Verfahren nach Art. 60 (CASPs), Art. 17 (ART) und Art. 48 (EMT) MiCAR
Diese Seite richtet sich an bereits in Liechtenstein durch die FMA lizensierte
- (in Art. 60 MiCAR gelistete) Finanzunternehmen, welche die dort gelisteten Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen möchten (dies sind Kreditinstitute, Zentralverwahrer, Wertpapierfirmen, E-Geld-Institute, OGAW-Verwaltungsgesellschaften sowie Verwalter alternativer Investmentfonds und Marktbetreiber im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU);
- Kreditinstitute, die ART emittieren, öffentlich anbieten oder deren Handelszulassung beantragen möchten (Art. 17 MiCAR); sowie an
- Kredit- oder E-Geld-Institute, die EMT emittieren, öffentlich anbieten oder deren Handelszulassung beantragen möchten (Art. 48 MiCAR).
Roadmap der FMA Liechtenstein
Die folgende Grafik bietet einen groben Überblick über die Roadmap.
Seit Juni 2024 steht die FMA für erste informelle Gespräche zur Verfügung. Diese Gespräche dienen der ersten zeitlichen und inhaltlichen Orientierung. Weitere Informationen zu den informellen Gesprächen finden Sie hier.
Seit Oktober 2024 nimmt die FMA erste Unterlagen in Form von Vorgesuchen entgegen. Formell können Anträge und Benachrichtigungen erst ab der Anwendbarkeit der MiCAR (konkret ab Inkrafttreten des EWR-MiCAR-DG) eingereicht werden.
Bitte nehmen Sie bei Interesse an der Einreichung eines Vorgesuchs Kontakt mit der FMA Liechtenstein auf (fintech[at]fma-li.li). Wir werden Ihnen die für die Einreichung erforderlichen Unterlagen nach Durchführung eines informellen Gesprächs zusenden.
Erwartungshaltung und Vorbereitung
Im Rahmen des ordentlichen Zulassungsverfahrens müssen Antragsteller der FMA aktiv nachweisen, dass sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. In zeitlicher Hinsicht sind die von der MiCAR vorgesehenen Verfahren ausgesprochen stringent. Da eine schrittweise Entwicklung des Antrags innerhalb dieser Fristen nur sehr eingeschränkt möglich ist, sind vollständige und qualitativ hochwertige Gesuche eine unabdingbare Voraussetzung für den Erhalt einer Zulassung.
Vor diesem Hintergrund empfehlen wir unter anderem die folgenden Massnahmen:
- Setzen Sie sich intensiv mit den europäischen Zulassungsvorgaben auseinander und prüfen Sie frühzeitig, ob und wie Sie die geforderten Nachweise erbringen können.
- Nutzen Sie die Möglichkeit von Vorgesuchen. Bitte beachten Sie, dass auch bei Vorgesuchen eine möglichst hohe Vollständigkeit und Qualität erwartet wird.
- Lassen Sie sich bei Bedarf von in finanzmarktrechtlichen Zulassungsverfahren versierten Experten wirtschaftlich und rechtlich beraten sowie gegebenenfalls vertreten.
Beantwortung von Fragen
Es ist bereits jetzt möglich, der FMA spezifische Fragen zu einzelnen Punkten der Zulassungsvoraussetzungen zu stellen. Bitte richten Sie Ihre Fragen samt Analyse und begründetem Ergebnis an fintech[at]fma-li.li.
Bitte beachten Sie dabei das Folgende: Derzeit sind weder das MiCAR-Durchführungsgesetz noch die Verordnung über Märkte für Krypto-Assets (MiCAR) in Liechtenstein anwendbar. Zudem hängt die Auslegung von MiCAR-bezogenen Fragen zumeist von europäischen Vorgaben ab, die momentan noch nicht oder noch nicht hinreichend konkret vorliegen. Unsere Antwort spiegelt daher lediglich unser aktuelles, unverbindliches Verständnis wider. Eine rechtsverbindliche Beurteilung kann ausserdem nur im Hinblick auf einen konkreten Sachverhalt im Rahmen von Unterstellungsanfragen, Zulassungs- oder Aufsichtsverfahren erfolgen.
Links
- Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte
- EBA-Empfehlung bzgl. rechtzeitige Vorbereitung im Hinblick auf die Anwendung der MiCAR hinsichtlich vermögenswertreferenzierter Token und E-Geld-Token
- EBA-Konsultation
- ESMA-Konsultationen
- Vernehmlassungsbericht betreffend den Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordung (EU 2023/1114) über Märkte für Kryptowerte
- Bericht und Antrag betreffend den Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordung (EU 2023/1114) über Märkte für Kryptowerte