Freier Dienstleistungsverkehr und Zweigstellen von liechtensteinischen Banken
In einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zugelassene Kreditinstitute sind grundsätzlich berechtigt, ihr Geschäft auch in anderen Mitgliedsstaaten auszuüben (Europäischer Pass). Die grenzüberschreitende Tätigkeit kann entweder über eine Zweigstelle („Niederlassungsfreiheit“) oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs („Dienstleistungsfreiheit“) erbracht werden.
Die rechtlichen Grundlagen für die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit von Kreditinstituten innerhalb des EWR bilden die Artikel 33 ff der CRD (Richtlinie 2013/36/EU). Die europäischen Vorgaben wurden in den Art. 30b bis 30e des Bankengesetzes (BankG) in liechtensteinisches Recht umgesetzt.
Notifikation für liechtensteinische Banken
Bevor liechtensteinische Banken in einem anderen EWR-Mitgliedstaat im Wege der Dienst- oder Niederlassungsfreiheit tätig sein können, müssen sie die FMA von der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit in einem anderen EWR-Staat informieren. Die FMA verständigt in der Folge die zuständige Aufsichtsbehörde im entsprechenden Zielland. Erst nach Durchlaufen des Notifikationsprozesses ist die Aufnahme der Tätigkeit zulässig.
Notifikation für Kreditinstitute aus anderen EWR-Mitgliedstaaten, die in Liechtenstein tätig werden wollen
Kreditinstitute aus anderen EWR-Mitgliedstaaten, die in Liechtenstein ihre Tätigkeit aufnehmen wollen, müssen diese Absicht ihrer jeweiligen Heimatlandaufsichtsbehörde mitteilen. Diese muss die FMA hiervon verständigen. Erst nach Durchlaufen des Notifikationsprozesses ist die Aufnahme der Tätigkeit in Liechtenstein zulässig. Die FMA ersucht Kreditinstitute aus anderen EWR-Mitgliedstaaten, die in Liechtenstein ihre Tätigkeit im Rahmen der Dienst- oder Niederlassungsfreiheit aufnehmen wollen, ihre zuständige Aufsichtsbehörde zu kontaktieren.
Banken
Beabsichtigt eine Bank, im Rahmen der Dienst- oder Niederlassungsfreiheit grenzüberschreitend tätig zu werden, ist dies der FMA als Heimat-Aufsichtsbehörde mitzuteilen („Notifikation“). Der Inhalt der Notifikation und die für die Notifikation verpflichtend zu verwendenden Formulare sind in der Delegierten Verordnung (EU) 1151/2014 sowie in der Durchführungsverordnung (EU) 926/2014 im Detail geregelt. Die entsprechenden Formulare stehen unter „Formulare“ zum Download bereit.
Neuerungen unter MiFID II
Die Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) in liechtensteinisches Recht bringt auch Neuerungen im Bereich des Europäischen Passes für Banken mit sich. Diese können dann ebenfalls die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen durch vertraglich gebundene Vermittler im Rahmen der Dienst- oder Niederlassungsfreiheit notifizieren. Der Inhalt der Notifikation und das für die Notifikation verpflichtend zu verwendenden Formular für die Notifikation von vertraglich gebundenen Vermittlern sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1018 sowie in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382 im Detail geregelt. Die entsprechenden Formulare stehen unter „Formulare“ zum Download bereit.
Notifikationen, welche unter Geltung der Richtlinie 2004/39/EG (MiFID) vorgenommen wurden, bleiben auch nach dem Inkrafttreten von MiFID II gültig. Banken sind allerdings dafür verantwortlich, ggf. bestehende Notifikationen an die veränderten gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.
Nähere Einzelheiten im Hinblick auf die zu übermittelnden Angaben zu Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten, Nebendienstleistungen und Finanzinstrumenten finden sich in Anhang I der MiFID II.
Die FMA akzeptiert Notifikationen (pro Land ein Formular) in Deutsch oder Englisch per adHoc-Meldung über die eService-Plattform oder E-Mail an die nachstehende Adresse: passport@fma-li.li