Laufende Aufsicht

Die FMA überwacht den Vollzug des Versicherungsvertriebsgesetzes (VersVertG) und der dazu erlassenen Versicherungsvertriebsverordnung (VersVertV) und trifft die notwendigen Massnahmen. Sie stellt durch regelmässige Kontrollen sicher, dass die Bewilligungsvoraussetzungen dauerhaft erfüllt sind und schützt die Versicherten vor Missbräuchen.

 

Die FMA kann gegen Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, die in ihrem Herkunftstaat in einem anerkannten Register eingetragen und in Liechtenstein tätig sind, Massnahmen ergreifen, die geeignet sind, Verstösse gegen liechtensteinische Vorschriften, die aus Gründen des Allgemeininteresses erlassen worden sind, zu verhindern oder zu ahnden.

 

Schulung und Weiterbildung

Alle Leitungsorgane, welche für die Versicherungsvermittlung verantwortlich sind, sowie Angestellte, die direkt in der Versicherungsvermittlung mitwirken, haben den Anforderungen ständiger beruflicher Schulung und Weiterbildung zu genügen.

 

Für weitere Informationen verweisen wir auf die: 

Berichterstattung

Alle Versicherungsvermittler mit einer Bewilligung nach Art. 5 VersVertG erstatten der FMA jährlich Bericht über das vergangene Geschäftsjahr. Ziel der Berichterstattung ist es zu prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss VersVertG dauerhaft erfüllt werden. Zudem soll die Berichterstattung der FMA einen aktuellen Überblick über die Organisation und die Geschäftstätigkeit des Versicherungsvermittlers geben. Die Berichterstattung ist bis zum 31. März des folgenden Jahres einzureichen.

Beschwerden

Beschwerden von Versicherten und anderen Betroffenen über Versicherungsvermittler können bei der FMA eingereicht werden (Art. 74 VersVertG). Die FMA prüft die Beschwerde und gibt dem Beschwerdeführer eine entsprechende Rückmeldung.

 

Aussergerichtliche Schlichtungsstelle

Zur Beilegung von Streitfällen zwischen Kunden und Versicherungsvermittlern über die erbrachten Dienstleistungen ist die aussergerichtliche Schlichtungsstelle zuständig (Art. 75 Abs. 1 VersVertG in Verbindung mit der Finanzdienstleistungs-Schlichtungsstellen-Verordnung (FSV)). Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien zu vermitteln und einen geeigneten Weg zur Beilegung der Streitigkeiten zu finden. Die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle ist für den beschwerdeführenden Kunden unentgeltlich. Sollte die gewünschte Einigung nicht erzielt werden, so hat die Partei den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten.


Weitere Informationen finden Sie unter: 

 

www.schlichtungsstelle.li

 

Verfügungen/Sanktionierungen

Zur Durchsetzung von Gesetz und Verordnung ist die FMA verpflichtet und befugt, rechtsmittelfähige Verfügungen zu erlassen und Sanktionen zu verhängen, welche bis zum Entzug der Bewilligung führen können.

 

Conduct of Business

Bei der Conduct of Business (CoB) Aufsicht handelt es sich um die allgemeine Überwachung der Geschäftsmodelle und des Geschäftsgebarens, das ist die Art und Weise, wie Versicherungsunternehmen (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 13 und 18 VersVertG), Versicherungsvermittler (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 19 VersVertG) oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 20 VersVertG) (gemeinsam: Versicherungsvertreiber bzw. kurz Vertreiber iSd Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 VersVertG) ihre Geschäfte durchführen. Dabei bezweckt die CoB Aufsicht den Schutz der Versicherungsnehmer. Gleichzeitig ist die CoB Aufsicht allgemeine Versicherungsaufsicht und allgemeine Versicherungsvertreiberaufsicht, innert welcher eine Marktbeobachtung durch die FMA stattfindet. Die CoB Aufsicht ist ein Mix aus On- und Off-Site Aufsicht und versteht sich als Teil der prudentiellen Aufsicht, wobei qualitative und quantitative Daten der Versicherungsvertreiber herangezogen werden. Die CoB Aufsicht passt sich stets an aktuelle Marktentwicklungen, Marktpraktiken und Risiken an.

 

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