FinTech
Finanztechnologien stellen für Liechtenstein eine Chance dar. Die FMA verfolgt den Ansatz, die Regulierung so zu nutzen und auszugestalten, dass etablierte Finanzdienstleister und neue Unternehmen ihre Geschäftsmodelle realisieren können. Wenn Sie Dienstleistungen im Bereich FinTech in Liechtenstein anbieten wollen, finden Sie hier erste Informationen zu den regulatorischen Rahmenbedingungen.
Fragen richten Sie bitte an fintech[at]fma-li.li oder vereinbaren Sie mit der FMA einen Gesprächstermin. Unsere Spezialistinnen und Spezialisten stehen Ihnen für eine Erstabklärung gerne und zeitnah zur Verfügung.
Die FMA beschäftigt sich als Aufsichtsbehörde neben den Chancen auch mit den Risiken technologiebasierter Geschäftsmodelle. Sie muss dafür sorgen, dass der Kundenschutz gewährleistet ist, das Vertrauen in den Finanzmarkt erhalten bleibt und die Stabilität des Finanzsystems nicht gefährdet wird. Damit der Marktzugang in den Europäischen Wirtschaftsraum gewährleistet ist, müssen die Geschäftsmodelle zudem mit europäischen Vorgaben konform sein.
Weshalb Liechtenstein?
Liechtenstein ist ein ausgezeichneter Ort für Firmenansiedlungen. Eingebettet zwischen Österreich und der Schweiz bietet Liechtenstein einen breit diversifizierten, stabilen Wirtschaftsstandort mit über 4300 tätigen Unternehmen. Die Förderung der Innovation ist ein zentrales Anliegen der Regierung. Die Stabsstelle für Finanzplatzinnovation bietet neben einem Unternehmensservice weiterführende Informationen im Bereich der Internationalen Zusammenarbeite sowie dem Innovationsstandort Liechtenstein an. Detailliertere Informationen zur Weiterentwicklung von staatlichen Rahmenbedingungen sowie zur Förderung innovativer Produkte und Dienstleistungen stellt die Landesregierung auf Impuls Liechtenstein zur Verfügung.
- Exzellente Einbindung in attraktive Wirtschaftsräume: Liechtenstein gehört seit 1995 dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) an und verfügt damit über eine EU-kompatible Regulierung und die volle Dienstleistungsfreiheit in sämtliche Länder des EWR. Durch die traditionell engen nachbarschaftlichen Wirtschaftsbeziehungen und den Zoll- und Währungsvertrag mit der Schweiz profitieren die liechtensteinischen Unternehmen zudem von einem privilegierten Zugang zum Schweizer Wirtschaftsraum.
- Zugängliche Aufsichtsbehörde: Die FMA hat das interne Kompetenzteam „Regulierungslabor“ gebildet, das sich mit Regulierung und Innovation im Bereich der Finanztechnologien befasst. An der Schnittstelle zwischen Regulierung und Markt ist das Team Ansprechpartner für Unternehmen aus dem FinTech-Bereich.
- Kurze Wege: Die überschaubare Grösse des Landes bringt in allen Angelegenheiten Flexibilität und kurze Entscheidungswege mit sich.
- Liberale Wirtschaftspolitik: Liechtenstein ist wirtschaftsfreundlich und schafft beste Rahmenbedingungen für Unternehmer. Die liberale Wirtschaftspolitik des Landes spiegelt sich im Arbeitsrecht und auch im Gesellschaftsrecht wieder.
- Einfaches und faires Steuersystem: 12.5% beträgt der einheitliche Ertragssteuersatz für Unternehmen in Liechtenstein. Mit der Bezahlung dieser Flat-Tax ist alles abgegolten, denn Liechtenstein kennt weder Kapital- noch Couponsteuer.
Klarstellung zu Werbemassnahmen (Warnhinweis)
In der Vergangenheit kam es wiederholt zu Fällen, in denen Personen oder Unternehmen aus dem FinTech-Bereich den Eindruck erweckten, über eine Bewilligung der FMA zu verfügen, ohne dass dies den Tatsachen entsprach. Aus diesem Grund stellt die FMA klar, dass sämtliche von der FMA bewilligten Finanzintermediäre oder registrierten VT-Dienstleister in einem öffentlich zugänglichen Register aufgeführt werden. Dies gilt ebenfalls für Wertpapierprospekte, die durch die FMA gebilligt wurden. Weiter weist die FMA auf Folgendes hin: A) Die FMA äussert sich nicht wertend zu Geschäftsmodellen, Initial Coin Offerings sowie Security Token Offerings. Entsprechende Aussagen auf Webseiten und in den Medien sind daher unrichtig. B) Die FMA stellt keine sog. „Non Action Letters“ aus. Hierbei handelt es sich um einen Begriff, der dem liechtensteinischen Rechtssystem fremd ist. C) Die FMA äussert sich gegenüber Anfragenden ausschliesslich zu bestehenden Bewilligungs-, Registrierungs-, Prospekt- und Sorgfaltspflichten nach den in Art. 5 Abs. 1 FMAG genannten Spezialgesetzen. Darüber hinaus äussert sich die FMA nicht zur Gesetzeskonformität von Geschäftsmodellen.