Zulassungen / Bewilligungen

Zur Ausübung der von Meldern gemäss Art. 3 Abs. 3 SPG vorgenommenen Tätigkeiten ist entweder eine spezialgesetzliche Bewilligung der FMA, eine Bewilligung nach dem Rechtsanwaltsgesetz (dies inkludiert Rechtsagenten im Sinne von Art. 108 des Rechtsanwaltsgesetzes) oder eine Bewilligung nach dem Gewerbegesetz des Amtes für Volkswirtschaft erforderlich.

 

So benötigen die sogenannten Angehörige von steuerberatenden Berufen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. w SPG sowie externe Buchhalter gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. x SPG eine solche spezialgesetzliche Bewilligung. Dabei können als externe Buchhalter in dem vorgenannten Sinne auch Personen mit einer Bewilligung nach dem Gewerbegesetz zur Ausübung der in Anhang 1 Ziff. 56 der Gewerbeverordnung genannten Tätigkeiten tätig werden.

 

Informationen zu den gewerberechtlichen Bewilligungen erhalten Sie beim Amt für Volkswirtschaft unter https://www.llv.li/.

 

Beendigung der Tätigkeit

Sofern Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 3 SPG, die über eine entsprechende Bewilligung nach dem Gewerbegesetz verfügen, ihre Tätigkeitsausübung zur Gänze beenden, ist dies der FMA unverzüglich schriftlich zu melden.

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