Vorsorgeeinrichtungen

Im Bereich der 2. Säule gewährleistet die FMA den Kundenschutz im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit über die Vorsorgeeinrichtungen. Laut dem gesetzlichen Auftrag übt die FMA die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen aus, deren Schwerpunkt die Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nach dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) bildet. Die Vorsorgeeinrichtungen haben der FMA die Stiftungsurkunde bzw. die Statuten sowie die Reglemente zur Genehmigung einzureichen, womit sichergestellt werden soll, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausführung der 2. Säule die gesetzlichen Bestimmungen jederzeit vollumfänglich einhalten. Durch die Prüfung des Geschäftsberichts und der Berichterstattung über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie der halbjährlichen Berichterstattung durch die FMA soll gewährleistet werden, dass die Vorsorgeeinrichtungen stets in der Lage sind, ihre Pflichten gegenüber den angeschlossenen Unternehmen und den Versicherten erfüllen zu können.

 

Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Anspruchsberechtigten werden durch die ordentlichen Gerichte entschieden. Der FMA ist es daher grundsätzlich nicht möglich, den einzelnen Beschwerdeführern bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber einer beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtung unmittelbar behilflich sein. Als Aufsichtsbehörde kann die FMA im  vorgerichtlichen Verfahren jedoch eine Art Vermittlertätigkeit wahrnehmen und Auskünfte von der Vorsorgeeinrichtung einholen. Die FMA ist gegenüber den beaufsichtigten Unternehmen und ihren Kunden jederzeit der Objektivität verpflichtet.

 

Im Rahmen der Anschlusskontrolle prüft die FMA in Zusammenarbeit mit der AHV zudem, ob die Arbeitgeber, welche versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, einer Vorsorgeeinrichtung zur Versicherung angeschlossen sind. Soweit kein Anschluss vorliegt, fordert die FMA den betroffenen Arbeitgeber auf, den Anschluss bei einer Vorsorgeeinrichtung rückwirkend sicherzustellen. Soweit der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nachkommt, wird dieser durch die FMA mittels kostenpflichtiger Verfügung rückwirkend angeschlossen.

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