Laufende Aufsicht

Die FMA gewährleistet die Einhaltung der spezialgesetzlichen Anforderungen an alternativen Investments (AIF) und deren Verwalter. Hierzu führt sie Prüfungen und Vor-Ort-Kontrollen durch. Zudem erhebt und analysiert sie Meldungen, Berichte und Daten. Des Weiteren steht die FMA in einem Austausch mit dem jeweiligen Wirtschaftsprüfer des AIF oder des AIFM, welcher jedwede Verletzungen von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften sowie sonstige erhebliche Tatsachen und Informationen der FMA zur Kenntnis bringt. Die FMA nimmt die hoheitlichen aufsichtsrechtlichen Aufgaben wahr und veranlasst Massnahmen zur Vermeidung, Beseitigung oder Sanktionierung von Missständen.

Aufsicht über AIFM und AIF nach AIFMG

Das AIFMG gilt für EWR-AIFM, die einen oder mehrere AIF verwalten, unabhängig davon, ob es sich bei solchen AIF um einen EWR-AIF oder Nicht-EWR-AIF handelt, für Nicht-EWR-AIFM, die einen oder mehrere EWR-AIF verwalten und für Nicht-EWR-AIFM, die einen oder mehrere AIF im EWR vertreiben, unabhängig davon, ob es sich bei solchen AIF um einen EWR-AIF oder Nicht-EWR-AIF handelt (Art. 2 Abs. 1 AIFMG).

 

Die FMA überwacht den Vollzug des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG), der dazu erlassenen Verordnung (AIFMV) und der FMA-Richtlinien und trifft die notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Die FMA arbeitet bei grenzüberschreitender Tätigkeit von Verwaltungsgesellschaften mit den zuständigen Behörden der betroffenen EWR-Mitgliedsstaaten kooperativ zusammen. Dies umfasst sowohl den Informationsaustausch als auch die Vor-Ort-Kontrolle.

Gesetze und Verordnungen

Das AIFMG regelt die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeiten von AIF sowie deren AIFM. Es bezweckt den Schutz der Anleger, die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Fondsplatz und die Stabilität des Finanzsystems (Art. 1 AIFMG).

Meldewesen

Periodische Berichterstattung der AIFM:

Die AIFM haben halbjährlich einen Bericht nach Massgabe des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars zu erstellen und diesen jeweils innerhalb von zwei Monaten nach dem 31. Dezember und 30. Juni bei der FMA einzureichen (Art. 157 Abs. 6 AIFMG).

 

Die Prüfungsberichte über die Aufsichtsprüfung der AIFM sind sechs Monate nach Geschäftsjahresende durch die Wirtschaftsprüfer in Entsprechung der Revisionsprüfungsrichtlinie einzureichen (Art. 110 Abs. 3 AIFMG).

Die AIFM melden der FMA ebenfalls halbjährlich binnen einer Frist von zwei Monaten ab dem 31. Dezember und 30. Juni Informationen über Kundenbeschwerden gemäss der FMA-Mitteilung 2015/2.

Darüber hinaus unterliegen AIFM mindestens jährlichen Berichtspflichten nach Art. 107 AIFMG. Näheres zur Berichtspflicht regelt die Wegleitung: Berichtspflichten für AIF und AIFM.

 

Periodische Berichterstattung betreffend AIF:

Der AIFM hat für jeden AIF spätestens vier Monate nach dem Ende des Berichtszeit-raumes einen von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresbericht (Art. 104 Abs. 1 und Abs. 5 AIFMG) zu veröffentlichen und bei der FMA einzureichen.

Der Prüfungsbericht über die Aufsichtsprüfung des AIF muss spätestens sechs Monate nach Ablauf des Berichtszeitraumes durch den Wirtschaftsprüfer eingereicht werden (Art. 110 Abs. 3 AIFMG).

Die AIFM haben zudem für jeden AIF halbjährlich einen Bericht nach Massgabe des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars zu erstellen und diesen je-weils innerhalb von zwei Monaten nach dem 31. Dezember und 30. Juni bei der FMA einzureichen (Art. 105 Abs. 2 AIFMV).

Darüber hinaus unterliegen AIF mindestens jährlichen Berichtspflichten nach Art. 107 AIFMG. Näheres zur Berichtspflicht regelt die Wegleitung: Berichtspflichten für AIF und AIFM.

Verfügungen / Sanktionierungen

Zur Durchsetzung von Gesetz und Verordnung ist die FMA Liechtenstein laut Gesetz verpflichtet und befugt, rechtsmittelfähige Verfügungen zu erlassen und Sanktionen zu verhängen, welche bis zum Entzug der Bewilligung führen können.

  • Aufsichtsmassnahmen (Art. 157 und Art. 158 AIFMG )
  • Strafbestimmungen (Art. 176 AIFMG)

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