Markttransparenz unter MiFID II / MiFIR

  • Was regelt MiFID II / MiFIR?

    MiFID II und MiFIR bilden zusammen den Rechtsrahmen für die Anforderungen, die an Wertpapierfirmen, Handelsplätze, Datenbereitstellungsdienste und Drittlandfirmen, die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten in der Union erbringen bzw. ausüben, gestellt werden.

     

    Die Ausführungen in diesem Abschnitt sollen keinen Gesamtüberblick über den Regelungsbereich von MiFID II / MiFIR vermitteln, sondern vielmehr auf die Meldepflichten für Marktteilnehmer fokussieren. Die Meldepflichten dienen dazu, die Vor- und Nachhandelstransparenz im Handel mit Finanzinstrumenten zu erhöhen.

     

    Durch die MiFID II wird die Richtlinie 2004/39/EG (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente – sogenannte Markets in Financial Instruments Directive – „MiFID I“) teilweise neu gefasst und teilweise durch die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Markets in Financial Instruments Regulation – „MiFIR“) ersetzt. Die Richtlinie 2004/39/EG wurde in Liechtenstein im Gesetz über die Banken und Wertpapierfirmen (BankG) sowie im Gesetz über die Vermögensverwaltung (VVG) umgesetzt.

     

    Mit Bezug zur Erhöhung der Markttransparenz sind folgende neuen Aspekte des Rechtsrahmens von MiFID II und MiFIR hervorzuheben:

    • Erweiterung der erfassten Finanzinstrumente durch Aufnahme von Waren- und sonstigen Derivaten, die unter aufsichtsrechtlichen Aspekten mit traditionellen Finanzinstrumenten vergleichbar sind;
    • Verstärkte Regulierung der Märkte für Finanzinstrumente – auch in Bezug auf den ausserbörslichen Handel (OTC) – um die Transparenz zu erhöhen und das Vertrauen der Anleger zu stärken;
    • Regelung bestimmter Handelstechniken, insbesondere des sogenannten algorithmischen Hochfrequenzhandels.

    Die MiFIR gilt ab 3. Januar 2018 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und bedarf auch in Liechtenstein nach Übernahme in den EWR-Rechtsbestand keiner nationalen Umsetzung.

     

    Der Bereich Asset Management und Märkte ist insbesondere für die marktbezogenen Meldepflichten unter MiFID II / MiFIR verantwortlich. Die Zuständigkeiten für Neuzulassungen oder Änderungen bestehender Zulassungen von Marktteilnehmern richten sich nach den jeweiligen Spezialgesetzen. Für Wertpapierfirmen und Kreditinstitute nach dem BankG ist der Bereich Banken zuständig, für Vermögensverwaltungsgesellschaften der Bereich Asset Management und Märkte.

  • Welche Ziele verfolgt MiFID II in Bezug auf die Markttransparenz und wer ist betroffen?

    Mit diesen Regelungen verfolgt die Richtlinie (zusammen mit den Regeln der MiFIR) vor allem folgende Ziele:

    • Sicherstellung, dass der Handel von Finanzprodukten auf regulierten Handelsplätzen stattfindet. Das Ziel hierbei ist es, Lücken in der Struktur von Finanzmärkten zu schliessen. Eine neue regulierte Handelsplattform wird eingerichtet, um ein Maximum an nichtregulierten Handelstätigkeiten abzufangen. Dieses organisierte Handelssystem (OTF) wird neben den bereits vorhandenen Handelsplattformen, wie z. B. den regulierten Märkten, bestehen.
    • Erhöhte Transparenz: Die Regeln stärken die Transparenzanforderungen, die vor und nach dem Handel mit Finanzinstrumenten gelten, z. B. wenn Marktteilnehmer Informationen hinsichtlich der Preise von Finanzinstrumenten veröffentlichen müssen. Diese Anforderungen werden je nach Art des Finanzinstruments auf unterschiedliche Weise bemessen.
    • Begrenzung der Spekulation auf Waren: Spekulation auf Waren – eine Finanzpraktik, die zu steigenden Preisen von Grunderzeugnissen (z. B. landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen) führt – wird durch die Einführung eines harmonisierten EU-Systems, das Positionslimits für Warenderivate festgelegt, eingeschränkt. Nationale Behörden können die maximale Grösse einer Position in einem Warenderivat bestimmen, die ein Marktteilnehmer halten darf.
    • Anpassung der Regeln an neue Technologien: Gemäss den neuen Regeln müssen Handelstätigkeiten kontrolliert werden, die elektronisch mit sehr hoher Geschwindigkeit (Milli- oder Mikrosekunden) ausgeführt werden. Dazu zählt z. B. der «Hochfrequenzhandel». Diese potenziellen Risiken aus dem verstärkten Einsatz von Technologie werden durch eine Kombination von Regeln eingedämmt, deren Ziel es ist, sicherzustellen, dass diese Handelstechniken nicht zu Störungen auf den Märkten führen.
  • Wie wird MiFID II / MiFIR in Liechtenstein umgesetzt?

    Die Umsetzung der MiFID II bedingte umfassende Abänderungen im BankG, im VVG, in der BankV und der VVO sowie Anpassungen insbesondere im UCITSG und im FMAG. Der Gesetzgebungsprozess auf nationaler Ebene ist abgeschlossen und die Abänderungen traten am 3. Januar 2018 in Kraft.

  • Was ist der Stand der Umsetzung?

    Der aktuelle Stand des EWR-Übernahmeverfahrens von MiFID II / MiFIR kann unter folgendem Link abgerufen werden.

Regulierung / Rechtsgrundlagen

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FAQ

  • Besteht für eine Liechtensteinische Vermögensverwaltungsgesellschaft eine Meldepflicht nach Art. 26 MiFIR wenn diese Transaktionen als Asset Manager eines Fonds im Delegationsverhältnis ausführt?

    Transaktionen, welche eine Vermögensverwaltungsgesellschaft (Wertpapierfirma im Sinne der MiFID II) als Asset Manager eines Fonds im Delegationsverhältnis ausführt, sind nach Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR) meldepflichtig. Dies ergibt sich aus Art. 26 Abs. 1 MiFIR, der Wertpapierfirmen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen, Meldepflichten auferlegt. Die Wertpapierfirma erbringt gegenüber den Verwaltungsgesellschaften eine (Einzel)Portfolioverwaltungsdienstleistung (Treffen einer Anlageentscheidung im Einklang mit einem von einem Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandats im Sinne des Art. 3 Del.VO 2017/590) und führt damit Geschäfte im Sinne des Art. 26 Abs. 1 MiFIR aus. Das Vorliegen eines meldepflichtigen Finanzinstruments und eines meldepflichtigen Handelsplatzes (siehe hierzu auch die Ausführungen in der FMA-Wegleitung 2017/24) ist vorausgesetzt. Ein expliziter Ausnahmetatbestand für den Fall, dass eine Wertpapierfirma im Auftrag einer UCITS- oder IU- Verwaltungsgesellschaft oder eines AIFM handelt, die ihrerseits nicht den Meldepflichten nach Art. 26 MiFIR unterliegen, existiert nicht.

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