MiCAR

Die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) ist seit dem 30. Dezember 2024 innerhalb der EU vollständig anwendbar. Ziel des Regelwerks ist es, einen harmonisierten Rechtsrahmen für Personen zu schaffen, die im Primär- und Sekundärmarkt für Kryptowerte tätig sind.

 

In Liechtenstein wird die MiCAR unmittelbar anwendbar, sobald der entsprechende Beschluss des gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Übernahme der Verordnung in das EWR-Abkommen in Kraft tritt. 

 

Die notwendige Umsetzung in das liechtensteinische Recht erfolgt durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (EWR-MiCA-Durchführungsgesetz, EWR-MiCA-DG), das am 1. Februar 2025 in Kraft getreten ist. Mit dem EWR-MiCA-DG wird die MiCAR selbst zudem bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen vorabumgesetzt. 

Regulierte Tätigkeiten

Durch die MiCAR werden nachfolgende Tätigkeiten geregelt:

  • Das öffentliche Angebot und die Beantragung der Zulassung zum Handel von vermögenswertereferenzierten Token (sog. asset-referenced token; kurz ART). Diese Tätigkeit ist bewilligten Kreditinstituten oder Personen mit einer Zulassung nach Art. 21 MiCAR vorbehalten.
     
  • Das öffentliche Angebot und die Beantragung der Zulassung zum Handel von E-Geld-Token (sog. e-money token; kurz EMT). Diese Tätigkeit ist bewilligten Kredit- und E-Geld-Instituten vorbehalten.
     
  • Das öffentliche Angebot und die Beantragung der Zulassung zum Handel von anderen Kryptowerten als ART und EMT (sog. Title II Token).
  •  Diese Tätigkeit ist ohne Zulassung möglich, solange die Vorgaben nach Art. 4 ff MiCAR erfüllt werden.
     
  • Das Erbringen von Kryptowerte-Dienstleistungen durch Kryptowerte-Dienstleister (sog. crypto-asset service providers; kurz CASPs). Diese Dienstleistungen sind den in Art. 59 Abs. 1 Bst. b MiCAR gelisteten Finanzunternehmen nach Massgabe von Art. 60 MiCAR sowie Personen mit einer Zulassung nach Art. 63 MiCAR vorbehalten. Unter den Begriff der Kryptowerte-Dienstleistungen fallen die folgenden Tätigkeiten:
    • Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden;
    • Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte;
    • Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag;
    • Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte;
    • Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;
    • Platzierung von Kryptowerten;
    • Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;
    • Beratung zu Kryptowerten;
    • Portfolioverwaltung von Kryptowerten;
    • Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden.

Verhältnis zwischen MiCAR und TVTG

Die MiCAR umfasst Tätigkeiten, die bislang grösstenteils durch das national gültige TVTG reguliert wurden. VT-Dienstleister, deren Geschäftsmodell neu unter das MiCAR-Regime fällt, dürfen dabei während der bis zum 31. Dezember 2025 dauernden Übergangsfrist ihre Tätigkeit nach TVTG ohne Zulassung nach der MiCAR weiterhin ausüben. Dabei ist zu beachten, dass grenzüberschreitende Tätigkeiten im EWR (sog. Passporting) erst nach Übernahme der MiCAR ins EWR-Abkommen sowie nach Erhalt einer Zulassung als Kryptowerte-Dienstleister möglich sind. 

 

Registrierte VT-Dienstleister müssen daher bis zum 31. Dezember 2025 eine Zulassung gemäss Art. 63 MiCAR erwerben, wenn sie ihre Tätigkeit über dieses Datum hinaus fortsetzen möchten. Für registrierte VT-Dienstleister, bei denen es sich um in Art. 59 Abs. 1 Bst. b MiCAR gelistete Finanzunternehmen handelt, ist keine Zulassung gemäss Art. 63 MiCAR erforderlich, sondern es ist Art. 60 MiCAR massgeblich.

 

Zeitgleich mit Inkrafttreten des EWR-MiCA-DG wurde auch der Geltungsbereich des TVTG angepasst, sodass beide Rechtsakte nebeinander bestehen bleiben, wobei sich ihre jeweiligen Anwendungsbereiche gegenseitig ausschliessen. Es könnten daher beispielsweise sogenannte non fungible token (kurz NFT) in den Anwendungsbereich des TVTG fallen, da sie Art. 2 Abs. 3 MiCAR zufolge vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind. Dienstleister müssen daher je nach Geschäftsmodell und Sachverhalt möglicherweise über Zulassungen nach beiden Rechtsakten verfügen.

Verhältnis zwischen MiCAR und MiFID II

Kryptowerte, die als Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) qualifizieren, sind vom Geltungsbereich der MiCAR ausgenommen. Dies entspricht der bisherigen Praxis in Liechtenstein. Bei der regulatorischen Einordnung eines Kryptowerts muss daher weiterhin zuerst geprüft werden, ob es sich um ein Finanzinstrument gemäss (MiFID II) handelt.

Unterstellungsanfragen nach MiCAR und TVTG

Die FMA erteilt im Rahmen sog. Unterstellungsanfragen Auskünfte über die Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2023/1114 oder von Gesetzen nach Art. 5 Abs. 1 FMAG für genau bestimmte Sachverhalte in Zusammenhang mit der Distributed-Ledger-Technologie. 

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