Pensionsfonds

Die FMA gewährleistet den Kundenschutz im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit über die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds). Pensionsfonds, die dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfondsgesetz; PFG) unterstehen, benötigen zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit eine Bewilligung der FMA. Die FMA beaufsichtigt die gesamte Geschäftstätigkeit der Pensionsfonds und verpflichtet diese zur Einhaltung angemessener interner Kontrollverfahren. Die FMA wacht im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit über die Einhaltung der Gesetze, die Erhaltung der Solvenzanforderungen, die Bildung der erforderlichen Rückstellungen sowie den Schutz der Belange der Versorgungsanwärter. Zudem sind die Einrichtungen verpflichtet, Versorgungsanwärter, Leistungsempfänger und Trägerunternehmen regelmässig über die Bestimmungen der Altersversorgungssysteme, die Versorgungsleistungen und den Geschäftsgang der Einrichtung zu informieren.

 

Streitigkeiten zwischen Pensionsfonds, Arbeitgebern, Versicherten bzw. Anspruchsberechtigten werden durch die ordentlichen Gerichte entschieden. Der FMA ist es daher grundsätzlich nicht möglich, den einzelnen Beschwerdeführern bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber einem beaufsichtigten Pensionsfonds unmittelbar behilflich sein. Als Aufsichtsbehörde kann die FMA im vorgerichtlichen Verfahren jedoch eine Art Vermittlertätigkeit wahrnehmen und Auskünfte vom Pensionsfonds einholen. Die FMA ist gegenüber den beaufsichtigten Unternehmen und ihren Kunden jederzeit der Objektivität verpflichtet.

 

Informationen und Beschwerden von Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern fliessen jedoch als wichtige Erkenntnisquelle in die Aufsichtstätigkeit der FMA ein und können dadurch einen wesentlichen Beitrag zur Früherkennung fehlerhafter systemischer Abläufe beitragen. Durch das Beschwerdemanagement der FMA soll sichergestellt werden, dass Informationen hinsichtlich relevanter Fehlentwicklungen oder eventueller Verstösse gegen aufsichtsrechtliche Normen frühzeitig erkannt und entsprechende Massnahmen eingeleitet werden können.

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