Laufende Aufsicht

Die FMA beaufsichtigt die gesamte Geschäftstätigkeit der Versicherungsunternehmen. Sie wacht darüber, dass die Gesetze eingehalten werden und die Interessen der Versicherten gewahrt werden (Art. 177 VersAG).

 

Die Aufsichtsbehörde wacht über die Einhaltung der genehmigten Bewilligungsanforderungen nach Art. 12 Abs. 2 VersAG. Änderungen der Bewilligungsanforderungen sind durch die FMA vorgängig zu genehmigen (Art. 19 VersAG). Die FMA kann die Geschäftstätigkeit vor Ort überprüfen.

 

Berichterstattung

Folgende Wegleitung konkretisiert die im Rahmen der regelmässigen Berichterstattung von Versicherungsunternehmen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein und deren zuständigen Revisionsstellen einzubringenden Informationen sowie die zu verwendenden Systeme und Formate:

Versicherungsunternehmen:

Unter "Nationale XBRL-Taxonomie" stehen die Vorlagen für die Berichterstattung zum Download bereit.

 

Revisionsstellen (Vorlagen für die Berichterstattung für das Berichtsjahr 2024):

Drittland-Unternehmen

Drittland-Unternehmen haben über die inländische Geschäftstätigkeit gesondert Rechnung zu legen und Bericht zu erstatten. Dieser Geschäftsbericht (Jahresrechnung und Jahresbericht) ist zu veröffentlichen.

 

Auf Verlangen sind jedem Versicherungsnehmer Jahresrechnung und Jahresbericht der Hauptniederlassung des Drittland-Unternehmens in deutscher Sprache zuzustellen.

 

Der FMA sind alle im Sitzland des Drittland-Unternehmens erstellten Abschlüsse und Berichte vorzulegen, namentlich Jahresrechnung, Jahresbericht, Bericht an die Aufsichtsbehörde des Sitzlandes, Stellungnahmen und Berichte der Revisionsstelle; diese Dokumente sind in der Originalsprache und in deutscher Sprache vorzulegen.

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