Das öffentliche Angebot und die Beantragung der Zulassung zum Handel von E-Geld-Token (EMT)
Diese Tätigkeit ist gem. Art. 48 Abs. 1 MiCAR bewilligten Kreditinstituten und E-Geld-Instituten vorbehalten. E-Geld Token gelten gem. Art. 48 Abs. 2 MiCAR als E-Geld, sodass parallel zur MiCAR auch das E-Geld-Gesetz Anwendung findet.
Zum öffentlichen Angebot oder der Beantragung der Zulassung zum Handel eines E-Geld-Token bedarf es keines Zulassungsverfahrens. Allerdings müssen die Emittenten dies der FMA mindestens 40 Arbeitstage vorher anzeigen. Ausserdem muss gem. Art. 48 Abs. 1 Bst. b MiCAR der FMA ein Kryptowerte-Whitepaper übermittelt und dies muss vom Emittenten veröffentlicht werden. Inhalt und Form des Kryptowerte-Whitepapers für E-Geld-Token richtet sich nach Art. 51 MiCAR. Es ist keine Vorabgenehmigung der FMA vor Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers erforderlich.
Änderung veröffentlichter Kryptowerte-Whitepaper
Gem. Art. 51 Abs. 12 MiCAR ist jeder wesentliche neue Faktor, jeder wesentliche Fehler oder jede wesentliche Ungenauigkeit, der bzw. die die Bewertung des E-Geld-Token beeinträchtigen kann, in einem geänderten Kryptowerte-Whitepaper zu beschreiben, das der Emittent erstellen, der FMA übermitteln und auf seiner Website veröffentlichen muss.