VT-Dienstleister

Am 1. Januar 2020 traten das Token- und VT-Dienstleister-Gesetz (TVTG) und die Token- und VT-Dienstleister-Verordnung (TVTV) in Kraft. Das TVTG übertragt der FMA die Registrierung und die anlassbezogene Aufsicht über VT-Dienstleister. Dies sind bestimmte Dienstleister, die ihre Dienstleistungen auf VT-Systemen wie beispielsweise einer Blockchain erbringen. Der Schutz von Personen, die VT-Dienstleistungen in Anspruch nehmen (im Folgenden Kundenschutz), ist ein zentrales Ziel des TVTG.

 

Der Kundenschutz erfolgt insbesondere durch eine Registrierungspflicht, Registrierungsvoraussetzungen, die einen Mindeststandard für VT-Dienstleister in Liechtenstein einführen, sowie Melde- und Veröffentlichungspflichten der VT-Dienstleister. Zudem durch Zusammenarbeit der FMA mit zuständigen Stellen wie den Gerichten, der Staatsanwaltschaft und der Financial Intelligence Unit (FIU).

 

Unterliegt ein VT-Dienstleister mit seiner Tätigkeit auch finanzmarktrechtlichen Spezialgesetzen, z.B. weil ein Bankgeschäft betrieben oder ein Zahlungsdienst angeboten wird, so benötigt er unabhängig von seiner Registrierung nach dem TVTG die entsprechende Bewilligung der FMA und unterliegt der behördlichen Aufsicht nach diesen Spezialgesetzen. Der Kundenschutz ist insoweit entsprechend ausgedehnt.

 

Registrierungspflicht und Bezeichnungsschutz

Personen mit Sitz oder Wohnsitz in Liechtenstein, die berufsmässig VT-Dienstleistungen im Inland erbringen wollen, bedürfen grundsätzlich einer Registrierung der FMA. Die Eintragung in das VT-Dienstleisterregister setzt gesetzliche Mindestanforderungen (z.B. fachliche Eignung, interne Kontrollmechanismen, gegebenenfalls Mindestkapital) voraus, die für den Kundenschutz von Bedeutung sind. VT-Dienstleister unterliegen allerdings nicht denselben regulatorischen Anforderungen wie klassische Finanzdienstleister. Die Prüfung zur Registrierung eines VT-Dienstleisters weist sowohl einen eingeschränkten Umfang als auch eine geringere Prüftiefe als das finanzmarkrechtliche Bewilligungsverfahren auf.  

 

Die FMA geht allen Hinweisen nach, die auf eine unerlaubte Erbringung von VT-Dienstleistungen oder Verwendung geschützter Bezeichnungen schliessen lassen. Besteht Grund zur Annahme, dass eine Person unerlaubt VT-Dienstleistungen verwendet, kann die FMA von der betreffenden Person Auskünfte und Unterlagen verlangen, wie wenn es sich um eine unterstellte Person handelte. Erhärtet sich im Zuge der Vorababklärung die Verdachtslage, so erstattet die FMA Strafanzeige an die liechtensteinische Staatsanwaltschaft.

 

Die FMA kann zudem die Öffentlichkeit darüber informieren, dass eine bestimmte Person oder eine Gesellschaft nicht berechtigt ist, eine registrierungspflichtige VT-Dienstleistung zu erbringen.

 

Registrierungsvoraussetzungen / Meldepflichten

Nach erfolgter Registrierung müssen die Registrierungsvoraussetzungen dauernd erfüllt werden. Daneben bestehen gesetzliche Vorgaben zur Ausübung der Geschäftstätigkeit (z.B. Sicherungsanforderungen oder Aufbewahrungspflichten), die den Kundenschutz adressieren. VT-Dienstleister unterstehen allerdings keiner laufenden prudenziellen Aufsicht, wie bewilligte Finanzintermediäre (z.B. periodische externe Revisionen, laufende Prüfung der fachlichen Eignung), sondern einer anlassbezogenen Aufsicht. Das durch die Aufsicht gewährleistete Schutzniveau unterscheidet sich damit von demjenigen eines bewilligten Finanzintermediäres.

 

Den Meldepflichten der VT-Dienstleister (z.B. Änderungen in Bezug auf die Registrierungsvoraussetzungen) kommen damit besondere Bedeutung für den Kundenschutz zu.

 

Hervorzuheben ist zudem die aktive Mitwirkung der Bevölkerung. Die FMA nimmt Hinweise auf allfällige VT-Dienstleister, die gegen die Registrierungspflicht verstossen, oder sonstige Missstände jederzeit entgegen.

 

Liegen Verdachtsgründe vor, dass die Registrierungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder sonstige Missstände bestehen, so trifft die FMA die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen. Die FMA kann dabei auch Vor-Ort-Kontrollen bei VT-Dienstleistern durchführen oder die Erbringung einer VT-Dienstleistung vorübergehen untersagen. Werden Registrierungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann dies auch zum Entzug der Registrierung führen.

 

Veröffentlichungspflichten / Basisinformationen

Es bestehen verschiedene Veröffentlichungspflichten der VT-Dienstleister (z.B. Basisinformationen vor Token-Emissionen), die den Kundenschutz adressieren. So setzt das öffentliche Angebot von Token grundsätzlich die Erstellung und Veröffentlichung von Basisinformationen durch den Token-Emittenten voraus. Die Pflicht entfällt, sofern eine Ausnahme gemäss Art. 31 TVTG Anwendung findet. Die  Basisinformation muss zumindest die gesetzlichen Mindestangaben enthalten, wie insbesondere Informationen über die zu emittierenden Token und die damit verbundenen Rechte, eine Beschreibung der Erwerbs- und Übertragungsbedingungen der Token und Hinweise über die verbundenen Risiken.

 

Die FMA prüft die Basisinformation nicht. So wird nicht geprüft, ob die Basisinformation die gesetzlichen Mindestangaben enthält oder verständlich ist. Auch die Seriosität des Token-Emittenten oder die Tragfähigkeit des Geschäftsmodels wird von der FMA nicht geprüft. Für die Richtigkeit der in einer Basisinformation getätigten Angaben haften grundsätzlich die in der Basisinformation als Verantwortliche angegebenen Personen.

 

Token-Emittenten haben der FMA eine Token-Emission zudem vorab anzuzeigen.

 

Aussagen von Token-Emittenten oder Publikationen, die insbesondere den Eindruck erwecken, die FMA habe die Basisinformation genehmigt, gebilligt oder das Geschäftsmodell geprüft, verstossen gegen das Gesetz. Die FMA kann solche veröffentlichte Falschinformationen in geeigneter Weise öffentlich richtigstellen, Warnmeldungen erlassen und weitere Schritte zum Kundenschutz einleiten. 

 

Ahndung von Übertretungen

Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer als VT-Dienstleister beispielsweise

  • die Mindestkapitalanforderungen verletzt;
  • über unzureichende interne Kontrollmechanismen verfügt;
  • bestimmte Meldepflichten verletzt;
  • die mit einer Registrierung verbundenen Auflagen und Bedingungen verletzt;
  • bestimmte Sicherungspflichten verletzt;
  • unzureichende Aufzeichnungen führt;
  • bestimmte Veröffentlichungspflichten verletzt;
  • seine Pflichten im Zusammenhang mit der Erstellung und Veröffentlichung von Basisinformationen verletzt.

Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen

Die FMA arbeitet im Rahmen der Missbrauchsbekämpfung mit den zuständigen Stellen (Staatsanwaltschaft, Gerichte, Behörden) eng zusammen. Über die einzelnen Verfahren erteilt die FMA grundsätzlich keine Auskunft.

 

Kundenschutzeinrichtungen

FMA: Die Zuständigkeit der FMA erstreckt sich auf die oben angeführten Punkte. Sie ist insbesondere nicht zuständig für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen VT-Dienstleistern und deren Kunden.

 

Landgericht: Ahndung von Vergehen (Art. 47 Abs. 1 TVTG)

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