Andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token
Anbieter von anderen Kryptowerten als ART und EMT (sog. Title II Token) sowie Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, müssen der FMA spätestens 20 Arbeitstage vor dessen Veröffentlichung ein Whitepaper übermitteln, das den Anforderungen von Titel II und Anhang I der MiCAR entspricht.
Diese Verpflichtung gilt auch in Bezug auf Kryptowerte, die bereits vor dem 30. Dezember 2024 öffentlich angeboten wurden, sofern das Angebot auch nach diesem Datum weiterhin besteht.
Mustertexte und Formatvorgaben zur Erstellung des Whitepapers finden sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2984 (Tabelle 2).
Zusammen mit dem Whitepaper sind der FMA nachfolgende Unterlagen und Angaben zu übermitteln:
- Die Angabe, ob sich das Whitepaper auf das öffentliche Angebot oder die Zulassung zum Handel eines Kryptowerts bezieht.
- Eine Erläuterung, aus der hervorgeht, weshalb der betreffende Kryptowert nicht vom Anwendungsbereich der MiCAR ausgenommen ist und zudem keinen ART oder EMT darstellt (Art. 8 Abs. 4 MiCAR). Hinsichtlich der Ausgestaltung dieser Erläuterung wird auf die Leitlinien zu den Mustern für Erklärungen und Rechtsgutachten sowie zum standardisierten Test für die Einstufung von Kryptowerten gemäss Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 (noch nicht in Kraft) verwiesen.
- Eine Liste der etwaigen Aufnahmemitgliedstaaten (Art. 8 Abs. 6 MiCAR).
- Den Link zu der Website auf der das Whitepaper veröffentlicht werden soll.
Auf Verlangen der FMA oder der nationalen Aufsichtsbehörde eines anderen EWR-Staates sind zudem die Marketingmitteilungen einzureichen.
Für das Einreichen Whitepapern und Marketingmitteilungen ist die E-Mail Adresse AMM[at]fma-li.li zu verwenden.
Die FMA nimmt das eingereichte Whitepaper samt Beilagen lediglich zur Kenntnis - es erfolgt keine Billigung oder Zustimmung.