Andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token

Anbieter von anderen Kryptowerten als ART und EMT (sog. Title II Token) sowie Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, müssen der FMA spätestens 20 Arbeitstage vor dessen Veröffentlichung ein Whitepaper übermitteln, das den Anforderungen von Titel II und Anhang I der MiCAR entspricht. 

 

Diese Verpflichtung gilt auch in Bezug auf Kryptowerte, die bereits vor dem 30. Dezember 2024 öffentlich angeboten wurden, sofern das Angebot auch nach diesem Datum weiterhin besteht. 

 

Mustertexte und Formatvorgaben zur Erstellung des Whitepapers finden sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2984 (Tabelle 2).

 

Dem Whitepaper ist eine Erläuterung beizulegen, aus der hervorgeht, weshalb der betreffende Kryptowert nicht vom Anwendungsbereich der MiCAR ausgenommen ist und zudem keinen ART oder EMT darstellt (Art. 8 Abs. 4 MiCAR). Bei vorgängiger Beurteilung des Kryptowerts im Rahmen einer Unterstellungsanfrage kann diese beigelegt werden.

 

Auf Verlangen der FMA oder der nationalen Aufsichtsbehörde eines anderen EWR-Staates sind zudem die Marketingmitteilungen einzureichen. 

 

Für das Einreichen Whitepapern und Marketingmitteilungen ist die E-Mail Adresse AMM[at]fma-li.li zu verwenden. 

 

Die FMA nimmt das eingereichte Whitepaper samt Beilagen lediglich zur Kenntnis - es erfolgt keine Billigung oder Zustimmung.

 

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