Vertriebsanforderungen für AIF und OGAW
Diese Seite enthält Informationen über die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Vertriebsanforderungen gemäss Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen.
Die Struktur der Informationen folgt den Anhängen I - III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/955. Die Übernahme der genannten Verordnung in das EWR Abkommen ist noch nicht erfolgt.
Vertriebsanforderungen für OGAW
Format und Inhalt des Vertriebmaterials, einschliesslich Angaben zu den Informationen und Dokumenten, die der zuständigen Behörde vor Vertriebsbeginn mitgeteilt werden müssen |
FMA-Wegleitung 2017/4 – Wegleitung zum UCITS Notifikationsverfahren
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Überprüfung der Marketing-Anzeigen durch die zuständige Behörde | FMA-Wegleitung 2017/4 – Wegleitung zum UCITS Notifikationsverfahren |
Berichtspflichten im Zusammenhang mit dem Vertrieb | FMA-Wegleitung 2017/4 – Wegleitung zum UCITS Notifikationsverfahren |
Pass-System | FMA-Wegleitung 2017/4 – Wegleitung zum UCITS Notifikationsverfahren |
Widerruf der Mitteilung von getroffenen Vertriebsvereinbarungen | Der Widerruf des Vertriebs ist in Punkt 2.3 in der FMA-Wegleitung 2021/19 – Wegleitung zum grenzüberschreitenden Fondsvertrieb beschrieben. |
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Wegleitung •Verwaltungsgesellschaften nach UCITSG •UCITSG
FMA-Wegleitung 2017/4
Wegleitung zum UCITS-Notifikationsverfahren (0.15 MB)
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Wegleitung •AIFM •Verwaltungsgesellschaften nach UCITSG •AIFMG •UCITSG
FMA-Wegleitung 2021/19
Wegleitung zum grenzüberschreitenden Fondsvertrieb (0.17 MB)
Haftungsausschluss: Die FMA Liechtenstein hat die erforderliche Sorgfalt walten lassen, um sicherzustellen, dass die auf dieser Webpage enthaltenen Informationen über die nationalen Bestimmungen zu den Vertriebsanforderungen für OGAW in Liechtenstein aktuell und vollständig sind. Die FMA Liechtenstein ist nicht für die Pflege externer Websites verantwortlich und haftet nicht für Fehler oder Auslassungen auf einer externen Website, zu denen auf dieser Webpage Hyperlinks bereitgestellt werden.
Vertriebsanforderungen für AIF
Vorabgenehmigung für den Vertrieb |
Pre-Marketing ist zulässig; vgl. Punkt 3 der FMA-Wegleitung 2021/19 – Wegleitung zum grenzüberschreitenden Fondsvertrieb
Vorabprüfungen der Marketing Anzeigen sind nicht vorgesehen; vgl. Punkt 6.1 der FMA-Wegleitung 2021/19 – Wegleitung zum grenzüberschreitenden Fondsvertrieb |
Format und Inhalt des Vertriebmaterials, einschliesslich Angaben zu den Informationen und Dokumenten, die der zuständigen Behörde vor Vertriebsbeginn mitgeteilt werden müssen | FMA-Wegleitung 2019/16 – Wegleitung zum EWR-AIF und EWR-AIFM Notifikationsverfahren |
Überprüfung der Marketing-Anzeigen durch die zuständige Behörde | FMA-Wegleitung 2019/16 – Wegleitung zum EWR-AIF und EWR-AIFM Notifikationsverfahren |
Vertrieb an Kleinanleger oder professionelle Anleger | Auch der Vertrieb an Kleinanleger/Privatanleger ist möglich, vgl. Punkt 2 f der FMA-Wegleitung 2019/16 – Wegleitung zum EWR-AIF und EWR-AIFM Notifikationsverfahren |
Berichtspflichten im Zusammenhang mit dem Vertrieb | FMA-Wegleitung 2019/16 – Wegleitung zum EWR-AIF und EWR-AIFM Notifikationsverfahren |
Pass-System | FMA-Wegleitung 2019/16 – Wegleitung zum EWR-AIF und EWR-AIFM Notifikationsverfahren |
Verteilung von Fonds mit Sitz in einem Drittland im Rahmen des nationalen Privatplatzierungssystems | Drittstaaten-AIFs können im Wege der Privatplatzierung angeboten werden. Auch eine direkte Vertriebszulassung ist grundsätzlich möglich. |
Vertrieb von offenen AIF und von geschlossenen AIF |
Der Vertrieb von offenen AIF und von geschlossenen AIF ist zulässig.
FMA-Wegleitung 2019/16 – Wegleitung zum EWR-AIF und EWR-AIFM Notifikationsverfahren |
Widerruf der Mitteilung von getroffenen Vertriebsvereinbarungen |
Der Widerruf des Vertriebs ist in Punkt 2.3 in der FMA-Wegleitung 2021/19 – Wegleitung zum grenzüberschreitenden Fondsvertrieb beschrieben. |
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Wegleitung •AIFM •Verwaltungsgesellschaften nach UCITSG •AIFMG •UCITSG
FMA-Wegleitung 2021/19
Wegleitung zum grenzüberschreitenden Fondsvertrieb (0.17 MB)
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Wegleitung •Vorsorgeeinrichtungen •Solvency II-Richtlinie
FMA-Wegleitung 2019/6
Teilliquidationsreglement für Vorsorgeeinrichtungen mit reglementarischen Leistungen (0.24 MB)
Haftungsausschluss: Die FMA Liechtenstein hat die erforderliche Sorgfalt walten lassen, um sicherzustellen, dass die auf dieser Webpage enthaltenen Informationen über die nationalen Bestimmungen zu den Vertriebsanforderungen für AIF in Liechtenstein aktuell und vollständig sind. Die FMA Liechtenstein ist nicht für die Pflege externer Websites verantwortlich und haftet nicht für Fehler oder Auslassungen auf einer externen Website, zu denen auf dieser Webpage Hyperlinks bereitgestellt werden.
Zusätzlich zu den oben genannten, die speziell für den Vertrieb von OGAW und AIF geltenden Bestimmungen können beim Vertrieb in Liechtenstein, je nach individueller Situation der am Vertrieb von Anteilen von OGAW oder AIF Beteiligten darüber hinaus noch andere Rechtsvorschriften gelten, auch wenn diese nicht speziell für den Vertrieb von OGAW und AIF konzipiert sind. Der Vertrieb in Liechtenstein kann die Anwendung anderer Anforderungen auslösen.
Haftungsausschluss: Die nachstehende Liste der nationalen Rechtsvorschriften, die möglicherweise Anwendung finden, ist nicht erschöpfend, und die FMA Liechtenstein haftet nicht für etwaige Auslassungen in dieser Liste. Die Überwachung der sich aus diesen Rechtsvorschriften ergebenden Anforderungen obliegt nicht der FMA Liechtenstein. Die Anwendbarkeit dieser Anforderungen und anderer rechtlicher Anforderungen sollte vor dem Vertrieb eines OGAW oder eines AIF bzw. vor der Investition in einen OGAW oder einen AIF geprüft werden. Bei Unsicherheit sollten diejenigen, die OGAW oder AIF vertreiben oder in sie investieren, unabhängigen Rat hinsichtlich der für ihre individuelle Situation geltenden Anforderungen einholen.
Die Gesetze und Verordnungen sind in Deutscher und Englischer Sprache auf der
Homepage der Regierung abrufbar.
Zusammenfassung der Vertriebsanforderungen für OGAW
Details zum Vertrieb von OGAW in Liechtenstein sind in der FMA-Wegleitung 2021/19 – Wegleitung zum grenzüberschreitenden Fondsvertrieb und FMA-Wegleitung 2017/4 – Wegleitung zum UCITS Notifikationsverfahren beschrieben.
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Wegleitung •AIFM •Verwaltungsgesellschaften nach UCITSG •AIFMG •UCITSG
FMA-Wegleitung 2021/19
Wegleitung zum grenzüberschreitenden Fondsvertrieb (0.17 MB)
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Wegleitung •Verwaltungsgesellschaften nach UCITSG •UCITSG
FMA-Wegleitung 2017/4
Wegleitung zum UCITS-Notifikationsverfahren (0.15 MB)
Zusammenfassung der Vertriebsanforderungen für AIF
Details zum Vertrieb von AIF in Liechtenstein sind in der FMA-Wegleitung 2021/19 – Wegleitung zum grenzüberschreitenden Fondsvertrieb und FMA-Wegleitung 2019/16 – Wegleitung zum EWR-AIF und EWR-AIFM Notifikationsverfahren beschrieben. Insbesondere in der FMA-Wegleitung 2019/16 – Wegleitung zum EWR-AIF und EWR-AIFM Notifikationsverfahren wird der mögliche Vertrieb an Kleinanleger erläutert.
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Wegleitung •AIFM •Verwaltungsgesellschaften nach UCITSG •AIFMG •UCITSG
FMA-Wegleitung 2021/19
Wegleitung zum grenzüberschreitenden Fondsvertrieb (0.17 MB)
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Wegleitung •AIFM •AIFMG
FMA-Wegleitung 2019/16
Wegleitung zum EWR-AIF und EWR-AIFM Notifikationsverfahren (0.19 MB)
Zusammenfassung der Gebühren für den grenzüberschreitenden Vertrieb von OGAW und AIF in Liechtenstein
Dieser Abschnitt enthält die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen genannten Informationen über die von FMA Liechtenstein bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten erhobenen Gebühren oder Entgelte im Zusammenhang mit den grenzüberschreitenden Tätigkeiten von AIFM, EuSEF-Verwaltern, EuVECA-Verwaltern und OGAW-Verwaltungsgesellschaften.
Die Details sind der FMA-Wegleitung 2017/4 – Wegleitung zum UCITS Notifikationsverfahren und der FMA-Wegleitung 2019/16 – Wegleitung zum EWR-AIF und EWR-AIFM Notifikationsverfahren beschrieben.
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Wegleitung •Verwaltungsgesellschaften nach UCITSG •UCITSG
FMA-Wegleitung 2017/4
Wegleitung zum UCITS-Notifikationsverfahren (0.15 MB)
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Wegleitung •AIFM •AIFMG
FMA-Wegleitung 2019/16
Wegleitung zum EWR-AIF und EWR-AIFM Notifikationsverfahren (0.19 MB)
Tatbestand | Gebühren (für AIF und OGAW) |
Registrierungs-/Anzeigegebühr |
Singlefonds haben eine Gebühr in Höhe von CHF 500 je Singlefonds zu entrichten. Umbrellafonds haben eine Gebühr in Höhe von CHF 500 pro Teilfonds zu entrichten. |
Aufsichtsabgabe | Pro Singlefonds oder Teilfonds wird eine jährliche Grundabgabe in Höhe von CHF 1‘250 erhoben. |
Gebühren für die Mitteilung von Dokumenten und für spätere Aktualisierungen vorheriger Mitteilungen | kostenfrei |
Gebühren für das Pre-Marketing | Pro Prüfung einer Outgoing-Pre-Marketing Anzeige wird eine Gebühr in Höhe von CHF 250 erhoben. Incoming Pre-Marketing Anzeigen sind kostenfrei. |
Haftungsausschluss: Bei den oben aufgeführten Gebühren bzw. Entgelten handelt es sich um die von der FMA Liechtenstein erhobenen Gebühren bzw. Entgelte. Beim Vertrieb von OGAW oder AIF in Liechtenstein können allerdings weitere Kosten im Zusammenhang mit administrativen Verpflichtungen, der Beratung durch Dritte oder der kommerziellen Entwicklung anfallen. Die FMA Liechtenstein ist nicht für die Pflege externer Websites verantwortlich und haftet nicht für Fehler oder Auslassungen auf einer externen Website, zu denen auf dieser Webpage Hyperlinks bereitgestellt werden.