Laufende Aufsicht
Der Bereich Banken als organisatorischer Teil der FMA überwacht unter anderem die Einhaltung des Gesetzes über Banken und Wertpapierfirmen (BankG) sowie der dazu erlassenen Verordnungen und trifft die notwendigen Massnahmen. Das BankG umschreibt die Organisation und die Geschäfte von Banken und Wertpapierfirmen und bezweckt den Schutz der Anleger sowie die Sicherung des Vertrauens in das liechtensteinische Geld- und Kreditwesen.
Massgebliche Gesetze und Verordnungen
Die massgeblichen Gesetze und Verordnungen finden Sie hier.
Meldewesen
Zur Sicherstellung der Einhaltung von Gesetz und Verordnung überwacht die FMA die Finanzdienstleister anhand klar definierter Meldungen. Die FMA stellt den Banken die Übersicht "Periodische Meldungen" und "Anlassbezogene Meldungen" sowie Formulare zur Verfügung.
Periodische und Anlassbezogene Meldepflichten
Die periodischen Meldepflichten der Banken sind aufgrund regulatorischer Bestimmungen in festgelegten Zeitabständen an die FMA einzureichen.
Neben den regelmässig zu erstattenden Meldungen sind der FMA gegebenenfalls auch fallweise Tatsachen oder Informationen zu melden und entsprechende Unterlagen einzureichen.
Offenlegungspflicht
Banken haben ihren Geschäftsbericht (Jahresrechnung und Jahresbericht) und konsolidierten Geschäftsbericht (konsolidierte Jahresrechnung, konsolidierter Jahresbericht) auf ihrer Website zu veröffentlichen (Art. 24m BankV). Des Weiteren ist ein jährlicher Offenlegungsbericht mit Stichtag 31.12. der FMA bis zum 31.05. basierend auf der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzureichen.
Verfügungen / Sanktionierungen
Zur Durchsetzung von Gesetz und Verordnung ist die FMA Liechtenstein laut Gesetz verpflichtet und befugt, rechtsmittelfähige Verfügungen zu erlassen und Sanktionen zu verhängen, welche bis zum Entzug der Bewilligung führen können.
- Aufsichtsmassnahmen (Art. 35 ff BankG)
- Strafbestimmungen (Art. 63 ff BankG)
Rechtsauskünfte / Anfragen
Der Bereich Banken der FMA Liechtenstein steht Ihnen gerne zur Verfügung für Auskünfte bezüglich
- Auslegung von Gesetz und Verordnung
- sonstige Auskünfte
Gebühren
Für Bewilligungen, Entscheidungen, Verfügungen, besondere Dienstleistungen und ausserordentliche Untersuchungen und Revisionen sowie die gesamte Aufsicht der Finanzmarktaufsicht werden Gebühren und Abgaben erhoben.
Aufsichtlicher Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP)
Die Risikoeinschätzung auf Institutsebene wird von den Aufsichtsbehörden im Europäischen Wirtschaftsraum anhand des sogenannten jährlichen aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process „SREP“) festgelegt. Der SREP ist ein periodischer Aufsichtsprozess, welcher alle verfügbaren Informationen aus der Aufsichtstätigkeit einbezieht.
Das SREP Rahmenkonzept setzt sich aus den vier Kernelementen zusammen:
- Geschäftsmodellanalyse;
- Beurteilung der internen Governance und Kontrollen;
- Beurteilung der Kapitalrisiken, und
- Beurteilung der Liquiditätsrisiken.
Die quantitativen Kennzahlen aus dem aufsichtlichen Meldewesen werden dazu verwendet, die wesentlichen Veränderungen im Risikoprofil zu erkennen und diese im Rahmen des SREP Prozesses zu berücksichtigen. Alle einzelnen Kernelemente des SREP Rahmenkonzept werden in einem ersten Schritt separat bewertet.
Die Ergebnisse der Bewertung auf Stufe Sub-Kategorie sowie danach auf Gesamtebene (Overall-Score) bilden die Grundlage einer aktuellen Einschätzung des Risikos eines Instituts sowie dessen Überlebensfähigkeit. Die Einschätzung aus der SREP Bewertung beinhaltet sämtliche aufsichtlichen Feststellungen und Erkenntnisse der vergangenen 12 Monate und andere relevante Entwicklungen, welche wesentlich für die Einschätzung des Risikos und der Überlebensfähigkeit eines Instituts sind. Dies bildet die Basis für daraus resultierende Aufsichtsmassnahmen und Interaktionen mit dem jeweiligen Institut.
Die SREP Entscheidung stellt einen auf das jeweilige Institut massgeschneiderten behördlichen Bescheid dar, anhand dessen die Aufsichtsbehörden zusätzliche quantitative Vorgaben bzgl. Kapital- und Liquidität, aber auch andere qualitative Vorgaben verlangen können.
Bei SREP Prozess und der zusammenhängenden SREP Entscheidung handelt es sich um mikroprudenzielle Massnahmen. Sie sind wichtige Eckpfeiler der Aufsichtstätigkeit und tragen wesentlich zu einer wirksamen und ständigen Überwachung des Bankensektors bei.
Nachfolgend finden Sie eine Überleitung von FMA – Kategorien gemäss FMA Wegleitung ICAAP / ILAAP (2017/4 sowie 2017/6) zu den Kategorien gemäss EBA SREP Leitlinien (EBA/GL/2022/03):
FMA-Mitteilungen zu ICAAP/ILAAP | EBA-SREP-Leitlinien |
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Kategorie 3 („Institute mit erheblicher Bedeutung“) | Kategorie 1 („andere systemrelevante Institute“) |
Kategorie 2 | Kategorie 3 |
Kategorie 1 | Kategorie 4 |
Aktuell existieren in Liechtenstein keine Institute der Kategorie 2 iSd EBA-SREP-Leitlinien.