Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Der Kundenschutz erfolgt durch die Überwachung der Bewilligungspflicht und der Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen sowie durch die Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen wie der Staatsanwaltschaft oder dem Berufsverband. Die FMA führt zudem regelmässig Qualitätssicherungsprüfungen durch und kann Disziplinaranzeigen an das Fürstliche Obergericht erstatten. Die rechtlichen Grundlagen sind das Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG) und das Gesetz über Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (WPG) .
Überwachung der Bewilligungspflicht / Verwendung der Berufs- und Geschäftsbezeichnung
Wer geschäftsmässig Tätigkeiten nach dem Gesetz über Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Fürstentum Liechtenstein erbringen will, bedarf einer Bewilligung der FMA. Die FMA überwacht die Einhaltung der Bewilligungspflicht sowie die berechtigte Führung der Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer“ oder einer gleichbedeutenden Berufs- oder Geschäftsbezeichnung. Sie geht allen Hinweisen nach, die auf nicht bewilligte Wirtschaftsprüfertätigkeiten oder die Führung von geschützten Bezeichnungen durch nicht bewilligte Personen schliessen lassen.
Besteht der begründete Verdacht, dass eine Person unbefugt eine Wirtschaftsprüfertätigkeit geschäftsmässig ausübt oder die Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer“ oder eine gleichbedeutende Berufs- oder Geschäftsbezeichnung unberechtigt führt, leitet die FMA ein Aufsichtsverfahren zur Feststellung des Sachverhalts ein. Sie kann dabei von den betreffenden Personen Auskünfte und Unterlagen verlangen, wie wenn es sich um beaufsichtigte Personen handelte. Erhärtet sich im Zuge der Vorabklärungen die Verdachtslage, so erstattet die FMA eine Strafanzeige an die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft.
Überwachung der Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen
Nach Erteilung der Bewilligung prüft die FMA die dauernde Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen. Liegen Verdachtsgründe vor, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, leitet die FMA ein Aufsichtsverfahren ein und ergreift die erforderlichen Massnahmen. Erhält sie beispielsweise Kenntnis davon, dass ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die gesetzlich geforderte Haftpflichtversicherung nicht aufrecht erhält, so fordert sie die bewilligte Person auf, diese nachzuweisen. Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, so untersagt die FMA die Ausübung der Tätigkeit bis zum Nachweis derselben.
Die FMA kann die Bewilligung entziehen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder der Bewilligungsinhaber den Aufforderungen der FMA zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes nicht Folge leistet. Wenn der Bewilligungsinhaber die Erteilung der Bewilligung durch falsche Angaben erschlichen hat oder der FMA wesentliche Umstände nicht bekannt waren, kann sie die Bewilligung widerrufen.
Qualitätssicherungsprüfung
Mittels regelmässiger Qualitätssicherungsprüfungen stellt die FMA die laufende Aufsicht im Tätigkeitsbereich der Abschlussprüfungen sicher. Dabei wird insbesondere die Einhaltung der einschlägigen Prüfungsstandards und der Unabhängigkeitsanforderungen sowie das interne Qualitätssicherungssystem und die kontinuierliche Fortbildung überprüft.
Disziplinarvergehen
Die FMA ist zuständig für die Ausübung der Disziplinargewalt über Wirtschaftsprüfer. Ein Disziplinarverfahren wird von der FMA beispielsweise bei Verstössen gegen die im Rahmen von Abschlussprüfungen anzuwendenden Prüfungsstandards oder zu beachtende Anforderungen an die Unabhängigkeit eingeleitet.
Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen
Die FMA arbeitet im Rahmen der Missbrauchsbekämpfung mit den zuständigen Stellen (Staatsanwaltschaft, Gerichte, Behörden und Berufsverband) eng zusammen. Über die einzelnen Verfahren erteilt die FMA, mit Ausnahme der nationalen und internationalen Zusammenarbeitsverpflichtungen, grundsätzlich keine Auskunft.
Kundenschutzeinrichtungen
FMA: Die Zuständigkeit der FMA erstreckt sich auf die oben aufgeführten Punkte. Sie ist insbesondere nicht zuständig für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Wirtschaftsprüfern und ihren Kunden.
Staatsanwaltschaft: Anzeige an die FMA bei Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Wirtschaftsprüfer wegen eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 15 Abs. 2 WPRG)
Landgericht: Ahndung von Übertretungen (Art. 46 WPRG) und Vergehen (Art. 47 WPRG)
Liechtensteinische Wirtschaftsprüfer-Vereinigung: Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Rechte wie auch die Überwachung der Pflichten des Wirtschaftsprüferstandes (Art. 25 ff. WPRG), insbesondere Ausübung des Antrags- und Beschwerderechts im Disziplinarverfahren.