Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften

Der Kundenschutz erfolgt durch die Überwachung der Bewilligungspflicht und der Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen sowie durch die Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen wie der Staatsanwaltschaft oder dem Berufsverband. Die FMA kann zudem Disziplinaranzeigen an das Fürstliche Obergericht erstatten. Die rechtlichen Grundlagen sind das Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG) und das Patentsanwaltsgesetz (PAG).

 

Überwachung der Bewilligungspflicht / Verwendung der Berufs- und Geschäftsbezeichnung

Wer geschäftsmässig Tätigkeiten nach dem Patentanwaltsgesetz im Fürstentum Liechtenstein erbringen will, bedarf einer Bewilligung der FMA als Patentanwalt oder Patentanwaltsgesellschaft. Die FMA überwacht die Einhaltung der Bewilligungspflicht sowie die berechtigte Führung der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ oder einer gleichbedeutenden Berufs- oder Geschäftsbezeichnung. Sie geht allen Hinweisen nach, die auf nicht bewilligte Patentanwaltstätigkeiten oder die Führung von geschützten Bezeichnungen durch nicht bewilligte Personen schliessen lassen.

 

Besteht der begründete Verdacht, dass eine Person unbefugt eine Patentanwaltstätigkeit geschäftsmässig ausübt oder die Berufsbezeichnung Patentanwalt“ oder eine gleichbedeutende Berufs- oder Geschäftsbezeichnung unberechtigt führt, leitet die FMA ein Aufsichtsverfahren zur Feststellung des Sachverhalts ein. Sie kann dabei von den betreffenden Personen Auskünfte und Unterlagen verlangen, wie wenn es sich um beaufsichtigte Personen handelte. Erhärtet sich im Zuge der Vorabklärungen die Verdachtslage, so erstattet die FMA eine Strafanzeige an die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft.

 

Überwachung der Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen

Nach Erteilung der Bewilligung prüft die FMA die dauernde Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen. Liegen Verdachtsgründe vor, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, leitet die FMA ein Aufsichtsverfahren ein und ergreift die erforderlichen Massnahmen. Erhält sie beispielsweise Kenntnis davon, dass ein Patentanwalt oder eine Patentanwaltsgesellschaft die gesetzlich geforderte Haftpflichtversicherung nicht aufrecht erhält, so fordert sie die bewilligte Person auf, diese nachzuweisen. Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, so untersagt die FMA die Ausübung der Tätigkeit bis zum Nachweis derselben.

 

Disziplinarvergehen

Ist die FMA der Ansicht, dass ein Patentanwalt die Pflichten seines Berufs verletzt oder durch sein berufliches oder ausserberufliches Verhalten die Ehre, das Ansehen und die Vertrauenswürdigkeit des Berufsstandes beeinträchtigt, erstattet sie eine Disziplinaranzeige an das Fürstliche Obergericht.

 

Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen

Die FMA arbeitet im Rahmen der Missbrauchsbekämpfung mit den zuständigen Stellen (Staatsanwaltschaft, Gerichte, Behörden und Berufsverband) eng zusammen. Über die einzelnen Verfahren erteilt die FMA, mit Ausnahme der nationalen und internationalen Zusammenarbeitsverpflichtungen, grundsätzlich keine Auskunft.

 

Kundenschutzeinrichtungen

FMA: Die Zuständigkeit der FMA erstreckt sich auf die oben aufgeführten Punkte. Sie ist insbesondere nicht zuständig für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Patentanwälten und ihren Mandanten.

 

Strafbehörden: Anzeige ans Obergericht als Disziplinargericht bei Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Patentanwalt wegen eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 21 Abs. 2 PAG)

 

Obergericht: Ausübung der Disziplinargewalt über Patentanwälte (Art. 20 ff. PAG)

 

Landgericht: Ahndung von Übertretungen (Art. 48 PAG) und Vergehen (Art. 47 PAG)

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