Rechtsgrundlagen
Folgende EU-Rechtsakte zur Förderung von Investitionen des Privatsektors in die nachhaltige und grüne Entwicklung basierend auf dem Aktionsplan der EU-Kommission sind zu beachten:
Verordnung (EU) 2019/2089 – Klima-Referenzwerte
Diese Verordnung dient der Abänderung der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden (BMR), und führt EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel sowie Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte (Art. 19a BMR) sowie ESG-Offenlegungspflichten für Administratoren ein. Die Verwendung dieser Bezeichnungen bedingt, dass eine bestimmte Auswahl, Gewichtung oder ein Ausschluss an Vermögenswerten erfolgt. Im Fall des EU-Referenzwertes für den klimabedingten Wandel muss sich das Referenzwert-Portfolio auf einem Dekarbonisierungszielpfad (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 23c BMR) befinden, der nach einem Mindeststandard gemäss der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 erstellt ist. Im Fall des Paris-abgestimmten EU-Referenzwertes müssen die CO2-Emissionen des Referenzwert-Portfolios auf die Ziele des Pariser Übereinkommens ausgerichtet sein, die dem Mindeststandard der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 entsprechen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit den zugrundeliegenden Vermögenswerten dürfen andere ESG-Ziele nicht beeinträchtigen. Daneben sind auch die Delegierten Verordnungen (EU) 2020/1816 und (EU) 2020/1817 hinsichtlich der Angaben zu ESG-Faktoren in der Referenzwert-Erklärung bzw. in der Referenzwert-Methodik zu beachten.
Verordnung (EU) 2019/2088 – nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung
Diese Verordnung legt Pflichten zur Einbeziehung des Kriteriums Nachhaltigkeit in die Investitionsabläufe fest und stärkt bereits bestehende Offenlegungspflichten von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern im Hinblick auf unternehmensbezogene und produktbezogene Nachhaltigkeitsinformationen. Sie regelt Offenlegungspflichten zu den Nachhaltigkeitsrisiken, zur nachteiligen Auswirkung von Investitionsentscheidungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren und für bestimmte nachhaltige Produkte. Die Offenlegungspflichten dieser Verordnung werden zudem durch die Taxonomie Verordnung im Hinblick auf nachhaltige Produkte ergänzt. Die detaillierten Anforderungen an Inhalt und Form der Offenlegung werden in der direkt anwendbaren Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 geregelt.
Verordnung (EU) 2020/852 – Taxonomie
Diese Verordnung stellt den wesentlichen Eckpfeiler der EU-Nachhaltigkeitsstrategie und des Green Deal dar. Es handelt sich um ein exterritorial wirkendes Klassifizierungssystem («green list»), nach dem ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten ermittelt werden können, in denen nachhaltige Investitionen eine möglichst grosse Wirkung entfalten können. Im Weiteren verfolgt die Taxonomie-Verordnung die Ziele, die Investoren zu schützen, «green-washing» zu vermeiden sowie die Unternehmen in der Transition zu unterstützen. Die für die einzelnen Wirtschaftssektoren nach dem NACE-Code (Europäische Klassifizierung der Wirtschaftszweige) technischen Bewertungskriterien (TSC: technical screening criteria) werden im Detail für die Umweltziele Art. 9 Bst. a (Klimaschutz) und b (Anpassung an den Klimawandel) Taxonomie-Verordnung in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 (Taxonomie Climate Delegated Act), die seit 1. Januar 2022 gilt, geregelt. Für die Regelung der technischen Bewertungskriterien für die übrigen Umweltziele (Wasserschutz, Kreislaufwirtschaft, Abfallwirtschaft und Biodiversität) liegt seit 12. Juni 2023 eine weitere Delegierte Verordnung der Kommission vor (C(2023) 3851; Taxonomie Environmental Delegated Act).
Im Weiteren wurde von der EU-Kommission die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 zu Art. 8 TR verabschiedet (Taxonomie Disclosures Delegated Act). Dieser Rechtsakt enthält Vorschriften für grosse Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen, welche Informationen über die Umweltfreundlichkeit ihrer Vermögenswerte und wirtschaftlichen Tätigkeiten sie den Anlegern zur Verfügung zu stellen haben. Es ist der Anteil ihrer Geschäfts-, Investitions- oder Anleihetätigkeiten, der der EU-Taxonomie entspricht darzulegen und die zu verwendende Methodik offenzulegen. Finanzunternehmen, insbesondere grosse Banken, Vermögensverwalter, Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen haben den Anteil ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten an den gesamten Vermögenswerten, die sie finanzieren oder in die sie investieren, anzugeben. Diese Delegierte Verordnung ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten.
Bei der Taxonomie-Verordnung handelt es sich um ein dynamisches Rechtsinstrument, das durch Unterstützung der gesetzlich eingerichteten, ständigen Plattform für nachhaltiges Investieren laufend überprüft und weiterentwickelt werden soll.
Delegierte Rechtsakte
Es handelt sich um sechs Delegierte Rechtsakte, die zur Abänderung verschiedener bereits bestehender Delegierter Rechtsakte von der EU-Kommission am 21.4.2021 verabschiedet wurden. Die Regelungen betreffen den Einbezug von Nachhaltigkeitsrisiken, Nachhaltigkeitsfaktoren und Präferenzen von Anlegern in die Geschäftsprozesse, die der Investitionsentscheidung zugrunde liegen sowie in die Eignungs- und Angemessenheitsprüfung im Rahmen der Anlageberatung. Zudem enthalten sie Klarstellungen im Hinblick auf das Anlage- und Versicherungsproduktemanagement, sodass Nachhaltigkeit auch im Produktdesign Berücksichtigung findet. Alle Änderungen der Delegierten Rechtsakte unterstützen die Ziele des Green Deal, indem sie auf die langfristige Förderung von nachhaltigen Investitionen mit positiver Auswirkung auf die Gesellschaft und Umwelt ausgerichtet sind. Es bleibt den Produktanbietern bzw. deren Absprache mit den Anlegern und ihren Präferenzen überlassen, zu welchem Anteil ein Produkt in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten investiert. Drei Produktkategorien sind vorgesehen: Produkt mit teilweiser Investition in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der Taxonomie-Verordnung, mit teilweise nachhaltigen Investitionen gemäss Art 2 Ziff. 17 SFDR oder mit Berücksichtigung negativer externer Effekte von Investitionen auf die Umwelt oder die Gesellschaft (PAI).
Die Delegierten Richtlinien wurden in der UCITSV, VVO und BankV umgesetzt. Die Delegierten Verordnungen der EU-Kommission sind hingegen nach der Übernahme in das EWR-Abkommen unmittelbar anwendbar.
Del. VO (EU) 2021/1255 (AIFMD)
Del.RL (EU) 2021/1270 (UCITSD)
Del. RL (EU) 2021/1269 (MIFID)
Del.VO (EU) 2021/1256 (VersAG)
Verordnung (EU) 2019/876 zur Abänderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR)
Gemäss den neuen Art. 434a und 449a CRR wird die Offenlegung der Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (environmental, social and governance risks – ESG-Risiken) eingeführt. Die halbjährige Pflicht gilt für grosse Institute, die Wertpapiere emittiert haben, die zum Handel auf einem geregelten Markt im EWR zugelassen sind, im Hinblick auf physische und Transitionsrisiken. Im Weiteren soll von der EBA der Einbezug von Nachhaltigkeitsrisiken im SREP (supervisory review and evaluation process) und die Möglichkeit zur Gewährung von Ausnahmen unter Art. 501c CRR für nachhaltige Vermögenswerte oder Tätigkeiten geprüft werden.
Verordnung (EU) 2019/2033 über aufsichtsrechtliche Anforderungen an Wertpapierfirmen
In Art. 53 ist vorgesehen, dass bestimmte Wertpapierfirmen Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (ESG-Risiken), einschliesslich physischer und Transitionsrisiken offenlegen.
Nicht finanzielle Berichterstattung (Nachhaltigkeitsbericht)
Am 14. Dezember 2022 hat der Europäische Gesetzgeber eine erneute Abänderungsrichtlinie, (EU) 2022/2464 zur Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen erlassen. Ergänzend dazu wird die EU-Kommission bis zur tatsächlichen Anwendbarkeit der Richtlinie einen einheitlichen Berichterstattungsstandard auf Basis von EFRAG-Vorschlägen (European Financial Reporting Advisory Group) in Form einer Delegierten Verordnung erlassen. Der Standard verfolgt den «double materiality» Ansatz. Dabei handelt es sich um das Prinzip, dass einerseits Informationen über die Auswirkungen der Wirtschaftstätigkeiten des Unternehmens auf die Gesamtwirtschaft, Gesellschaft und die Umwelt (Aussenwirkung) und andererseits Informationen über die Berücksichtigung der Nachhaltigkeit im Unternehmen zur eigenen Wertsteigerung (Innenwirkung) offenzulegen sind. Das Ziel ist die Bereitstellung von relevanten, vergleichbaren und verlässlichen Nachhaltigkeitsinformationen.
ESG-Ratings
Seit 13. Juni 2023 liegt ein Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Transparenz und Integrität von ESG-Ratingaktivitäten vor, der noch vom Europäischen Parlament und dem EU-Rat zu prüfen ist. ESG-Rating-Anbieter sollen künftig der Aufsicht der ESMA unterstellt sein und bestimmte organisatorische Anforderungen erfüllen. Insbesondere sollen einheitliche Regelungen für Ratings zu einer verbesserten Entscheidungsgrundlage für Anleger sowie zu einem allgemeinen Verständnis über Prozesse und Methodologien, die von Rating-Anbietern angewendet werden, führen.
Andere Veröffentlichungen der EU-Kommission
Im Rahmen des sogenannten "June 2023 Pakets" wurden noch folgende Informationen veröffentlicht:
- Mitteilung der EU-Kommission an das EU-Parlament, den EU-Rat "ein nachhaltige Finanzrahmen, der funktioniert", C(2023) 317
- Empfehlung der EU-Kommission zur Erleichterung von Finanzierungen zur Transition hin zu einer nachhaltigen Wirtschaft, C(2023) 3844
- Interpretationshilfe-Notiz der EU-Kommission zu bestimmten Regelungen der Taxonomie-Verordnung, C(2023)3719
Links
- LGBl. 2017 Nr. 286
- Bericht der Regierung
- CO2-Gesetz
- Emissionshandelsgesetz
- Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor
- Verordnung (EU) 2019/2089 hinsichtlich EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen für Referenzwerte
- Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen
- Verordnung (EU) 2019/876 zur Abänderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR)
- Verordnung (EU) 2019/2033 über aufsichtsrechtliche Anforderungen an Wertpapierfirmen
- Richtlinie 2014/95/EU
- C(2021)189 final Entwurf CSRD
- Delegierte Verordnung EU(2023)314
- Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139
- Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178
- Delegierte Verordnung C(2023) 3851