Kryptowerte-Dienstleister: Verfahren nach Art. 60 und Art. 63 MiCAR
Diese Seite richtet sich an Personen, die beabsichtigen ein (Vor-)Gesuch nach Art. 63 MiCAR zu stellen (idF «(Vor-)Gesuche nach Art. 63 MiCAR»), sowie an bereits in Liechtenstein durch die FMA lizensierte, in Art. 60 MiCAR gelistete, Finanzunternehmen (dies sind Kreditinstitute, Zentralverwahrer, Wertpapierfirmen, E-Geld-Institute, OGAW-Verwaltungsgesellschaften sowie Verwalter alternativer Investmentfonds und Marktbetreiber im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU), welche die dort gelisteten Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen möchten (idF «Mitteilungen nach Art. 60 MiCAR»).
Seit Juni 2024 steht die FMA für informelle Vorgespräche zur Verfügung. Seit Oktober 2024 nimmt die FMA erste Unterlagen und Informationen in Form von Vorgesuchen entgegen. Mit Inkrafttreten des EWR-MiCA-DG am 1. Februar 2025 wurde die MiCAR in Liechtenstein vorabumgesetzt. Seither steht Interessenten die Möglichkeit offen, reguläre Gesuche nach Art. 63 MiCAR zu stellen.
(Vor-)Gesuche nach Art. 63 MiCAR
Im Rahmen des ordentlichen Zulassungsverfahrens müssen Antragsteller der FMA aktiv nachweisen, dass sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. In zeitlicher Hinsicht sind die von der MiCAR vorgesehenen Verfahren ausgesprochen stringent. Da eine schrittweise Entwicklung des Antrags innerhalb dieser Fristen nur sehr eingeschränkt möglich ist, sind vollständige und qualitativ hochwertige Gesuche eine unabdingbare Voraussetzung für den Erhalt einer Zulassung.
Vor diesem Hintergrund empfehlen wir unter anderem die folgenden Massnahmen:
- Setzen Sie sich intensiv mit den europäischen Zulassungsvorgaben auseinander und prüfen Sie frühzeitig, ob und wie Sie die geforderten Nachweise erbringen können.
- Nutzen Sie die Möglichkeit von Vorgesuchen. Bitte beachten Sie, dass auch bei Vorgesuchen eine möglichst hohe Vollständigkeit und Qualität erwartet wird.
- Lassen Sie sich bei Bedarf von in finanzmarktrechtlichen Zulassungsverfahren versierten Experten wirtschaftlich und rechtlich beraten sowie gegebenenfalls vertreten.
Bei Interesse an der Einreichung eines (Vor-)Gesuchs kann Kontakt mit der Fachstelle Fintech (fintech[at]fma-li.li) aufgenommen werden. Nach einem informellen Vorgespräch werden Ihnen die für die Übermittlung der Informationen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt.
Mitteilungen nach Art. 60 MiCAR
Im Gegensatz zu einem Gesuch nach Art. 63 MiCAR genügt für eine Mitteilung nach Art. 60 MiCAR die vollständige Übermittlung der in Abs. 7 genannten Informationen. Solange die Mitteilung unvollständig ist, darf das betreffende Finanzunternehmen keine Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen. Die FMA überprüft die übermittelten Informationen sowohl auf ihre formelle als auch auf ihre materielle Vollständigkeit. Als materiell vollständig gelten sie nur, wenn sie zumindest schlüssig, kongruent und nicht offenkundig unangemessen sind. Es gilt zu beachten, dass dies mit einem nicht zu unterschätzenden Beschreibungs- und Begründungsaufwand verbunden ist.
Bei Interesse an einer Mitteilung nach Art. 60 MiCAR kann Kontakt mit der Fachstelle Fintech (fintech[at]fma-li.li) aufgenommen werden. Nach einem informellen Vorgespräch werden Ihnen die für die Übermittlung der Informationen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt.