Aufsichtliche Offenlegung

Aufsichtsbehörden haben ihre Aufgaben auf transparente und verantwortliche Weise unter Beachtung des Schutzes vertraulicher Informationen offenzulegen. Die veröffentlichten Informationen sollen leicht zugänglich und vergleichbar sein.

 

Die aufsichtliche Offenlegung ist im nationalen Recht in Art. 57 VersAV geregelt. Die weiteren Transparenzvorgaben finden sich in den Art. 316 und 317 und Anhang XXI der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2451.

Texte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Versicherungsregulierung

Aufsichtliches Überprüfungsverfahren

Die FMA überprüft die dauernde Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen durch die Versicherungsunternehmen. Diese Überprüfung umfasst insbesondere die Beurteilung der von den Versicherungsunternehmen verfolgten Strategien, Prozesse und Meldeverfahren, der qualitativen Anforderungen hinsichtlich der Governance, der Unternehmensrisiken und der Fähigkeit der Unternehmen, ihre Risiken unter Berücksichtigung des jeweiligen Geschäftsumfelds einschätzen zu können.

Solvency II fordert eine vorausschauende Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen, damit mögliche Ereignisse oder künftige Veränderungen der wirtschaftlichen Bedingungen, die sich ungünstig auf die allgemeine finanzielle Leistungsfähigkeit des jeweiligen Versicherungsunternehmens auswirken könnten, frühzeitig festgestellt werden können.

Vor diesem Hintergrund verfügt die FMA über angemessene Überwachungsinstrumente, um eine Verschlechterung der finanziellen Lage eines Versicherungsunternehmens frühzeitig erkennen zu können. Sie bewertet die Angemessenheit der Methoden und Praktiken welches die Versicherungsunternehmen verwenden. Die FMA führt ihre Überprüfungen regelmässig durch. Sie legt die Mindesthäufigkeit und den Anwendungsbereich ihrer Überprüfungen, Beurteilungen und Bewertungen unter Berücksichtigung der Wesensart, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des betreffenden Versicherungsunternehmens fest.

Die institutionalisierten Aufsichtsinstrumente umfassen:

  • die laufende Berichterstattung;
  • die Analyse des Own Risk and Solvency Assessment (ORSA);
  • Management-Gespräche mit Organen der Versicherungsunternehmen;
  • Vor-Ort-Kontrollen;
  • risiko basiertes Enforcement bei Verstössen gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen

Das aufsichtliche Überprüfungsverfahren bezieht sich auch auf Versicherungsgruppen, wobei der Ablauf grundsätzlich den Prozessen für individuelle Unternehmen folgt. Zusätzlich arbeitet die FMA mit den relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden eng zusammen.

Aggregierte statistische Daten

Ziele der Versicherungsaufsicht und ihre Hauptfunktionenen und -tätigkeiten

Gemäss Art. 1 Abs. 2 VersAG bezweckt die Versicherungsaufsicht insbesondere den Schutz der Versicherungsnehmer und die Sicherung des Vertrauens in den Liechtensteinischen Versicherungs- und Finanzplatz.

 

Zudem hat die FMA bei der Ausübung ihrer Aufgaben mögliche Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen betroffenen EWR-Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.

 

Die Hauptfunktion der Versicherungsaufsicht besteht in der Aufsicht über die Geschäftstätigkeit der Versicherungsunternehmen und in der Überwachung der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen. Die FMA ist im Rahmen ihrer Aufsicht verpflichtet, einen prospektiven und risikobasierten Ansatz zu verfolgen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren.

 

Weitere Details können den Geschäftsberichten der FMA entnommen werden.

Ausübung der in der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Optionen

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