Neukonzeption des Finanzmarktrechts
Die FMA wurde Mitte März 2020 vom Ministerium für Präsidiales und Finanzen damit beauftragt, eine Übersicht über mögliche Optionen für die Neugestaltung der Regelungsstruktur des für Banken und Wertpapierfirmen anwendbaren Aufsichtsrechts zu erstellen und eine Empfehlung für eine mögliche Neustrukturierung auszusprechen. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2020 entschloss sich die Regierung für eine Trennung zwischen der prudentiellen Aufsicht und der Wohlverhaltens- und Märkteaufsicht sowie der gesetzlichen Grundlagen für Banken und Wertpapierfirmen nach Adressatenkreis. Dies führt zu einer grundsätzlichen Neustrukturierung der gesetzlichen Grundlagen für die Aufsicht über Banken und Wertpapierfirmen. Neben der Entflechtung des BankG (Herauslösung der MiFID II/MiFIR-Inhalte), erfolgt nicht nur eine Trennung zwischen prudentieller Aufsicht, Wohlverhaltens- und Märkteaufsicht durch die Schaffung eines Wertpapierdienstleistungsgesetzes und eines „Handelsinfrastrukturgesetzes/Märktegesetzes“, sondern auch eine Trennung der gesetzlichen Grundlagen für die prudentielle Aufsicht über Banken und Wertpapierfirmen nach Adressatenkreis durch die Schaffung eines Wertpapierfirmengesetzes. Diese Vorgehensweise folgt der Struktur des EU-Rechts/des EWR-Rechts beinahe gänzlich. Prudentielle Vorschriften für Banken (insb. CRD IV/CRR bzw nach deren Umsetzung CRD V/CRR II) sollen nach wie vor im BankG geregelt werden. Die prudentiellen Vorschriften für Wertpapierfirmen der Klassen 2 und 3, die nicht unter das VVG fallen, sind im Wertpapierfirmengesetz enthalten. Die Vorschriften der Wohlverhaltensaufsicht für Banken sowie Wertpapierfirmen der Klassen 2 und 3, die nicht unter das VVG fallen, finden sich zentral im Wertpapierdienstleistungsgesetz. Die Regelungen über geregelte Märkte und alternative Handelsplattformen (MTF/OTF) werden zentral in einem separaten Gesetz (Handelsinfrastruktr- bzw. Märktegesetz) geregelt. Das VVG für die Vermögensverwaltungsbranche in Liechtenstein bleibt weiterhin als eigenständiges Gesetz für jene Wertpapierfirmen der Klassen 2 und 3 bestehen, deren Bewilligung und Geschäftstätigkeit sich auf den eingeschränkten MiFID-Geltungsbereich nach VVG beschränkt.
Die FMA etablierte eine eigene Projektgruppe für die Umsetzung dieses Regulierungsprojekts. Die Neukonzeption des Finanzmarktrechts soll per 1. Januar 2025 abgeschlossen sein.