Zulassungen / Bewilligungen

Prüfungszulassungen

Anmeldungen zur Wirtschaftsprüfer-Prüfung (Zulassungsprüfung für Wirtschaftsprüfer und Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer aus dem Ausland) sind an die FMA zu richten (Art. 9, Art. 60 WPG).  Prüfungen finden in der Regel einmal im Jahr statt und sind vor der Prüfungskommissin für Wirtschaftsprüfer abzulegen.

 

Zulassungsprüfung für Wirtschaftsprüfer

Nach Art. 9 Abs. 1 WPG wird zugelassen, wer

  • handlungsfähig und vertrauenswürdig ist,
  • den gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsnachweis erbringt (Art. 7 WPG),
  • EWR- oder schweizerischer Staatsbürger ist, sowie
  • die gesetzlich vorgeschriebene praktische Betätigung nachweist (Art. 8 WPG).

Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind die Unterlagen gemäss Art. 3  Abs. 2 der Wirtschaftsprüfer-Prüfungsverordnung (WPPV) beizulegen.

 

Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer aus dem Ausland

Nach Art. 60 Abs. 3 i.V.m. Art. 5  Bst. a bis c WPG (analoge Anwendung) wird zugelassen, wer

  • handlungsfähig und vertrauenswürdig ist,
  • den gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsnachweis erbringt (Art. 7 WPG), sowie
  • EWR- oder schweizerischer Staatsbürger ist.

Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind die Unterlagen gemäss Art. 20 Abs. 2 der Wirtschaftsprüfer-Prüfungsverordnung (WPPV) beizulegen.

Die Eignungsprüfung ist eine ausschliesslich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der seine Fähigkeit, Tätigkeiten im Sinne Art. 2 WPG im Fürstentum Liechtenstein auszuüben, beurteilt werden soll.

Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in einem EWRA-Vertragsstaat oder in der Schweiz über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung des Berufes eines Wirtschaftsprüfers verfügt.

Es wird lediglich überprüft, ob der Antragsteller über eine ausreichende Kenntnis der für die Berufsausübung relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Fürstentums Liechtenstein verfügt.

 

Bewilligungen zur Ausübung von Wirtschaftsprüfertätigkeiten

Wirtschaftsprüfer

Die Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers bedarf einer Bewilligung der FMA. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Erfordernisse nach Art. 5 WPG erfüllt sind. Zu diesen Erfordernissen gehört auch der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach Massgabe von Art. 10 WPG zur Deckung allfälliger Schadensersatzansprüche.

Die Bewilligung als Wirtschaftsprüfer berechtigt zur geschäftsmässigen Ausübung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen (Art. 2 Bst. a  WPG) sowie Beratung in den Bereichen Finanz- und Rechnunswesen, Steuern, Finanzierung, Organisation und Informatik (Art. 2 Bst. b WPG).

 

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Die Wirtschaftsprüfertätigkeit kann auch in Form einer juristischen Person ausgeübt werden, welche einer Bewilligung der FMA bedarf (Art. 12 WPG). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Erfordernisse nach Art. 13 WPG erfüllt sind.

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben eine Firma zu wählen, die in geeigneter Weise mittels des Hinweises "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" oder "Liechtensteinische Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" auf die Bewilligung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hinzuweisen. Die Firma bedarf der Genehmigung der FMA (Art. 23 Abs. 2 WPG).

 

Niedergelassene Wirtschaftsprüfer aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz

Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaats oder der Schweiz dürfen sich in Liechtenstein niederlassen, sofern sie nach den Vorschriften ihres Heimatstaats zur geschäftsmässigen Ausübung von Wirtschaftsprüfertätigkeiten befugt sind und die Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 2 WPG erfüllen. Die Niederlassung bedarf einer Bewilligung der FMA (Art. 59 Abs. 1 WPG).

Wirtschaftsprüfertätigkeiten im Rahmen der Niederlassung können in eigener Praxis oder im Angestelltenverhältnis ausgeübt werden.

 

Wirtschaftsprüfer im freien Dienstleistungsverkehr

Staatsangehörige eines anderen EWRA-Vertragsstaats oder der Schweiz dürfen, sofern sie nach den Vorschriften ihres Herkunftsstaats zur geschäftsmässigen Ausübung von Wirtschaftsprüfertätigkeiten befugt sind und die Voraussetzungen nach Art. 67 Abs. 2 WPG erfüllen, diese Tätigkeiten vorübergehend in Liechtenstein ausüben. Die Ausübung von Wirtschaftsprüfertätigkeiten im freien Dienstleistungsverkehr bedarf einer Bewilligung der FMA (Art. 67 Abs. 1 WPG).

 

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im freien Dienstleistungsverkehr

Juristische Personen, mit Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz dürfen, sofern sie nach den Vorschriften ihres Herkunftsstaats zur geschäftsmässigen Ausübung von Wirtschaftsprüfertätigkeiten befugt sind und die Voraussetzungen nach Art. 69 Abs. 2 WPG (juristische Personen aus EWRA-Vertragsstaaten) bzw. Art. 70 Abs. 2 WPG (juristische Personen aus der Schweiz) erfüllen, diese Tätigkeiten vorübergehend in Liechtenstein ausüben.

Die Ausübung von Wirtschaftsprüfertätigkeiten im freien Dienstleistungsverkehr durch juristische Personen mit Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat bedarf einer Registrierung der FMA (Art. 69 WPG).

 

Die Ausübung von Wirtschaftsprüfertätigkeiten im freien Dienstleistungsverkehr durch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz bedarf einer Bewilligung der FMA (Art. 70 Abs. 1 WPG).

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