Enforcement und Sanktionen

Enforcement

Stösst die FMA auf Hinweise, welche auf eine Verletzung der von ihr zu vollziehenden Gesetze oder des allgemeinen Strafrechts hindeuten, klärt sie diese ab. Gelangt die FMA durch diese Vorerhebungen zu einem begründeten Verdacht, oder lassen die Umstände den Ruf des Finanzplatzes Liechtenstein als gefährdet erscheinen, eröffnet sie ein Verwaltungs- oder Verwaltungsstrafverfahren, stellt den Sachverhalt fest und ordnet, wenn erforderlich, die nötigen Massnahmen und Bussen an (Enforcement).

Enforcement-Grundsätze

  • Enforcement als Teil der Aufsicht: Stösst die FMA auf Hinweise, welche auf eine Verletzung der von ihr zu vollziehenden Gesetze oder des allgemeinen Strafrechts hindeuten, klärt sie diese ab. Gelangt die FMA durch diese Vorerhebungen zu einem begründeten Verdacht, oder lassen die Umstände den Ruf des Finanzplatzes Liechtenstein als gefährdet erscheinen, eröffnet sie ein Verwaltungs- oder Verwaltungsstrafverfahren, stellt den Sachverhalt fest und ordnet, wenn erforderlich, die nötigen Massnahmen und Bussen an (Enforcement).
  • Ziele des Enforcements: Durch ihr Enforcement setzt die FMA die ihr zum Vollzug anvertrauten gesetzlichen Vorschriften konsequent um und zeigt auf, dass Gesetzesverletzungen aufgedeckt und sanktioniert werden. Sie stärkt damit das Ansehen des Finanzplatzes Liechtenstein und die Glaubwürdigkeit ihrer Aufsicht zum Schutz der Kunden, zur Vermeidung von Missbräuchen und zur Umsetzung und Einhaltung anerkannter internationaler Standards. Sie koordiniert sich dabei mit in- und ausländischen Behörden.
  • Verfahren gegen verantwortliche Einzelpersonen: Mit Ausnahme der Marktaufsicht, wo individuelles Fehlverhalten im Vordergrund steht, konzentriert sich die FMA darauf, erkannte Missstände bei den Beaufsichtigten zu adressieren. Die FMA behält sich aber vor, auch Verwaltungsverfahren gegen verantwortliche Einzelpersonen zu führen, welche für schwere Verletzungen des Aufsichtsrechts verantwortlich sind und damit keine Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung mehr bieten.
  • Eröffnung von Verfahren: Bei der Eröffnung von Verwaltungsverfahren berücksichtigt die FMA die Gefahr für Kunden, das Ansehen des Finanzplatzes, Schwere und Zeitpunkt der in Frage stehenden Verletzungen des Aufsichtsrechts sowie die Funktion der für die Verletzung Verantwortlichen. Wesentliche Kriterien sind insbesondere die Art der Aufsichtsrechtsverletzung, die Aufsichtsschwerpunkte der FMA, öffentliche Erwartungen und eingeleitete Korrekturmassnahmen der Parteien.
  • Faire und transparente Verfahren: Die FMA führt ihre Verfahren fair und wahrt die verfassungsmässigen und gesetzlichen Verfahrensrechte der Parteien, wie das Recht auf Akteneinsicht oder auf rechtliches Gehör und führt dazu klar strukturierte und vollständige Akten. Sie informiert die Parteien über die Eröffnung, den Stand und die Einstellung eines Verfahrens. Sie kann diese Information im Interesse des Verfahrens ausnahmsweise aufschieben.
  • Konzentrierte und rasche Verfahren: Die FMA führt ihre Verfahren im öffentlichen und im Interesse der Parteien rasch, entschlossen und konzentriert. Sie wendet sich strikt gegen allfällige Versuche von Parteien, Verfahren zu verzögern. Sie prüft dauernd, ob der Verfahrensgegenstand beschränkt werden kann und muss.
  • Einheitlicher Enforcementprozess: Die FMA sorgt dafür, dass ihre Verfahren einheitlich und kohärent geführt werden. Sie schult die mit dem Enforcement betrauten Personen, um einen professionellen Standard zu wahren, und zieht aus dem Enforcement die nötigen Schlüsse für die Aufsicht und auch für künftige Verfahren.
  • Einsatz von Beauftragten: Soweit angemessen und wirtschaftlich vertretbar, beauftragt die FMA fachkundige Sachverständige, sie beim Enforcement zu unterstützen und aufsichtsrechtlich relevante Sachverhalte vor Ort abzuklären, als Sonderbeauftragte Organfunktionen bei Beaufsichtigten wahrzunehmen oder die Umsetzung der von der FMA angeordneten Massnahmen zu kontrollieren. Die FMA wählt diese Beauftragten in einem transparenten Verfahren aus und überwacht ihre Tätigkeit sowie die verursachten und von den Parteien zu tragenden Kosten.
  • Strafverfahren und Strafanzeigen: Stösst die FMA auf Hinweise, welche einen hinreichenden Verdacht auf eine strafbare Handlung begründen, so eröffnet sie ein Verwaltungsstrafverfahren oder erstattet eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, wenn der objektive Straftatbestand nach ihrer Einschätzung wahrscheinlich erfüllt ist und eine strafrechtliche Verurteilung im Lichte der bisherigen Gerichtspraxis nicht auszuschliessen ist.
  • Öffentliche Information über Enforcement: Die FMA legt dar, wie sie Aufsichtsrecht anwendet und auslegt, indem sie ausgewählte Verfahren in ihrem Geschäftsbericht und der «FMA-Praxis» veröffentlicht und ihre Sanktionen auf ihrer Webseite zusammenfasst. In Fällen von hohem öffentlichem Interesse berichtet sie zudem zum Schutz der Kunden, zur Berichtigung falscher und irreführender Informationen und zur Wahrung des Ansehens des Finanzplatzes Liechtenstein auch proaktiv und wenn erforderlich unter Namensnennung über die Eröffnung und den Abschluss von Verfahren und die getroffenen Massnahmen und Sanktionen.

Sanktionen

Auf der Grundlage von Art. 25a und Art. 21a Abs. 1 Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG) bzw. entsprechenden finanzmarktrechtlichen Spezialbestimmungen (basierend auf EU/EWR-rechtlichen Vorgaben) veröffentlicht die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein die von ihr verhängten, in Rechtskraft erwachsenen Sanktionen namentlich oder in anonymisierter Form. Die von der FMA erhobenen Bussen fliessen in den Staatshaushalt bzw. an die Landeskasse.

  • Anonymisiert veröffentlichte Sanktionen

    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 19. September 2024 wegen wiederholter Verletzung der Sorgfaltspflichten nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) eine Busse in Höhe von CHF 50 000 gegen eine juristische Person verhängt
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 23. Juli 2024 wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten nach Art. 31 Abs. 1 Bst. d, e und f Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) i.V.m. Art. 31 Abs. 6 SPG und Art. 31 Abs. 1 Bst. k SPG i.V.m. Art. 31 Abs. 5 SPG eine Busse in Höhe von CHF 180 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 25. Juni 2024 wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten nach Art. 31 Abs. 1 Bst. k Sorgfaltspflichtgesetz (SPG)  eine Busse in Höhe von CHF 9000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 11. Juni 2024 wegen Verletzung der Vorschriften über das Risikomanagement nach Art. 63a Abs. 2 Ziff. 10 des Bankengesetzes (BankG) und Art. 110 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 des Zahlungsdienstegesetzes (ZDG) eine Busse in Höhe von CHF 10 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 29. April 2024 wegen Verletzung der Meldepflicht nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b des EWR-Marktmissbrauchsverordnung-Durchführungsgesetzes (EWR-MDG) eine Busse in Höhe von CHF 50 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 29. April 2024 wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) und wegen Verletzung der Vorschriften über das Risikomanagement nach Art. 63a Abs. 2 Ziff. 10 des Bankengesetzes (BankG) und Art. 110 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 des Zahlungsdienstegesetzes (ZDG) eine Busse in Höhe von CHF 20 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 18. April 2024 wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten (Geschäftsprofil und risikoadäquate Überwachung) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e und f Sorgfaltspflichtgesetz sowie wegen wiederholter Verletzung der Sorgfaltspflichten (Risikobewertung) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. fbis Sorgfaltspflichtgesetz eine Busse in Höhe von CHF 100 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 3. April 2024 wegen wiederholter Verletzung der Sorgfaltspflichten nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) eine Busse in Höhe von CHF 50 000 gegen eine juristische Person verhängt.»
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 25. März 2024 wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten (Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person, Geschäftsprofil und risikoadäquate Überwachung) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. d, e und f Sorgfaltspflichtgesetz sowie wegen wiederholter Verletzung der Sorgfaltspflichten (Risikobewertung) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. fbis Sorgfaltspflichtgesetz eine Busse in Höhe von CHF 100 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 22. Februar 2024 wegen Verletzung der Vorschriften zu den Wohlverhaltensregeln nach Art. 35 Abs. 1 Bst. a, b, d und e des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) eine Busse in Höhe von CHF 25 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 31. Januar 2024 wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten nach Art. 31 Abs. 1 Bst. d und e Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) eine Busse in Höhe von CHF 25 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 21. Dezember 2023 wegen schwerwiegender Verletzung der Vorschriften über das Risikomanagement nach Art. 63a Abs. 1 Bst. b Bankengesetz (BankG) und wiederholter Verletzung der Sorgfaltspflichten nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) eine Busse in Höhe von CHF 500 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 3. Oktober 2023 wegen wiederholter Verletzung der Sorgfaltspflichten nach Art. 31 Abs. 1 Bst. d und e Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) eine Busse in Höhe von CHF 120 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 6. September 2023 wegen Nichtmeldung der personellen Änderung des Leitungsorgans gemäss Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 3 Ziff. 4 des Gesetzes über die Vermögensverwaltung (VVG) eine Busse in Höhe von CHF 2500 gegen eine juristische Person verhängt. 
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 30. August 2023 wegen Verletzung der Meldepflichten nach Art. 31 Abs. 1 Bst. abis Sorgfaltspflichtgesetz (SPG),  Art. 47 Abs. 2 Bst. c Token- und VT-Dienstleister-Gesetz (TVTG) und Art. 34a Abs. 1 Finanzmarktaufsichtgesetz (FMAG) eine Busse in Höhe von CHF 15 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 23. August 2023 wegen wiederholter Verletzung der Sorgfaltspflichten nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) eine Busse in Höhe von CHF 20 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 23. August 2023 wegen wiederholter Verletzung der Sorgfaltspflichten (Geschäftsprofil) nach Art. 31 Abs. 1 Bst e Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) eine Busse in Höhe von CHF 120 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 27. Juli 2023 wegen wiederholter Verletzung der Sorgfaltspflichten nach Art. 31 Abs. 1 Bst. c, d, e und fbis Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) eine Busse in Höhe von CHF 30 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 10. Juli 2023 wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e und m Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) eine Busse in Höhe von CHF 10 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 10. Juli 2023 wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) eine Busse in Höhe von CHF 7000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 29. Juni 2023 wegen Verletzung der Informationspflichten nach Art. 143a Abs. 2 Bst. a Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) eine Busse in Höhe von CHF 8000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 19. Juni 2023 wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten nach Art. 31 Abs. 1 Bst. d, e, fbis und m Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) eine Busse in Höhe von CHF 5000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 23. Mai 2023 wegen Verletzung der Vorschriften über das Risikomanagement nach Art. 63a Abs. 2 Ziff. 10 iVm. Abs. 4 BankG eine Busse in Höhe von CHF 120 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 21. März 2023 wegen wiederholter Verletzung der Sorgfaltspflichten nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e (Geschäftsprofil) und Art. 31 Abs. 1 Bst. fbis (Risikobewertung) Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) eine Busse in Höhe von CHF 20 000 gegen eine juristische Personen verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 14. März 2023 wegen teilweiser wiederholter Verletzung der Sorgfaltspflichten nach Art. 31 Abs. 1 Bst. d, e und g Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) eine Busse in Höhe von CHF 5500 gegen eine juristische Personen verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 14. März 2023 wegen wiederholter Verletzung der Sorgfaltspflichten nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e und fbis Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) eine Busse in Höhe von CHF 6000 gegen eine juristische Personen verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 6. Februar 2023 wegen wiederholter Verletzung der Sorgfaltspflicht (Geschäftsprofil) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e Sorgfaltspflichtgesetz eine Busse in Höhe von CHF 20 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 10. Januar 2023 wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht (Geschäftsprofil) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e Sorgfaltspflichtgesetz sowie wegen wiederholter Verletzung der Sorgfaltspflichten (Risikobewertung und Wahrnehmung verstärkter Sorgfaltspflichten) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. fbis und g Sorgfaltspflichtgesetz eine Busse in Höhe von CHF 7500 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 19. Oktober 2022 wegen Verstössen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Revision (Nichtdurchführung der externen Revision sowie Verletzung der Pflichten gegenüber der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) nach Art. 81 Abs. 1 Bst. i Treuhändergesetz (TrHG) eine Busse in Höhe von CHF 10 000 gegen eine natürliche Person, unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, in deren Geschäftsbetrieb die Verwaltungsübertretungen erfolgten, verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 19. Oktober 2022 wegen Verstössen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Revision (Nichtdurchführung der externen Revision sowie Verletzung der Pflichten gegenüber der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) nach Art. 81 Abs. 1 Bst. i Treuhändergesetz (TrHG) eine Busse in Höhe von  CHF 10 000 gegen eine natürliche Person, unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, in deren Geschäftsbetrieb die Verwaltungsübertretungen erfolgten, verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 2. November 2022 wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e (Profilerstellung) Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) eine Busse in Höhe von CHF 30 000 gegen eine juristische Personen verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 20. Juli 2022 wegen Verletzung der Wohlverhaltensregeln nach Art. 35 Abs. 1 Bst. f Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds eine Busse in Höhe von CHF 13 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 21. September 2022 wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e und fbis Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) eine Busse in Höhe von jeweils CHF 5000 gegen zwei juristische Personen verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 6. September 2022 wegen Verletzung der Vorschriften über das Risikomanagement nach Art. 63a Abs. 2 Ziff. 10 iVm. Abs. 4 BankG und Art. 110 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 iVm. Abs. 5 ZDG eine Busse in Höhe von CHF 60 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 30. August 2022 wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten nach Art. 31 Abs. 1 Bst. fbis Sorgfaltspflichtgesetz eine Busse in Höhe von CHF 6500 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 19. Juli 2022 wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten (Risikobewertung und interne Funktionen) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. fbis und n Sorgfaltspflichtgesetz eine Busse in Höhe von CHF 12 500 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 30. Juni 2022 wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten (Wahrnehmung verstärkter Sorgfaltspflichten) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. g Sorgfaltspflichtgesetz sowie wegen wiederholter Verletzung der Sorgfaltspflichten (Geschäftsprofil und Risikobewertung) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e und fbis Sorgfaltspflichtgesetz eine Busse in Höhe von CHF 125 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 29. Juni 2022 wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten (Geschäftsprofil, Feststellung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person und Risikobewertung) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e, fbis und d Sorgfaltspflichtgesetz eine Busse in Höhe von CHF 5000 gegen eine natürliche Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 14. Juni 2022 wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten (Risikobewertung und Wahrnehmung von verstärkten Sorgfaltspflichten) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. fbis und g Sorgfaltspflichtgesetz eine Busse in Höhe von CHF 16 500 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 13. Juni 2022 wegen Verletzung von Art. 25 Abs. 1 TVTG (Sicherungsanforderungen) eine Busse in Höhe von CHF 10 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 25. Mai 2022 wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten (Überprüfung des Vertragspartners, Geschäftsprofil und risikoadäquate Überwachung) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. c, e und f Sorgfaltspflichtgesetz eine Busse in Höhe von CHF 20 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 24. Mai 2022 wegen Verletzung der Verpflichtung zum Einsatz von Risikominderungstechniken nach Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Art. 8 Abs. 2 Bst. f in Verbindung mit Abs. 3 EMIR-Durchführungsgesetz (EMIR-DG) eine Busse in Höhe von CHF 20 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 19. Mai 2022 wegen Verletzung der Verpflichtung zum Einsatz von Risikominderungstechniken nach Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Art. 8 Abs. 2 Bst. f in Verbindung mit Abs. 3 EMIR-Durchführungsgesetz (EMIR-DG) eine Busse in Höhe von CHF 18 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 19. Mai 2022 wegen Verletzung der Verpflichtung zum Einsatz von Risikominderungstechniken nach Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Art. 8 Abs. 2 Bst. f in Verbindung mit Abs. 3 EMIR-Durchführungsgesetz (EMIR-DG) eine Busse in Höhe von CHF 20 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 25. Mai 2022 wegen wiederholter Verletzung der Sorgfaltspflichten (risikoadäquate Überwachung und Wahrnehmung verstärkter Sorgfaltspflichten) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g Sorgfaltspflichtgesetz sowie wegen schwerwiegender und wiederholter Verletzung der Sorgfaltspflichten (Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners, Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Personen, Erstellung Geschäftsprofil und Risikobewertung) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. c, d, e und fbis Sorgfaltspflichtgesetz eine Busse in Höhe von CHF 400 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 19. Mai 2022 wegen Verletzung von Vorschriften über das Risikomanagement nach Art. 63a Abs. 2 Ziff. 10 in Verbindung mit Abs. 4 Bankengesetz eine Busse in Höhe von CHF 100 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 18. Mai 2022 wegen schwerwiegender und wiederholter Verletzung von Vorschriften über das Risikomanagement nach Art. 63a Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Abs. 4 Bankengesetz eine Busse in Höhe von CHF 200 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 17. Mai 2022 wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten (Geschäftsprofil und Risikobewertung) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e und Art. 31 Abs. 1 Bst. fbis Sorgfaltspflichtgesetz eine Busse in Höhe von CHF 11 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 28. April 2022 wegen Verstosses gegen die Wohlverhaltensregeln nach Art. 14 sowie Art. 22 des Vermögensverwaltungsgesetzes (VVG) sowie Nichteinhaltung der organisatorischen Anforderungen an die Gesellschaft nach Art. 7c Abs. 7 VVG eine Busse in Höhe von CHF 15 000 gegen die Geschäftsführer verhängt und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet. 
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 14. April 2022 wegen Verletzung von Meldepflichten nach Art. 63a Abs. 2 Ziff. 19 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 Bankengesetz sowie Verletzung von Vorschriften über das Risikomanagement nach Art. 63a Abs. 2 Ziff. 10 in Verbindung mit Abs. 4 Bankengesetz eine Busse in Höhe von CHF 50 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 6. April 2022 wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten (Risikobewertung) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. fbis Sorgfaltspflichtgesetz eine Busse in Höhe von CHF 8000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 17. Februar 2022 wegen Verletzung von Art. 30 Bst. c TVTG (Anzeige einer Token-Emission) eine Busse in Höhe von CHF 500 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 10. Februar 2022 wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten (nicht vorschriftsgemässe Risikobewertung und unberechtigte Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. fbis und fter Sorgfaltspflichtgesetz eine Busse in Höhe von CHF 170 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 10. Februar 2022 wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten (Geschäftsprofil, nicht vorschriftsgemässe Risikobewertung und unberechtigte Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e, fbis und fter Sorgfaltspflichtgesetz eine Busse in Höhe von CHF 30 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 8. Februar 2022 wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten (Geschäftsprofil) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e Sorgfaltspflichtgesetz eine Busse in Höhe von CHF 15 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 1. Februar 2022 wegen Begehung einer Pflichtverletzung infolge einer unterlassenen vorgängigen Meldung der Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung nach Art. 10a Abs. 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes (VVG) eine Busse in Höhe von CHF 5000 gegen den Erwerber verhängt.                                                             
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 28. Januar 2022 wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten (mangelnde interne Organisation) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. m Sorgfaltspflichtgesetz eine Busse in Höhe von CHF 5000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 19. Januar 2022 wegen Begehung einer Meldepflichtverletzung über vorgängige personelle Änderungen in der Geschäftsleitung nach Art. 10a Abs. 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes (VVG) sowie Nichteinhaltung der organisatorischen Anforderungen an die Gesellschaft nach Art. 7c Abs. 7 VVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b VVG eine Busse in Höhe von CHF 35 000 gegen den Geschäftsführer verhängt und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet.           
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 17. Januar 2022 wegen Verletzung der Meldepflicht nach Art. 22 Abs. 1 Treuhändergesetz eine Busse in Höhe von CHF 2000 gegen eine natürliche Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 11. Januar 2022 wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten (Feststellung und Überprüfung Identität wirtschaftlich berechtigte Person, Erstellung Geschäftsprofil und interne Organisation) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. d, e und m Sorgfaltspflichtgesetz eine Busse in Höhe von CHF 8000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 26. November 2021 wegen Verletzungen der Bestimmungen über die Governance nach Art. 257 Abs. 3 Bst. a Versicherungsaufsichtsgesetz und wegen Nichtfolgeleisten der Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 257 Abs. 3 Bst. h Versicherungsaufsichtsgesetz eine Busse in Höhe von CHF 25 000 gegen eine natürliche Person, unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, in deren Geschäftsbetrieb die Verwaltungsübertretung erfolgte, verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 4. November 2021 wegen wiederholter Verletzung der Sorgfaltspflichten (Feststellung und Überprüfung Identität Vertragspartner) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. c Sorgfaltspflichtgesetz sowie wegen schwerwiegender und wiederholter Verletzung der Sorgfaltspflichten (Feststellung und Überprüfung Identität wirtschaftlich berechtigte Person, Erstellung Geschäftsprofil) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. d und e Sorgfaltspflichtgesetz eine Busse in Höhe von CHF 120 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 2. November 2021 wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten (Profilerstellung und Risikobewertung) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e und fbis Sorgfaltspflichtgesetz eine Busse in Höhe von CHF 12 500 gegen eine natürliche Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 18. Oktober 2021 wegen wiederholter Verletzung der Sorgfaltspflichten (Geschäftsprofil) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e Sorgfaltspflichtgesetz eine Busse in Höhe von CHF 100 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 14. Oktober 2021 wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten (Sorgfaltspflichtakten, Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten Person, interne Organisation und risikoadäquate Überwachung) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. l, d, m und f Sorgfaltspflichtgesetz eine Busse in Höhe von CHF 15 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 14. Oktober 2021 wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten (Risikobewertung und interne Funktionen) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. fbis  und n Sorgfaltspflichtgesetz eine Busse in Höhe von CHF 25 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 13. Oktober 2021 wegen der Begehung einer Meldepflichtverletzung über Änderungen in Bezug auf Zweigniederlassungen, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates errichtet wurden, oder vertraglich gebundene Vermittler, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, nach Art. 33a Vermögensverwaltungsgesetz (VVG), sowie wegen der Verletzung der Wohlverhaltensregeln nach Art. 14 VVG und Nichterfüllung der Pflichten in Bezug auf die Organisation des Leitungsorgans bzw. als Leitungsorgan, insbesondere nach Art. 7a und 7b VVG, eine Busse in Höhe von CHF 55 000 gegen die Geschäftsleitung verhängt und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 16. September 2021 wegen Unterlassung der fristgerechten Erfüllung einer Anordnung der FMA nach Art. 63a Abs. 2 Ziff. 4 Bankengesetz eine Busse in Höhe von CHF 22 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 16. September 2021 wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten (Profilerstellung und Risikobewertung) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e und fbis Sorgfaltspflichtgesetz eine Busse in Höhe von CHF 25 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 27. August 2021 wegen Begehung einer Pflichtverletzung infolge einer unterlassenen vorgängigen Meldung der Bestellung eines Geschäftsleitungsmitglieds nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a des Vermögensverwaltungsgesetzes (VVG) eine Busse in Höhe von CHF 10 000 gegen die drei Geschäftsführer verhängt.                                        
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 20. August 2021 wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten (nicht vorschriftsgemässe Risikobewertung und unberechtigte Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. fbis und fter  Sorgfaltspflichtgesetz eine Busse in Höhe von CHF 15 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 19. August 2021 wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten (Profilerstellung und Risikobewertung) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e und fbis Sorgfaltspflichtgesetz eine Busse in Höhe von CHF 8000 gegen eine natürliche Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 19. August 2021 wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten (Profilerstellung und interne Organisation) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e und m Sorgfaltspflichtgesetz eine Busse in Höhe von CHF 5000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 9. August 2021 wegen wiederholter Verletzung der Sorgfaltspflichten (Aktualisierung Geschäftsprofil) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e Sorgfaltspflichtgesetz eine Busse in Höhe von CHF 16 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 28. Juli 2021 wegen Verletzung von Meldepflichten nach Art. 63a Abs. 2 Ziff. 32, Art. 63a Abs. 2 Ziff. 16, Art. 63a Abs. 2 Ziff. 18,  Art. 63a Abs. 2 Ziff. 20 und Art. 63a Abs. 2 Ziff. 19 Bankengesetz eine Busse in Höhe
      von CHF 50 000 gegen eine juristische Person
      verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 28. Juni 2021 wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten (Profilerstellung) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e Sorgfaltspflichtgesetz eine Busse in Höhe von CHF 2000 gegen eine natürliche Person, unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, in deren Geschäftsbetrieb die Verwaltungsübertretung erfolgte, verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 22. Juni 2021 wegen Nichtnachkommens einer Aufforderung der FMA zur Zusammenarbeit in einem Ermittlungsverfahren nach Art. 13 Abs. 2 Bst. n Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1129 (Wertpapierprospektverordnung) eine Busse in Höhe von CHF 10 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 17. Juni 2021 wegen nicht Nachkommens einer Verfügung der FMA zur ordnungsgemässen Bestellung des Verwaltungsrats binnen einer von der FMA gesetzten Frist gestützt auf  Art. 62 Abs. 3 Ziff. 5 und Abs. 4 i.V.m. Art. 63 Vermögensverwaltungsgesetz eine Busse in Höhe von CHF 5000 gegen drei natürliche Personen verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 16. Juni 2021 wegen nicht Nachkommens von mittels Verfügung aufgetragenen Verpflichtungen (u.a. quartalsweise Berichtspflichten) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b Sorgfaltspflichtgesetz eine Busse in Höhe von CHF 3000 gegen eine natürliche Person, unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, in deren Geschäftsbetrieb die Verwaltungsübertretung erfolgte, verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 27. Mai 2021 wegen wiederholter Verletzung der Sorgfaltspflichten (Profilerstellung) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Abs. 5 Sorgfaltspflichtgesetz eine Busse in Höhe von CHF 7500 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 26. Mai 2021 wegen wiederholter Verletzung der Sorgfaltspflichten (Identitätsfeststellung – und Überprüfung des Vertragspartners, Sicherstellung der internen Organisation) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. c und m Sorgfaltspflichtgesetz eine Busse in Höhe von CHF 15 000 gegen eine juristische Person, wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten (Profilerstellung, risikoadäquate Überwachung von Geschäftsbeziehungen und Dokumentationspflicht) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e, f und I Sorgfaltspflichtgesetz eine Busse in Höhe von CHF 6500 gegen eine natürliche Person und wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten (Profilerstellung) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e Sorgfaltspflichtgesetz eine Busse in Höhe von CHF 1000 gegen eine weitere natürliche Person verhängt. Die Bussen gegen die natürlichen Personen wurden jeweils unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person ausgesprochen.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 18. Mai 2021 wegen wiederholter Verletzung der Sorgfaltspflichten (Profilerstellung) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e Sorgfaltspflichtgesetz eine Busse in Höhe von CHF 60 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 9. April 2021 wegen wiederholter Verletzung der Sorgfaltspflichten (Profilerstellung) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e Sorgfaltspflichtgesetz eine Busse in Höhe von CHF 5000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 22. März 2021 wegen Verletzung der Wohlverhaltensregeln nach Art. 35 Abs. 1 Bst. a Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds eine Busse in Höhe von CHF 12 500 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 22. März 2021 wegen Verletzung periodischer Berichtspflichten nach Art. 70 Bst. b in Verbindung mit Art. 76 Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren eine Busse in Höhe von CHF 2000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 11. Februar 2021 wegen Verletzung von Meldepflichten nach Art. 49 Abs. 1 Bst. g E-Geldgesetz eine Busse in Höhe von CHF 10 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 3. Februar 2021 wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten (Profilerstellung, risikoadäquate Überwachung von Geschäftsbeziehungen und Dokumentationspflicht) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e, f und l Sorgfaltspflichtgesetz eine Busse in Höhe von CHF 15 000 gegen eine natürliche Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat mit Verwaltungsstrafbot vom 21. Januar 2021 wegen Unterlassung, eine Kontrolle nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b Sorgfaltspflichtgesetz durchführen zu lassen, gegen zwei natürliche Personen, jeweils unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, in deren Geschäftsbetrieb die Unterlassung erfolgte, je eine Busse von CHF 4000 verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 11. Januar 2021 wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten (Profilerstellung und risikoadäquate Überwachung der Geschäftsbeziehung) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e und f Sorgfaltspflichtgesetz eine Busse in Höhe von CHF 20 000 gegen eine natürliche Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 8. Januar 2021 wegen Verletzung von Meldepflichten nach Art. 63a Abs. 2 Ziff. 32 Bankengesetz eine Busse in Höhe von CHF 40 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 19. November 2020 wegen wiederholter und schwerwiegender Verletzung der Sorgfaltspflichten (Profilerstellung, Wahrnehmung der verstärkten Sorgfaltspflichten und Sicherstellung der internen Organisation) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e, g und m Sorgfaltspflichtgesetz eine Busse in Höhe von CHF 350 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 13. November 2020 wegen Verstössen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Revision (Nichtdurchführung einer vorgeschriebenen Revision, Verletzung der Pflichten gegenüber dem Wirtschaftsprüfer sowie Verstoss gegen ein Verwaltungsbot der FMA) nach Art. 62 Abs. 3 Ziff. 2, 3 und 5 Vermögensverwaltungsgesetz eine Busse in Höhe von CHF 5000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 12. November 2020 wegen qualifizierter Verletzung von Sorgfaltspflichten (Identitätsfeststellung und -überprüfung des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person, Profilerstellung, risikoadäquate Überwachung von Geschäftsbeziehungen, Wahrnehmung der verstärkten Sorgfaltspflichten, Aufbewahrung bzw. Anlegen von Sorgfaltspflichtakten und Sicherstellung der internen Organisation) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. c, d, e, f, g, I und m Sorgfaltspflichtgesetz eine Busse in Höhe von CHF 450 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 28. Oktober 2020 wegen Verletzung der Wohlverhaltensregeln, mangelhafter Erfüllung der Pflicht zur wirksamen und umsichtigen Führung der Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie fehlender wirksamer Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten nach Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 7b Abs. 1 und Art. 7c Abs. 1 Vermögensverwaltungsgesetz eine Busse in Höhe von CHF 10 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 30. September 2020 wegen wiederholter Verletzung der Pflicht zur Wahrnehmung der verstärkten Sorgfaltspflichten nach Art. 31 Abs. 1 Bst. g Sorgfaltspflichtgesetz eine Busse in Höhe von CHF 100 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 9. September 2020 wegen Verletzung der
      Wohlverhaltensregeln nach Art. 20 des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren eine Busse in Höhe von CHF 5000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 9. September 2020 wegen Verletzung der
      Sorgfaltspflichten (Profilerstellung, Risikobewertung, Wahrnehmung der verstärkten Sorgfaltspflichten, Aufbewahrung der Sorgfaltspflichtakten und Sicherstellung der internen Organisation) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e, fbis, g, l und m Sorgfaltspflichtgesetz eine Busse in Höhe von CHF 10 000 gegen eine natürliche Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 1. September 2020 wegen Verletzung von
      Aufzeichnungs- und Offenlegungspflichten nach Art. 63a Abs. 2 Ziff. 6 in Verbindung mit Abs. 5
      Bankengesetz eine Busse in Höhe von CHF 25 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 14. August 2020 wegen Verletzung der Berichterstattungspflicht nach Art. 82 Abs. 3 Bst. l Versicherungsvertriebsgesetz in Verbindung mit Art. 34a Finanzmarktaufsichtsgesetz Bussen in Höhe von je CHF 500 gegen vier natürliche Personen verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 26. Mai 2020 wegen nicht rechtzeitigem Einholen vorgeschriebener Genehmigungen nach Art. 257 Abs. 3 Bst. g Versicherungsaufsichtsgesetz eine Busse in Höhe von CHF 10 000 gegen eine natürliche Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 22. April 2020 wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten (Profilerstellung) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e Sorgfaltspflichtgesetz eine Busse in Höhe von CHF 5000 gegen eine natürliche Person, unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, in deren Geschäftsbetrieb die Verwaltungsübertretung erfolgte, verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 14. April 2020 wegen Verletzung von Bewilligungsauflagen nach Art. 81 Abs. 1 Bst. d Treuhändergesetz Bussen in Höhe von CHF 10 000 und CHF 7500 gegen zwei natürliche Personen verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 18. Februar 2020 wegen Verletzung von Meldepflichten nach Art. 63a Abs. 2 Ziff. 25 in Verbindung mit Abs. 5 Bankengesetz eine Busse in Höhe von CHF 20 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 30. Januar 2020 wegen Verletzung von Melde- und Offenlegungspflichten nach Art. 63a Abs. 2 Ziff. 25 und Ziff. 23 in Verbindung mit Abs. 5 Bankengesetz eine Busse in Höhe von CHF 22 000 gegen eine juristische Person verhängt.
    • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat am 29. Januar 2020 wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten (Identitätsüberprüfung des Vertragspartners und Profilerstellung) nach Art. 31 Abs. 1 Bst. c und e Sorgfaltspflichtgesetz eine Busse in Höhe von CHF 9000 gegen eine natürliche Person verhängt.
  • Namentlich veröffentlichte Sanktionen

    Aktuell keine namentlich veröffentlichten Sanktionen.

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