Aufsicht
Die FMA übt die sorgfaltspflichtrechtliche Aufsicht über Spielbanken aus. Sie überwacht die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung.
Die FMA führt bei Spielbanken regelmässig stichprobenweise ordentliche Kontrollen über die Einhaltung des Sorgfaltspflichtrechts sowie der durch die FMA erlassenen Richtlinien, Wegleitungen und Mitteilungen durch oder lässt diese durchführen (Art. 24 Abs. 1 Sorgfaltspflichtgesetz; SPG). Diese Kontrollen erfolgen risikobasiert (Art. 37a Abs. 1 Sorgfaltspflichtverordnung; SPV).
Die Häufigkeit der Kontrollen orientiert sich dabei grundsätzlich an der Risikobeurteilung der Spielbank durch die FMA. Zu diesem Zweck sind der FMA von den Spielbanken jährlich die Faktoren nach Art. 37 Abs. 1 Bst. a bis g und Abs. 5 SPV zu melden.
Bestehen Anhaltspunkte für Zweifel über die Wahrnehmung von Sorgfaltspflichten, kann die FMA ergänzend zu den ordentlichen auch ausserordentliche Kontrollen durchführen (Art. 28 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 25 Sorgfaltspflichtgesetz; SPG).
Die Aufsicht in Hinblick auf Sozial- und Sicherheitskonzept obliegt dem Amt für Volkswirtschaft.