Bewilligungen / Zulassungen

Banken

Banken (Art. 3 Abs. 1 BankG) benötigen zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit eine Bewilligung der FMA. Banken dürfen die in Art. 3 Abs. 3 BankG angeführten Bankgeschäfte gewerbsmässig erbringen. Unter den Begriff Bankgeschäfte fällt beispielsweise die Annahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern, die Ausleihung von fremden Geldern an einen unbestimmten Kreis von Kreditnehmern, die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere sofern auf Geldleistungen lautend oder der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Devisen. Banken, deren Bewilligung die Erbringung von Bankgeschäften nach Abs. 3 Bst. a und b BankG umfasst, dürfen aber auch Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen im Sinne von Anhang 2 BankG sowie Zahlungsdienste nach dem Zahlungsdienstegesetz erbringen und E-Geld nach dem E-Geldgesetz ausgeben.

 

Unter das Bankengesetz und damit die Bewilligungspflicht fallen alle Unternehmen, die eine Tätigkeit gemäss Art. 3 BankG ausüben oder als Zweck in den Statuten aufführen. Bewilligungsgesuche müssen bei der FMA eingereicht werden, welche die Gesuche anschliessend beurteilt. Nach Abschluss der Prüfung des Bewilligungsgesuchs erlässt die FMA eine entsprechende Verfügung. Die Bewilligungsvoraussetzungen können den Art. 15ff BankG entnommen werden. Die FMA bietet für die gesamthaft einzureichenden Unterlagen bei Bewilligungsgesuchen nähere Informationen in Wegleitungen an.

 

Die Beurteilung von Gesuchen für die Anerkennung als bankgesetzliche Revisionsstelle erfolgt gemäss den Art. 37 ff BankG.

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