Aufsichtliche Offenlegung

Die Richtlinie (EU) 2019/2034 («IFD») legt in Art. 57 fest, dass die zuständigen Behörden bestimmte Informationen offenlegen müssen, um die Wirksamkeit des Binnenmarkts für Wertpapierfirmen zu verbessern und ein angemessenes Mass an Transparenz für die breite Öffentlichkeit zu gewährleisten.

 

Mit den unten angeführten Informationen kommt die FMA dieser Anforderung nach. Die veröffentlichten Informationen sollten einen aussagekräftigen Vergleich zwischen den Vorgehensweisen der zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglichen.

 

Die Offenlegungspflichten sind im nationalen Recht in Art. 42g VVG geregelt und werden durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/389 konkretisiert. Auf Grundlage eines Entwurfs der Europäischen Bankaufsichtsbehörde («EBA») in Abstimmung mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde («ESMA») legt die Europäische Kommission in dieser Verordnung das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis sowie den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der erforderlichen Informationen, die von den zuständigen Behörden zu veröffentlichen sind, fest.

 

Die Offenlegungspflichten der FMA sind in folgende vier Kapitel eingeteilt:

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