Meldung von Gesetzesverstössen

Der FMA obliegt die Behandlung von Hinweisen über tatsächliche oder mögliche Verstösse gegen Gesetze, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen (Art. 5 FMAG). Solche Hinweise über Verstösse sind neben den Wahrnehmungen aus der regulären Aufsichtstätigkeit wichtige Erkenntnisquellen für die Aufsicht. Dadurch können (potenzielle) Missstände aktiv adressiert und bekämpft sowie allfällige Schäden möglicherwiese frühzeitig begrenzt oder verhindert werden. Personen, die solche Hinweise übermitteln, werden als Hinweisgeber oder „Whistleblower“ bezeichnet.

 

Führen die Hinweise zu einem Aufsichtsverfahren der FMA, so kommt nur dem Beaufsichtigten Parteistellung im Sinn von Art. 31 Abs. 1 LVG zu. Dem Hinweisgeber erwachsen aus diesem Verfahren weder ein Recht auf Akteneinsicht oder rechtliches Gehör noch ein sonstiges subjektives Recht auf Erledigung.

 

Auf der Basis der europäische Finanzmarktregulierung, deren Rechtsnormen in Liechtenstein aufgrund der Mitgliedschaft im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in nationales Recht umzusetzen sind, hat die FMA angemessene Vorkehrungen geschaffen, die es Hinweisgebern ermöglicht, Meldungen über tatsächliche oder mögliche Verstösse einzubringen.

 

Ablauf/Vorgehen

Meldungen von Hinweisgebern an die FMA können schriftlich unter Preisgabe der Identität oder anonym eingebracht werden.

 

Dazu stehen die folgenden zwei Kommunikationskanäle zur Verfügung:

  • per E-Mail an: whistleblowing@fma-li.li ; oder
  • per Post an: Persönlich/Vertraulich, Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, „Whistleblowing“, Land-strasse 109, Postfach 279, 9490 Vaduz, Liechtenstein.

Die FMA übernimmt für die Sicherheit der übermittelten Daten während ihrer Übermittlung via Internet oder Post keinerlei Verantwortung oder Haftung.

 

Die FMA nimmt die eingegangenen Meldungen entgegen und unterzieht diese einer Prüfung. Soweit die Identität des Hinweisgebers bekannt ist und dies zielführend erscheint, kann die FMA zur Präzisierung der Meldung Kontakt mit dem Hinweisgeber aufnehmen.

 

Meldungen, die auf einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt schliessen lassen, werden an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Meldungen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der FMA fallen, werden an die zuständige Behörde weitergeleitet.

 

Abklärungen über das Vorliegen von Straftaten sowie andere Massnahmen erlauben keine Offenlegung des Vorgehens (Vereitelung der Massnahme/Strafverfolgung). Der Hinweisgeber, erhält von der FMA keine Rückmeldungen über allfällige eingeleiteten Massnahmen, unabhängig davon, ob es sich um einen Straftatbestand handelt oder nicht. Das Ergebnis der Meldung eines Hinweisgebers ist somit eine aufsichtsrechtliche Massnahme durch die FMA oder die Weiterleitung der Meldung an die Staatsanwaltschaft oder die zuständige Behörde.

 

Beschwerden

Von Hinweisgebern zu unterscheiden sind Personen, die eine Beschwerde an die FMA übermitteln oder sich im Rahmen einer Anfrage an diese wenden wollen. Beschwerdeführer bringen üblicherweise in ihrem Anliegen gegenüber der FMA eine persönliche Benachteiligung im Rahmen einer Geschäftsbeziehung mit einem Finanzintermediär (Bank, Versicherung, etc.) vor. Dementsprechend ist das oben beschriebene Verfahren kein Beschwerdeverfahren. Für Anfragen und Beschwerden steht die E-Mail-Adresse info@fma-li.li zur Verfügung. Weitere Informationen betreffend Zuständigkeiten und Einbringung einer Beschwerde bei der FMA sind hier abrufbar.

 

Vertraulichkeit

Die FMA behandelt alle Informationen grundsätzlich vertraulich (Amtsgeheimnis), es sei denn, eine Weitergabe der Information ist im Rahmen eines staatsanwaltlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens erforderlich. Hinsichtlich der Identität eines Hinweisgebers bedeutet dies, dass die FMA diese gegenüber den Verfahrensparteien, betroffenen Behörden etc. eines der oben genannten Verfahren grundsätzlich offenzulegen hat (bspw. im Rahmen einer Akteneinsicht etc.). Dies setzt freilich voraus, dass der FMA die Identität des Hinweisgebers bekannt ist.

 

Besondere Hinweise

Die Schutzmechanismen finden auf Personen, die vorsätzlich falsche oder irreführende Informationen übermitteln, keine Anwendung. Verleumderische Meldungen werden mit den durch das Strafrecht zur Verfügung gestellten Mitteln verfolgt.

 

Die FMA verweist auf allfällig bestehende arbeitsrechtliche bzw. vertragliche Pflichten.

 

Personen, die von einer Verfügung direkt betroffen sind, handeln bitte entsprechend der Rechtsmittelbelehrung auf der Verfügung.

 

Datenschutz

Die FMA verarbeitet personenbezogene Daten ausschliesslich nach den allgemeinen Datenverarbeitungsgrundsätzen der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) sowie nach dem geltenden Datenschutzrecht.

 

Sämtliche Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschliesslich der Angaben zum Verarbeitungszweck, zum Datenverantwortlichen sowie zu den Betroffenenrechten sind in der FMA-Information zum Datenschutz enthalten.

 

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