Laufende Aufsicht

Die Finanzmarktaufsicht vollzieht das Gesetz über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (EGG) sowie die dazu erlassene Verordnung (EGV) und trifft die in diesem Rahmen notwendigen Massnahmen. Das EGG normiert die bei der E-Geld-Dienste-Erbringung einzuhaltenden aufsichts- sowie zivilrechtlichen Vorschriften und bezweckt den Schutz der Kunden sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzplatz.

 

Verfügungen / Sanktionierungen

Zur Durchsetzung von Gesetz und Verordnung ist die Finanzmarktaufsicht laut Gesetz verpflichtet und befugt, rechtsmittelfähige Verfügungen zu erlassen und Sanktionen zu verhängen, welche bis zum Entzug der Bewilligung führen können.

 

Rechtsauskünfte / Anfragen

Der Bereich Banken der Finanzmarktaufsicht steht Ihnen gerne zur Verfügung für Auskünfte bezüglich

  • Auslegung von EGG und EGV
  • sonstige Auskünfte

Für komplexere Anfragen bitten wir Sie, das Kontaktformular zu verwenden und den Sachverhalt sowie Ihre Frage möglichst kurz und präzise zu beschreiben. Der/die zuständige Mitarbeiter/in im Bereich Banken wird Ihre Anfrage so rasch als möglich bearbeiten und sich mit Ihnen in Verbindung setzen.

 

Gebühren

Für Bewilligungen, Entscheidungen, Verfügungen, besondere Dienstleistungen und ausserordentliche Untersuchungen und Revisionen sowie die gesamte Aufsicht der Finanzmarktaufsicht werden Gebühren erhoben. 


Art. 4, 7, 8, 9, 10, 17 Verordnung über die Erhebung von Aufsichtsabgaben und Gebühren Finanzmarktaufsichtsgesetz

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