Zulassung / Autorisierung
Verwalter, alternativer Investmentfonds (AIFM) benötigen zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Zulassung der FMA gem. Art. 28 AIFMG. Das Bewilligungsgesuch muss zusammen mit den notwendigen Unterlagen (diese können dem Excel Formular entnommen werden) bei der FMA eingereicht werden. Hierbei bilden die Art. 28 ff. AIFMG i.V.m. Art. 25 ff. AIFMV die entsprechende rechtliche Grundlage. Die Bewilligungsvoraussetzungen ergeben sich hieraus. Nähere Informationen können der Wegleitung 2017/2 entnommen werden.
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Wegleitung •AIFM •AIFMG
FMA-Wegleitung 2017/2
Gründung eines Verwalters alternativer Investmentfonds (AIFM) (0.07 MB)
Zu vertreibende AIF benötigen eine Vertriebsanzeige gem. Art. 112 ff. AIMFG. Weitere Angaben hierzu können der Wegleitung 2019/15 und 2019/13 entnommen werden.
AIF können in mehrere wirtschaftlich unabhängige Teilfonds aufgeteilt werden (Art. 20a AIFMV) – Umbrella Struktur. Ein einziger Teilfonds ist hierfür ausreichend (Art. 20a Abs. 3 AIFMV). Als Rechtsformen kommen der Investmentfonds Art. 7 AIFMG, die Kollektivtreuhänderschaft Art. 8 AIFMG, die Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital (SICAV) Art. 9 AIFMG, die Anlage-Kommanditgesellschaft Art. 10 AIFMG und die Anlage Kommanditärengesellschaft Art. 14 AIFMG in Betracht.
Ein in Liechtenstein zum Vertrieb angezeigter AIF darf nach entsprechender Notifikation / grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit im EWR gem. AIFM Richtlinie vertrieben werden (Art. 113 ff. AIFMG). Bitte beachten Sie hier auch die Wegleitung 2019/16, die nähere Informationen zum Notifikationsverfahren gibt.
Änderungen bei AIFM sind genehmigungspflichtig und Änderungen für AIF anzeigepflichtig. Das nähere kann Art. 33 AIFMG für AIFM und Art. 112a AIFMG für AIF entnommen werden.
Die FMA stellt zur effizienten und optimierten Antragstellung und Bearbeitung nützliche Unterlagen, Hinweise und elektronische Formulare zur Verfügung.
Formulare
Die Zulassungsformulare können von der FMA bezogen werden.