Wertpapierfirmen

Die FMA ist zuständig für die Aufsicht über Wertpapierfirmen in Liechtenstein und überwacht die Einhaltung des Wertpapierfirmengesetzes (WPFG), des Wertpapierdienstleistungsgesetzes (WPDG), des Handelsplatz- und Börsegesetzes (HPBG) samt den dazu erlassenen Verordnungen sowie die Einhaltung der darauf basierenden Reglemente und Richtlinien.

 

Das WPFG gilt gem. Art. 2 Abs. 1 WPFG vorbehaltlich des Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 WPFG für Wertpapierfirmen, die nach dem WPFG zugelassen sind. Folgende Hauptdienstleistungen nach Anhang 1 Abschnitt A des WPFG können von Wertpapierfirmen erbracht werden:

 

  • Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrument(e) zum Gegenstand haben (Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 1)
  • Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden (Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 2)
  • Handel für eigene Rechnung (Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 3)
  • Portfolio‐Verwaltung (Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 4)
  • Anlageberatung (Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 5)
  • Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 6)
  • Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 7)
  • Betrieb eines MTF (Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 8)
  • Betrieb eines OTF (Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 9)

Die möglichen Nebendienstleistungen sind in Anhang 1 Abschnitt B WPFG geregelt.

 

Die Aufgaben und Befugnisse der FMA ergeben sich aus Art. 58 WPFG. Die FMA kann u. a. Zulassungen erteilen, widerrufen und entziehen, besondere Genehmigungen nach der Verordnung (EU) 2022/858 sowie damit verbundene Ausnahmen erteilen, abändern oder widerrufen oder Verwaltungsübertretungen ahnden und Verwaltungsmassnahmen ergreifen.

 

Die laufende Überwachung erfolgt mittels gesetzlich geregelter Meldungen, die von den Wertpapierfirmen einzureichen sind, durch den direkten, periodischen Kontakt mit Verwaltungsrat und Management der Wertpapierfirmen sowie aufsichtsrechtliche Prüfungen. Im Bereich der periodischen Berichte und der Prüfungen der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen der Wertpapierfirmen stützt sich die FMA grundsätzlich auf die Prüfberichte der externen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, welche sozusagen als verlängerter Arm der FMA tätig sind.

 

Kategorisierung von Wertpapierfirmen

 

Es wird je nach Grösse, Art der Tätigkeiten und inhärentem Risiko zwischen systemrelevanten Wertpapierfirmen und nicht systemrelevanten Wertpapierfirmen unterschieden. Systemrelevante Wertpapierfirmen (auch "Klasse-1" - Wertpapierfirmen genannt) werden vollständig den Aufsichtsanforderungen des CRD/CRR-Regimes (bzw. Aufsichtsregime für Banken) unterworfen. Bei Ausübung der oben genannten Haupttätigkeiten nach Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 3 oder Ziff. 6 WPFG und bei Erreichung bzw. Überschreitung eines Schwellenwertes von 15 Mrd. EUR in Bezug auf den Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme auf individuellem oder Gruppenniveau erfolgt die Einstufung als "Klasse-1" - Wertpapierfirma.

 

Darüber hinaus ist es möglich, dass die FMA mit Beschluss anordnet, dass eine Wertpapierfirma, die ebenfalls die Haupttätigkeiten nach Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 3 oder Ziff. 6 WPFG ausübt, den Schwellenwert von 5 Mrd. EUR in Bezug auf den Gesamtwert ihrer konsolidierten Bilanzsumme erreicht oder überschreitet sowie die sonstigen Bedingungen nach Art. 60 Abs. 1 WPFG erfüllt, dem Aufsichtsregime für Banken unterstellt wird.

 

In bestimmten Fällen, wenn eine Wertpapierfirma in die konsolidierte Aufsicht einer Bank, einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft einbezogen ist und die Haupttätigkeiten nach Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 3 und Ziff. 6 WPFG erbracht werden, kann die FMA über den entsprechenden Antrag einer solchen Wertpapierfirma gestatten, dass diese die Anforderungen der CRD/CRR anwendet.

 

Institute, die Dienstleistungen nach Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 3 oder Ziff. 6 WPFG erbringen und deren Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme den Schwellenwert von 30 Mrd. EUR überschreitet, unterfallen künftig der Definition des Kreditinstitutes nach der CRR.

 

Innerhalb der Gruppe der nicht systemrelevanten Wertpapierfirmen besteht eine weitere Unterkategorie, nämlich die der kleinen und nicht verflochtenen Wertpapierfirmen (auch "Klasse-3"- Wertpapierfirmen genannt). "Klasse-3"- Wertpapierfirmen profitieren angesichts ihrer geringen Grösse, eingeschränkten Tätigkeit und ihres niedrigen Risikos von zahlreichen Ausnahmen von den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/2034 (IFD) und der Verordnung (EU) 2019/2033 (IFR). Für die Kategorisierung als "Klasse-3"- Wertpapierfirma müssen alle Kriterien nach Art. 12 IFR erfüllt sein. Nicht systemrelevante Wertpapierfirmen, die nicht als "Klasse-3"- Wertpapierfirmen zu qualifizieren sind, fallen unter die Kategorie der sog. "Klasse-2"- Wertpapierfirmen.

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