Personen nach 180a-Gesetz

Mit Inkrafttreten des Gesetzes betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR), sogenanntes 180a-Gesetz; (180a-G) am 1. Januar 2014 übt die FMA die laufende Aufsicht über Personen aus, die selbständig oder unselbständig Tätigkeiten nach Art. 180a PGR  ausüben.

Der FMA obliegt insbesondere die Erteilung, der Widerruf und der Entzug von Bewilligungen, die Überprüfung der dauernden Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen, die Entgegennahme von Änderungen (insbesondere jede Änderung in den Bewilligungsvoraussetzungen als auch die Änderung der Wohnsitz- oder inländischen Geschäftsadresse) sowie die Beendigung von Bewilligungen, die Führung eines öffentlich zugänglichen Verzeichnisses der Bewilligungsinhaber sowie die Beantwortung von Anfragen.

Im Einzelfall kann die FMA die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte Person nicht berechtigt ist, Tätigkeiten nach Art. 180a PGR auszuüben.

Darüber hinaus obliegt der FMA die Ahndung von bestimmten Übertretungen und die Aufsicht in sorgfaltspflichtrechtlicher Hinsicht.

Des Weiteren arbeitet die FMA mit in- und ausländischen Behörden zusammen, stellt durch Missbrauchsbekämpfung den Schutz der Kunden sicher und erhebt Gebühren und Abgaben.

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