Abwicklungsfinanzierungsmechanismus
Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) sieht gemäss Art. 121 zur effektiven Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse die Schaffung eines Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und zur Verwaltung von dessen Mitteln die Schaffung einer Anstalt zur Finanzierung finanzmarktstabilisierender Massnahmen (Anstalt) vor.
Die im Rahmen dieses Mechanismus zur Verfügung stehenden Finanzmittel sollen im Bedarfsfall (z.B. beim Ausfall einer Bank oder Wertpapierfirma) die effektive Anwendung des Abwicklungsregimes unterstützen. Die Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus durch die Abwicklungsbehörde darf nur in dem für die wirksame Anwendung erforderlichen Ausmass und zu den in Art. 122 SAG festgelegten Zwecken verwendet werden. Konkret können die Finanzmittel etwa für die Besicherung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts, für die Bereitstellung von Kapital für ein Brückeninstitut oder für Entschädigungszahlungen an Anteilseigner oder Gläubiger verwendet werden.
Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist von den liechtensteinischen Banken und Wertpapierfirmen anteilsmässig, nach einem gesetzlich vorgegebenen Beitragsschlüssel mit angemessen Mitteln auszustatten. Dadurch soll die vorgegebene Zielausstattung von mindestens 1% der gedeckten Einlagen aller in Liechtenstein zugelassenen Institute bis 31. Dezember 2027 erreicht werden. Die Berechnung des anteiligen Beitrags pro Institut erfolgt durch die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein als Abwicklungsbehörde und ist durch diese jährlich gegenüber den Banken vorzuschreiben. Diese haben die Beiträge sodann an die Anstalt zu überweisen.
Per Ende 2024 wurden von den liechtensteinischen Bank und Wertpapierfirmen rund CHF 37.2 Mio. in den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einbezahlt bzw. mittels unwiderruflicher Zahlungsverpflichtung bereitgestellt.