Beendigung der Bewilligung
Eine Bewilligung endet durch Widerruf, Erlöschen, Entzug oder Zwangsauflösung. Die Bewilligung erlischt unter anderem, wenn die Geschäftstätigkeit nicht innert eines Jahres nach Erteilen der Bewilligung aufgenommen wird oder während mindestens eines Jahres nicht mehr ausgeübt wird.
Sollte im Falle der Beendigung einer Bewilligung eine ordentliche Abwicklung von Mandaten nicht gewährleistet sein, wird die Standeskommission die Abwicklung von Mandaten des Bewilligungsinhabers koordinieren.
Wichtige Übergangsbestimmungen infolge der Revision des TrHG (LGBl. 2020 Nr. 152)
Alle Treuhänder und Treuhandgesellschaften, die mit Inkrafttreten des revidierten Treuhändergesetzes am 1. Juli 2020 über eine Bewilligung nach bisherigem Recht verfügen, haben spätestens bis zum 1. Januar 2021 den Nachweis über die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 5 Abs. 1 Bst. i und Art. 14 Abs. 1 Bst. h TrHG zu erbringen.
Die Bestimmungen über die Rechnungslegung und Berichterstattung nach Art. 22d und 22e sowie 61b und 61c TrHG finden erstmals für die Geschäftsjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.