Gesetzliche Rahmenbedingungen

Für ein FinTech-Unternehmen gilt es abzuklären, ob die beabsichtigte Tätigkeit dem liechtensteinischen Anti-Geldwäscherei-Gesetz (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG) untersteht und ob die Tätigkeit allenfalls bewilligungs-, prospekt- oder registrierungspflichtig ist.

 

Sorgfaltspflichten

Die Sorgfaltspflichtgesetzgebung dient der Prävention von Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierung. Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich einerseits auf alle bewilligten Finanzintermediäre, wie bspw. Banken, Vermögensverwalter oder Versicherungen, daneben aber auch auf Personen, die keiner finanzmarktrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen, wie bspw. Immobilienmakler oder Händler mit Gütern.

 

Zudem unterstehen nachfolgende VT-Dienstleister dem SPG:

  • registrierungspflichtige Token Emittenten;
  • VT-Verwahrer;
  • VT-Wechseldienstleister;
  • Tokendarlehensunternehmen;
  • VT-Handelsplattformbetreiber:
  • VT-Verwalter für Kryptowerte; 
  • VT-Transfer-Dienstleister;
  • registrierungspflichtige VT-Agenten, sofern sie VT-Dienstleistungen für die vorgenannten VT-Dienstleister erbringen oder vertreiben.

Eine vollständige Liste aller Sorgfaltspflichtigen findet sich in Art. 3 SPG.

 

Sorgfaltspflichtgesetz 

 

Bewilligungs- oder Registrierungspflichten

Schon ihrem Namen nach weisen FinTech-Projekte einen Bezug zum Finanzmarkt auf. Dabei ist nicht immer offensichtlich, ob es einer Registrierung/Bewilligung bei der FMA bedarf oder nicht.

 

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Geschäftsmodell eine VT-Dienstleistung beinhaltet, empfiehlt sich das Einreichen einer Unterstellungsanfrage bei der FMA.

 

Weitere Fragen

Gerne steht Ihnen die FMA mit ihrem Kompetenzteam unter fintech[at]fma-li.li für Auskünfte zur Verfügung. Die FMA unterstützt und begleitet FinTechs im Bewilligungsverfahren. Ebenfalls sucht die FMA aktiven Kontakt zu innovativen Finanzdienstleistern und bietet Hand zu einem konstruktiven Austausch.

Als Aufsichtsbehörde kann die FMA allerdings weder eine generelle Rechtsberatung noch die Evaluation von Geschäftsmodellen auf ihre Marktreife oder auf Risiken und Chancen hin bieten.

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