Beschwerden
Die folgenden Informationen geben Kunden von beaufsichtigten Finanzintermediären (Banken, Vermögensverwalter, Versicherungen, Treuhänder etc.) oder Personen, die in anderer Weise betroffen sind, eine Hilfestellung, an wen Beschwerden gerichtet werden können.
Die FMA Liechtenstein empfiehlt bei einer Beschwerde in einem ersten Schritt die Kontaktaufnahme mit dem Finanzintermediär oder VT-Dienstleister (Dienstleister, der seine Dienstleistung auf einem VT-System wie der Blockchain erbringt). In einem persönlichen Gespräch kann ein Problem erläutert und oft gemeinsam gelöst werden.
Bei einem Verdacht auf eine strafbare Handlung oder auf Verstösse gegen Aufsichtsrecht sollten die nachfolgend aufgeführten zuständigen Stellen direkt informiert werden.
Wofür ist die FMA zuständig?
Der FMA obliegen die Aufsicht und der Vollzug des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMAG) sowie der in Art. 5 Abs. 1 FMAG aufgeführten Gesetze einschliesslich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen. Sie ist insbesondere für folgende Sachverhalte zuständig:
- Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch beaufsichtigte Finanzintermediäre oder VT-Dienstleister (z.B. Nichterfüllung einer dauernd einzuhaltenden Bewilligungs- oder Registrierungsvoraussetzung);
- Missstände, bei denen aufsichtsrechtliche Massnahmen notwendig sind;
- die Überwachung der Bewilligungs- oder Registrierungspflicht bzw. des Verbots der geschäftsmässigen Ausübung von bewilligungspflichtigen Tätigkeiten durch nicht bewilligte oder registrierte Personen (Missbrauchsbekämpfung);
- die Überwachung der berechtigten Führung von geschützten Bezeichnungen (z.B. die Berufsbezeichnung „Treuhänder“).
Die FMA ist nicht zuständig für die Erstellung von Rechtsgutachten und Rechtsberatungen sowie für die Lösung von zivilrechtlichen Streitigkeiten. Diese Leistungen werden von den in Liechtenstein zugelassenen Rechtsanwälten erbracht.
Wofür ist die Schlichtungsstelle zuständig?
Die aussergerichtliche Schlichtungsstelle ist zuständig für die Beilegung von zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kunden und Banken, Wertpapierfirmen, Vermögensverwaltungsgesellschaften, Zahlungsdienstleistern, Treuhandgesellschaften, VT-Dienstleistern sowie weiteren Finanzintermediären.
Aufgabe der Schlichtungsstelle ist es, zwischen den Parteien zu vermitteln und eine gütliche Einigung herbeizuführen. Kommt keine Einigung zustande, werden die Parteien auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen.
Wofür ist die Standeskommission zuständig?
Die Standeskommission ist zuständig für die Ausübung der Disziplinargewalt über Treuhänder und Treuhandgesellschaften bei Verletzung der Standesregeln (Art. 68 ff. Treuhändergesetz). Sie verhängt Disziplinarstrafen und ordnet einstweilige Massnahmen an. Zur Entgegennahme von Anzeigen ist die Untersuchungsperson zuständig, welche die Funktion eines Anklägers bei der Standeskommission ausübt.
Wofür ist die Staatsanwaltschaft zuständig?
Wer immer von einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist berechtigt, sie anzuzeigen. Die Staatsanwaltschaft prüft alle an sie gelangten Anzeigen über strafbare Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind. Liegen genügend Gründe für die Einleitung eines Verfahrens vor, bringt sie einen Antrag auf Einleitung einer Untersuchung oder eine Anklageschrift ein. Im entgegengesetzten Fall stellt sie das Verfahren ein.
Wofür ist das Landgericht zuständig?
Das Fürstliche Landgericht ist in Liechtenstein die erste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Es entscheidet in Zivil- und Strafverfahren.
Das Landgericht ist für die Ahndung von Vergehen im Bereich der in Art. 5 Abs. 1 FMAG aufgeführten Gesetze zuständig.
Wie sollen Beschwerden an die FMA erfolgen?
Die FMA empfiehlt, eine Beschwerde schriftlich mittels Schreiben oder E-Mail einzureichen. Für eine effiziente Bearbeitung sollte diese folgende Angaben enthalten:
Zur Beschwerde einreichenden Person: |
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Zu den involvierten Personen: |
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Zum Gegenstand (Worum geht es?): |
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Datum und Unterschrift: | |
Beschwerden an die FMA sind zu richten an: |
E-Mail: info@fma-li.li Postadresse: |
Hinweise zur Amtsverschwiegenheit, Strafanzeigepflicht und Informationspflicht an ausländische Aufsichtsbehörden sowie zu Fristen
Die Organe und die Mitarbeitenden der FMA unterstehen dem Amtsgeheimnis. Die FMA darf keine näheren Informationen über die von der FMA beaufsichtigten Finanzintermediäre oder über allfällige Verfahrensschritte erteilen. Die FMA weist darauf hin, dass einem Beschwerdeführer in einem allfälligen Verwaltungs(straf)verfahren keine Parteistellung zukommt.
Wird der FMA der Verdacht einer von Amtes wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung bekannt, so ist sie zur Anzeige an die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet. Dabei können auch die Angaben über den Beschwerdeführer weitergeleitet werden. Im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens ist zudem die Weiterleitung der Angaben an ausländische Aufsichtsbehörden möglich.
Eine Beschwerde an die FMA hat keinen Einfluss auf gesetzliche oder vertragliche Fristen (z.B. Zahlungs- oder Verjährungsfristen).