Bewilligung / Zulassung
Der Versicherungsaufsicht unterliegen Unternehmen, die im Fürstentum Liechtenstein oder vom Fürstentum Liechtenstein aus die Direktversicherung oder die Rückversicherung betreiben (Art. 2 VersAG).
Demnach obliegt der FMA als Sitzlandaufsichtsbehörde die Aufsicht über die in Liechtenstein bewilligten Versicherungsunternehmen; dies umfasst neben der Tätigkeit der Versicherungsunternehmen in Liechtenstein auch die Tätigkeit im europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in der Schweiz (CH).
Das Versicherungsaufsichtsgesetz sowie die Versicherungsaufsichtsverordnung legen die rechtlichen Voraussetzungen der Versicherungsaufsicht fest, um die Geschäftstätigkeit in Liechtenstein aufnehmen zu können.
2. Zulassung von Versicherungsunternehmen zur Geschäftstätigkeit in Liechtenstein
Art. 11 VersAG statuiert die Bewilligungspflicht für Unternehmen, die der Aufsicht unterstehen. Gemäss Art. 17 Abs. 1 VersAG bedürfen Direktversicherungsunternehmen zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit für jeden einzelnen Versicherungszweig oder für mehrere Versicherungszweige zusammen, einer Bewilligung der FMA.
Für Unternehmen, die ausschliesslich die Rückversicherung betreiben, kann die Bewilligung für die Tätigkeit der Nichtlebensrückversicherung, der Lebensrückversicherung oder für alle Arten der Rückversicherung erteilt werden (Art. 17 Abs. 2 VersAG).
3. Bewilligungsgesuch zum Geschäftsbetrieb
-
Wegleitung •Zweckgesellschaften •Vermögensverwaltungsgesellschaften nach VVG •VersAG •Solvency II-Richtlinie
FMA-Wegleitung 2017/26
Gründung eines Versicherungsunternehmens (0.22 MB)
Versicherungsunternehmen müssen die Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Europäischen Gesellschaft (SE), der Genossenschaft oder der Europäischen Genossenschaft (SCE) (Art. 14 Abs. 1 VersAG) aufweisen. Art. 23 VersAG regelt den spezialgesetzlichen Bezeichnungsschutz für Versicherungsunternehmen.
Art. 12 Abs. 2 VersAG bestimmt, welche Angaben und Unterlagen ein Bewilligungsgesuch zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit enthalten muss. Die wesentlichsten Punkte sind:
- die Statuen der Gesellschaft
- die Organisation und der örtliche Tätigkeitsbereich
- die Identität und die Beteiligungshöhe der direkten und indirekten Aktionäre, Genossenschafter oder Gesellschafter, die als natürliche oder juristische Personen eine qualifizierte Beteiligung (10%: Art. 10 Abs. 1 Ziff. 36 VersAG) an dem Unternehmen halten, daran anderweitig wirtschaftlich berechtigt sind oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines massgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung des Unternehmens ausüben, sowie das Bestehen enger Verbindungen
(FMA-WL 2017/20, s.u.) - die namentliche Bezeichnung der Leitungsorgane sowie aller weiteren Organe, einschliesslich der Personen, die für die Aufsicht und die Kontrolle zuständig sind oder andere Schlüsselfunktionen innehaben
(FMA-WL 2017/18, s.u.) - Verträge oder sonstige Absprachen, durch welche die Funktionen oder Tätigkeiten ausgegliedert werden
(FMA-WL 2020/6, s.u.) - die geplanten Versicherungszweige und die Art der Risiken
- die vorgesehene Rückversicherung
-
Wegleitung •Versicherungsunternehmen •Solvency II-Richtlinie •VersAG
FMA-Wegleitung 2017/18
Fachliche Qualifikation und persönliche Integrität von Organträgern und Funktionsinhabern (0.19 MB)
-
Anhang 2
Checkliste betreffend die Anforderungen an die fachliche Qualifikation und persönliche Integrität von Organträgern und Funktionsinhabern gemäss den versicherungsaufsichtsrechtlichen Grundlagen (0.11 MB)
-
Anhang 3
Erklärung betreffend die persönliche Integrität (natürliche Person) (0.05 MB)
-
Anhang 4
Erklärung betreffend weiterer Verwaltungsrats- und/oder Geschäftsleitungsmandate und Arbeitsverhältnisse (im In- und Ausland) (0.06 MB)
-
Anhang 5
Bestätigung Richtigkeit und Vollständigkeit (0.06 MB)
-
Anhang 6
Checkliste betreffend die Anforderungen an die fachliche Qualifikation und persönliche Integrität von Organträgern und Funktionsinhabern gemäss den versicherungsaufsichtsrechtlichen Grund-lagen iZm der aufsichtsrechtlichen Beurteilung von qualifizierten Beteiligungen und / oder Neugründungen von Versicherungsunternehmen (0.07 MB)
-
-
Wegleitung •Banken •Wertpapierfirmen •Versicherungsunternehmen •Vermögensverwaltungsgesellschaften nach VVG •Hypothekarkreditrichtlinie •VVG •VersAG •VVO •Solvency II-Richtlinie •BankG
FMA-Wegleitung 2017/20
Aufsichtsrechtliche Beurteilung von qualifizierten Beteiligungen (0.30 MB)
-
Wegleitung •Versicherungsunternehmen •VersAG
FMA-Wegleitung 2020/6
Funktionsausgliederung nach VersAG (0.24 MB)
4. Governance
Gemäss Art. 30 VersAG haben Versicherungsunternehmen über eine wirksame Governance zu verfügen. Eine wirksame Governance ist die Sicherstellung einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung unter Berücksichtigung aller Risiken. Sie muss im Hinblick auf die Wesensart, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeit eines Versicherungsunternehmens angemessen sein (Art. 31 Abs. 1 VersAG).
Gemäss Art. 30 Abs. 3 VersAG gehören zu den Funktionen der Governance die Risikomanagementfunktion, die interne Kontrollfunktion (Compliance), die interne Revisionsfunktion und die versicherungsmathematische Funktion.
5. Mindestkapitalanforderung
Die Mindestkapitalanforderung darf gemäss Art. 51 Abs. 2 VersAG folgende Beträge nicht unterschreiten:
- 2 500 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken für Nichtlebensversicherungsunternehmen, unter Einschluss firmeneigener Direktversicherungsunternehmen;
- 3 700 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken für Nichtlebensversicherungsunternehmen, unter Einschluss firmeneigener Versicherungsunternehmen, wenn alle oder mehrere der in einem der Zweige 10 bis 15 in Anhang 1 Bst. A aufgeführten Risiken gedeckt werden sollen;
- 3 700 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken für Lebensversicherungsunternehmen, unter Einschluss firmeneigener Direktversicherungsunternehmen;
- 3 600 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken für Rückversicherungsunternehmen; davon ausgenommen sind firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, für die eine Mindestkapitalanforderung von mindestens 1 200 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken gilt.
Die Mindestkapitalanforderung darf nicht weniger als 25 % und nicht mehr als 45% der nach Art. 42 VersAG vorgeschriebenen Solvenzkapitalanforderung, einschliesslich angeordneter Kapitalaufschläge, betragen (Art. 51 Abs 1 VersAG). Im Rahmen des Bewilligungsgesuches ist der Nachweis zu erbringen, dass diese Voraussetzung erfüllt wird.