Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCAR)

Die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) ist seit dem 30. Dezember 2024 innerhalb der EU vollständig anwendbar. Ziel des Regelwerks ist es, einen harmonisierten Rechtsrahmen für Personen zu schaffen, die im Primär- und Sekundärmarkt für Kryptowerte tätig sind.

 

In Liechtenstein wird die MiCAR unmittelbar anwendbar, sobald der entsprechende Beschluss des gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Übernahme der Verordnung in das EWR-Abkommen in Kraft tritt. 

 

Die notwendige Umsetzung in das liechtensteinische Recht erfolgt durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (EWR-MiCA-Durchführungsgesetz, EWR-MiCA-DG), das am 1. Februar 2025 in Kraft getreten ist. Mit dem EWR-MiCA-DG wird die MiCAR selbst zudem bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen vorabumgesetzt. 

 

Regulierte Tätigkeiten

Durch die MiCAR werden nachfolgende Tätigkeiten geregelt: 

  • Das öffentliche Angebot und die Beantragung der Zulassung zum Handel von vermögenswertereferenzierten Token (sog. asset-referenced token; kurz ART). Diese Tätigkeit ist bewilligten Kreditinstituten oder Personen mit einer Zulassung nach Art. 21 MiCAR vorbehalten.
  • Das öffentliche Angebot und die Beantragung der Zulassung zum Handel von E-Geld-Token (sog. e-money token; kurz EMT). Diese Tätigkeit ist bewilligten Kredit- und E-Geld-Instituten vorbehalten.
  • Das öffentliche Angebot und die Beantragung der Zulassung zum Handel von anderen Kryptowerten als ART und EMT (sog. Title II Token).
  •  Diese Tätigkeit ist ohne Zulassung möglich, solange die Vorgaben nach Art. 4 ff MiCAR erfüllt werden.
  • Das Erbringen von Kryptowerte-Dienstleistungen durch Kryptowerte-Dienstleister (sog. crypto-asset service providers; kurz CASPs). Diese Dienstleistungen sind den in Art. 59 Abs. 1 Bst. b MiCAR gelisteten Finanzunternehmen nach Massgabe von Art. 60 MiCAR sowie Personen mit einer Zulassung nach Art. 63 MiCAR vorbehalten.

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