EMIR

  • Was regelt EMIR?

    Aufgrund der Erfahrungen der Finanzkrise 2008 beschlossen die Staats- und Regierungschefs der führenden Industrienationen im Rahmen des G20-Gipfels im Jahr 2009 in Pittsburgh, den ausserbörslichen (over the counter) Derivatehandel transparenter und sicherer zu machen. Die G20 beschlossen insbesondere, dass künftig standardisierte OTC-Derivate über zentrale Gegenparteien abgewickelt und OTC-Derivate an Transaktionsregister gemeldet werden müssen.

     

    Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR) ist am 16. August 2012 in Kraft getreten und reguliert den Handel in Derivaten in der EU, die Bewilligung von zentralen Gegenparteien, die in der EU domiziliert sind, und die Anerkennung von nicht in der EU domizilierten zentralen Gegenparteien in der EU.

     

    EMIR regelt ausserdem den Handel in OTC-Derivaten, welcher der Abrechnungs-, Melde- und Risikominderungsmassnahmenpflicht unterliegt. Die Abrechnungspflicht muss über eine zentrale Gegenpartei erfüllt werden. Die zentrale Gegenpartei nimmt eine Risikominimierungsfunktion ein, indem sie die Abwicklungsrisiken der Gegenparteien zu einer Derivatetransaktion übernimmt. Die Meldungen müssen an ein Transaktionsregister erfolgen, das entweder in der EU bewilligt oder anerkannt sein muss.

  • Welche Ziele verfolgt EMIR und wer ist davon betroffen?

    EMIR enthält Anforderungen an die Parteien von Derivatetransaktionen. Bestimmte Anforderungen gelten unabhängig davon, ob das betreffende Unternehmen Finanzdienstleistungen erbringt oder nicht. Dabei wird in der Verordnung zwischen sogenannten finanziellen Gegenparteien und nichtfinanziellen Gegenparteien unterschieden. Als finanzielle Gegenparteien gelten gemäss Art. 2 Abs. 8 EMIR alle Wertpapierfirmen nach BankG, Kreditinstitute, Vermögensverwaltungsgesellschaften, (Rück-)Versicherungsunternehmen, OGAWs und deren Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sowie alternative Investmentfonds, die von zugelassenen oder eingetragenen Verwaltern alternativer Investmentfonds verwaltet werden.

     

    Alle anderen Unternehmen mit Sitz in einem EU/EWR-Staat sind für die Zwecke der Verordnung als nichtfinanzielle Gegenparteien zu klassifizieren.

     

    Die drei wesentlichen Pflichten unter EMIR sind Clearing, Reporting und Risk Mitigation. Diese Pflichten dürfen aufgrund der zahlreichen Anknüpfungspunkte zwischen diesen einzelnen Pflichten nicht einzeln und getrennt voneinander betrachtet werden.

     

    Ungeachtet dessen, ob ein Kontrakt an einem Handelsplatz abgeschlossen wurde oder nicht, findet EMIR Anwendung für die in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente genannten Derivatekontrakte. Die Meldungen an Transaktionsregister betreffen alle Derivate (börsliche und OTC-Derivate).

  • Wie findet EMIR in Liechtenstein Anwendung?

    Eine Umsetzung der genannten Verordnung in nationales Recht ist nicht erforderlich, da diese mit Inkrafttreten der entsprechenden Beschlüsse des gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Übernahme in das EWR-Abkommen in Liechtenstein unmittelbar gelten. Im nationalen Recht sind lediglich ergänzende Vorschriften betreffend die zuständige Behörde und ihre Befugnisse sowie Strafbestimmungen und Regelungen über die Einhaltung der EMIR durch nichtfinanzielle Gegenparteien zu erlassen. Zu diesem Zweck wurde in Liechtenstein das EMIR-Durchführungsgesetz erlassen. Dieses trat gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Kraft.

     

    Aufgrund der Übernahmebeschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (JCD 112/2018 und 113/2018, vom 31. Mai 2018) wurden die gesetzlichen Grundlagen mit Inkrafttreten der Beschlüsse per 1. Juni 2018 weitgehend in Liechtenstein anwendbar.

     

    Die Pflichten aus der EMIR und aus dem EMIR-DG sind nach Ablauf unterschiedlicher Übergangsfristen von den Marktteilnehmern einzuhalten. Die massgebenden Übergangsfristen sowie ausführende Bestimmungen in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hat die FMA mittels Wegleitung 2022/02 publiziert.

EMIR REFIT

Die VERORDNUNG (EU) 2019/834 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister (EMIR REFIT) wurde am 28. Mai 2019 im Amtsblatt der europäischen Union publiziert und ist am 17. Juni 2019 in der Europäischen Union in Kraft getreten.

 

Die Intention der EMIR REFIT zielt auf eine Vereinfachung, Effizienzsteigerung sowie den Abbau des Regelungs- und Verwaltungsaufwands im Zusammenhang mit der Anwendung der EMIR ab.

 

EMIR REFIT beinhaltet u.a. folgende Änderungen:

  • Einführung der „kleinen finanziellen Gegenpartei (FC-)“ als neue Kategorie von finanziellen Gegenparteien. Diese sind bei Nichtüberschreitung der Schwellenwerte gem. Art 11 Del.-VO (EU) Nr. 149/2013 von der Clearingpflicht befreit.
  • Nicht Finanzielle Gegenparteien (NFC), die sich dafür entscheiden alle zwölf Monate ihre Positionen in Bezug auf die Clearingschwellen zu berechnen unterliegen der Clearingpflicht nur in den OTC-Klassen in denen sie die Schwelle überschreiten.
  • Rückwirkende Meldung-/Clearingpflichten entfallen – keine Meldung von historischen Kontrakten (Backloading).
  • Gruppeninterne Geschäfte mit mindestens einer NFC sind von der Meldepflicht ausgenommen.
  • Meldepflicht der Finanziellen Gegenpartei (FC) für OTC-Derivatkontrakte mit einer NFC-.
  • Meldepflicht von OTC-Derivatkontrakte der Verwaltungsgesellschaft für OGAW oder AIF als Gegenparteien.

EMIR REFIT tritt in Liechtenstein mit Übernahme in das EWR-Abkommen am 1. August 2024 in Kraft.

 

Weitere EMIR-Änderungen:

  • Die Verordnung (EU) 2019/2099 hinsichtlich der Zulassungsverfahren von CCP und Anerkennung von CCP aus Drittstaaten wurde bereits im Amtsblatt publiziert, muss jedoch noch in das EWR-Abkommen übernommen werden.
  • Die Verordnung (EU) 2021/23 über einen Rahmen zur Sanierung und Abwicklung von CCP wurde bereits im Amtsblatt publiziert, muss jedoch noch in das EWR-Abkommen übernommen werden.
  • Eine weitere Änderung der EMIR (EMIR 3) hinsichtlich Massnahmen zur Abmilderung übermässiger Risikopositionen gegenüber CCP aus Drittstaaten und Effizienz der Clearingmärkte in der EU wurde im April 2024 vom EU-Gesetzgeber beschlossen und muss in der Folge noch in das EWR-Abkommen übernommen werden. 

Eine Gesamtübersicht aller Übernahmebeschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (JCD) sowie ein aktueller Stand der Übernahmen findet sich auf der EFTA-Website.

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Weitere Informationen auf der ESMA Webseite:

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