Laufende Aufsicht

Die Finanzmarktaufsicht vollzieht das Gesetz über die Zahlungsdienste (ZDG) sowie die dazu erlassene Verordnung (ZDV) und trifft die in diesem Rahmen notwendigen Massnahmen. Das ZDG normiert die bei der Zahlungsdiensteerbringung einzuhaltenden aufsichts- sowie zivilrechtlichen Vorschriften und bezweckt den Schutz der Kunden sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzplatz.

 

Meldewesen

Zur Sicherstellung der Einhaltung von Gesetz und Verordnung überwacht die Finanzmarktaufsicht die Zahlungsinstitute anhand klar definierter Meldungen. Die Finanzmarktaufsicht stellt den Zahlungsinstituten Formulare für die Einhaltung Ihrer Meldepflichten zur Verfügung.

 

Verfügungen / Sanktionierungen

Zur Durchsetzung von Gesetz und Verordnung ist die Finanzmarktaufsicht laut Gesetz verpflichtet und befugt, rechtsmittelfähige Verfügungen zu erlassen und Sanktionen zu verhängen, welche bis zum Entzug der Bewilligung führen können.

 

Rechtsauskünfte / Anfragen

Der Bereich Banken der Finanzmarktaufsicht steht Ihnen gerne zur Verfügung für Auskünfte bezüglich

  •  Auslegung von ZDG und ZDV
  •  sonstige Auskünfte

Komplexere Anfragen richten Sie bitten an folgende E-Mail-Adresse: info@fma-li.li. Die zuständige Person im Bereich Banken wird Ihre Anfrage so rasch als möglich bearbeiten und sich mit Ihnen in Verbindung setzen.

 

Gebühren

Für Bewilligungen, Entscheidungen, Verfügungen, besondere Dienstleistungen und ausserordentliche Untersuchungen und Revisionen sowie die gesamte Aufsicht der Finanzmarktaufsicht werden Gebühren erhoben. 
Art. 4, 7, 8, 9, 10, 17 Verordnung über die Erhebung von Aufsichtsabgaben und Gebühren Finanzmarktaufsichtsgesetz

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