Zulassung / Änderung

Zulassungsverfahren von Investmentfonds*; Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften in Liechtenstein gemäss UCITSG

Verwaltungsgesellschaften benötigen zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Zulassung der FMA gem. Art. 13 UCITSG. Das Bewilligungsgesuch muss zusammen mit den notwendigen Unterlagen (diese können dem Excel Formular entnommen werden) bei der FMA eingereicht werden. Hierbei bilden die Art. 13 ff. UCITSG i.V.m. Art. 20 ff. UCITSV die entsprechende rechtliche Grundlage. Die Bewilligungsvoraussetzungen ergeben sich hieraus. Nähere Informationen können der FMA-Wegleitung 2017/3 entnommen werden.

OGAW benötigen ebenfalls eine entsprechende Zulassung der FMA (Art. 8 UCITSG). Die Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich aus Art. 9 UCITSG. Nähere Informationen zum Antrag und Zulassungsverfahren ergeben sich aus Art. 10 UCITSG.

OGAW können in mehrere wirtschaftlich unabhängige Teilfonds aufgeteilt werden (Art. 2 UCITSV) – Umbrella Struktur. Ein einziger Teilfonds ist hierfür ausreichend (Art. 2 Abs. 3 UCITSV). Als Rechtsformen kommen der Investmentfonds Art. 5 UCITSG, die Kollektivtreuhänderschaft Art. 6 UCITSG und die Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital (SICAV) Art. 7 UCITSG in Betracht.

 

Die Zulassung eines liechtensteinischen OGAW berechtigt zur Notifikation/ grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit im EWR gem. UCITS Richtlinie. Somit kann der Fonds, nach erfolgter Notifikation im EWR vertrieben werden (Art. 96 ff. UCITSG).

 

Änderungen bei Verwaltungsgesellschaften oder OGAW sind ebenfalls genehmigungspflichtig. Das nähere kann Art. 18 UCITSG für Verwaltungsgesellschaften und Art. 11 UCITSG für OGAW entnommen werden.

 

Die FMA stellt zur effizienten und optimierten Antragstellung und Bearbeitung nützliche Unterlagen, Hinweise und elektronische Formulare zur Verfügung.

Das Zulassungsformular kann von der FMA bezogen werden.

* Vertragsform und Kollektivtreuhänderschaft

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