Fonds und Vermögensverwalter

Der Schutz der Anleger und die Sicherung des Vertrauens in das liechtensteinische Finanzwesen und den Fondsplatz geniessen höchste Aufmerksamkeit bei der Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeiten von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien sowie deren Verwaltungsgesellschaften. Gleiches gilt für die gewerbsmässige Erbringung und Vermittlung der Vermögensverwaltung durch Vermögensverwaltungsgesellschaften in Liechtenstein.

 

Dieser Kundenschutz erfolgt durch die Beaufsichtigung der Fonds, ihrer Verwaltungsgesellschaften und allfälliger Delegationsnehmer sowie von Vermögensverwaltungsgesellschaften und deren Angestellten. Im Zentrum der Beaufsichtigung steht die Frage, ob die Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind und ob die einschlägigen Gesetze und die dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden; insbesondere handelt es sich um folgende Rechtsvorschriften:

  • Investmentunternehmensgesetz (IUG);
  • Investmentunternehmensverordnung (IUV);
  • Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG);
  • Verordnung über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSV);
  • Vermögensverwaltungsgesetz (VVG);
  • Vermögensverwaltungsverordnung (VVO);­
  • Wertpapierprospektgesetz (WPPG);
  • Offenlegungsgesetz (OffG);

Kundenschutz wird zum einen wahrgenommen durch die Einhaltung der organisatorischen Anforderungen durch die Finanzintermediäre und zum anderen durch die Offenlegungs- und Reportingpflichten gegenüber der FMA.

 

Die FMA legt dabei besonderen Wert auf die Eigenkapitalausstattung, das Risikomanagement und die Corporate Governance der Verwalter mit strikten Regeln zur Aufgabenübertragung. Aufgrund von Erfahrungen aus der Finanzkrise soll verhindert werden, dass Verwaltungsorganisationen, die unzureichend organisiert und überwacht werden, Anlegerschäden hervorrufen. Bei der Aufsicht arbeitet die FMA eng mit den jeweiligen Wirtschaftsprüfern der Gesellschaften bzw. Fonds zusammen. Ausserdem wird eine enge Kooperation der Aufsichtsbehörden im grenzüberschreitenden Vertrieb gepflegt.

 

Schlichtungsstelle

Für die Beilegung von Streitfällen zwischen einem Kunden und einem Finanzinstitut über die erbrachten Dienstleistungen ist die Schlichtungsstelle zuständig. Deren Aufgabe ist es, zu vermitteln und somit auf geeignete Weise eine Einigung herbeizuführen. Die Schlichtungsstelle untersteht keinerlei Weisungen, ist frei von Interessenbindungen und übt ihre Aufgabe unabhängig, unparteiisch und transparent aus.

 

Die Finanzdienstleistungs-Schlichtungsstellen-Verordnung (FSV) regelt die Organisation, die Zuständigkeit und das Verfahren.
Schlichtungsstelle

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