Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR)
Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR)
Die Marktmissbrauchsverordnung ist in der EU am 3. Juli 2014 in Kraft getreten und ist seit 3. Juli 2016, für organisierte Handelssysteme, KMU-Wachstumsmärkte und Emissionszertifikate oder darauf beruhender Auktionsprodukte seit 3. Januar 2018 anwendbar. Sie wird durch die Verordnung (EU) 2016/1011 (Verordnung über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden – Referenzwert-Verordnung), durch die Verordnung (EU) 2019/2115 (Verordnung zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten) sowie durch die Verordnung (EU) 2024/2809 (Verordnung zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen) abgeändert.
Die MAR wird durch verschiedene delegierte Verordnungen und Durchführungsverordnungen konkretisiert.
Zudem wird die MAR durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/2392 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstöße gegen diese Verordnung ergänzt.
Die Marktmissbrauchsverordnung in der jeweils gültigen Fassung sowie die dazu von der EU-Kommission erlassenen Delegierten und Durchführungsrechtsakte (Level II Rechtsakte) sind in Liechtenstein seit 1. Januar 2021 direkt anwendbar. Gleichzeitig gilt auch das Gesetz vom 5. März 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (EWR-Marktmissbrauchsverordnung-Durchführungsgesetz; EWR-MDG). Das bisherige Marktmissbrauchsgesetz (MG), die Marktmissbrauchsverordnung (MV) und die Finanzanalyse-Marktmissbrauchs-Verordnung (FinMV) sind seit 1. Januar 2021 ausser Kraft.
Die FMA überwacht im Rahmen ihrer Befugnisse insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen zu
- Meldungen und Liste der Finanzinstrumente (Art. 4 MAR)
- Marktsondierungen (Art. 11 MAR)
- Verbot von Insidergeschäften und unrechtmässiger Offenlegung von Insiderinformationen (Art. 14 MAR) sowie der Marktmanipulation (Art. 15 MAR)
- Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch (Art. 16 MAR)
- Veröffentlichung von Insiderinformationen (Art. 17 MAR)
- Insiderlisten (Art. 18 MAR)
- Eigengeschäfte von Führungskräften (Art. 19 MAR)
- Anlageempfehlungen und Statistik (Art. 20 MAR)
Die FMA stellt folgende Formulare und Vorlagen zur Verfügung:
Für die Meldung bei Verdacht auf Marktmissbrauch nach der MAR finden Sie weitere Informationen unter folgendem Link: