Bevor eine unterstellungspflichtige Geschäftstätigkeit aufgenommen wird, muss eine Bewilligung der FMA Liechtenstein vorliegen. Das Tätigwerden ohne Bewilligung ist nach Massgabe der Strafbestimmungen des anwendbaren Aufsichtsgesetzes strafbar. Bestehen Zweifel, ob eine bestimmte Geschäftstätigkeit bewilligungspflichtig ist, empfiehlt es sich, die notwendigen Abklärungen (in den entsprechenden Gesetzen) vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Um die Einreichung eines Bewilligungsgesuchs zu erleichtern, hat die FMA diverse Checklisten und Wegleitungen zu den von der FMA zu vollziehenden Gesetze und Verordnungen herausgegeben. Es ist jedoch empfehlenswert, im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens zusätzlich das Gespräch mit dem zuständigen Bereich innerhalb der FMA zu suchen.