FAQ

  • Welche Finanztätigkeiten sind bewilligungspflichtig?

    In Liechtenstein ist der Grossteil der gewerbsmässigen Finanztätigkeiten bewilligungspflichtig. Insbesondere sind dies:

    • die Entgegennahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern
    • die Ausleihung von fremden Geldern an einen unbestimmten Kreis von Kreditnehmern
    • das Depotgeschäft
    • die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen gemäss Anhang 2 Abschnitt A und B BankG sowie die Durchführung von bankmässigen Ausserbilanzgeschäften
    • die Anlage-, Vermögens- bzw. Finanzberatung
    • die Vermögensverwaltung
    • das Versicherungsgeschäft
    • Treuhandgeschäfte
    • die Erbringung von Zahlungsdiensten sowie die Ausgabe von E-Geld
    • die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet
    • der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Devisen 

    Schon das Aufführen einer dieser Tätigkeiten im Firmenzweck oder die Bewerbung derselbigen begründet bereits eine Bewilligungspflicht, auch wenn die Tätigkeit zur Zeit gar nicht ausgeübt wird. Je nach Tätigkeit sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung im entsprechenden Gesetz geregelt (Bankengesetz, Treuhändergesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz usw.).

  • Welche Schritte muss man unternehmen, bevor man eine bewilligungspflichtige Tätigkeit aufnimmt und ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung stellt?

    Bevor eine unterstellungspflichtige Geschäftstätigkeit aufgenommen wird, muss eine Bewilligung der FMA Liechtenstein vorliegen. Das Tätigwerden ohne Bewilligung ist nach Massgabe der Strafbestimmungen des anwendbaren Aufsichtsgesetzes strafbar. Bestehen Zweifel, ob eine bestimmte Geschäftstätigkeit bewilligungspflichtig ist, empfiehlt es sich, die notwendigen Abklärungen (in den entsprechenden Gesetzen) vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Um die Einreichung eines Bewilligungsgesuchs zu erleichtern, hat die FMA diverse Checklisten und Wegleitungen  zu den von der FMA zu vollziehenden Gesetze und Verordnungen herausgegeben. Es ist jedoch empfehlenswert, im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens zusätzlich das Gespräch mit dem zuständigen Bereich innerhalb der FMA zu suchen.

  • Was ist für die Gründung einer Bank alles zu beachten?

    Um in Liechtenstein eine Bewilligung als Bank zu erlangen, muss eine Reihe von Vorschriften eingehalten und Anforderungen erfüllt werden. Der Nachweis, dass die laut Gesetz geforderten Voraussetzungen gegeben sind, erfolgt durch die Beibringung entsprechender Dokumente. Die Einzelheiten sind im liechtensteinischen Bankengesetz (hauptsächlich in Art. 15 bis Art. 30) und in der Bankenverordnung (Art. 28 und Art. 28a) geregelt. Zur Erleichterung stellt die FMA eine Wegleitung zur Verfügung, was jedoch die Konsultation von Gesetz und Verordnung nicht ersetzt. Bewilligungsgesuche müssen bei der FMA eingereicht werden. Nach Beseitigung aller Unklarheiten und offenen Fragen beurteilt die FMA das Gesuch und entscheidet mittels Verfügung. Die Bearbeitungsdauer von Eingabe bis zur Erteilung der Bewilligung hängt von der Qualität der aufbereiteten Dokumente als auch von der Übereinstimmung mit Gesetz und Verordnung ab. Die Entscheidung, ob ein Bewilligungsgesuch abgelehnt wird oder nicht, erfolgt gemäss Gesetz innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags.

  • Wie kann eine im europäischen Währungsraum lizenzierte Bank oder Wertpapierfirma im Fürstentum Liechtenstein ihre Geschäftstätigkeit ausüben?

    Einer im EWR zugelassenen Bank, einem Finanzinstitut oder einer Wertpapierfirma stehen mehrere Möglichkeiten zur Ausübung ihrer typischen Geschäftstätigkeit im Fürstentum Liechtenstein offen. Je nach Konzeption des Marktauftritts sind dies:

     

    Art des Tätigwerdens Rechtliches Erfordernis

    Von Liechtenstein aus, ohne Niederlassung Gastland

    Notifikationsverfahren über die FMA im Sinne des Art. 30c des Bankengesetzes. Die Bank oder Wertpapierfirma zeigt der FMA ihre Absicht an, im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in einem anderen EWR-Staat tätig werden zu wollen und teilt gleichzeitig mit, um welche Tätigkeiten es sich konkret handelt. Es dürfen nur jene Tätigkeiten ausgeübt werden für die gemäss Art. 35a der Bankenverordnung die gegenseitige Anerkennung gilt.

     

    Formular Notifikation FL Bank

    Formular Notifikation FL Wertpapierfirma

    Im Wege der Errichtung einer Zweigstelle

    Mitteilungsverfahren gemäss Art. 30b des Bankengesetzes. Die Bank oder Wertpapierfirma hat diverse Unterlagen bereitzustellen und über die FMA der Aufsichtsbehörde des Gastlands zukommen zu lassen.

    Durch Errichtung einer Vollbank

    Voraussetzung dafür ist eine Bewilligung im Gastland.

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