Treuhänder und Treuhandgesellschaften

Im Zuge der Totalrevision des Treuhändergesetzes wurde eine wirksame, effiziente und international anerkannte Aufsicht über den Treuhandsektor geschaffen. Allfällige Missbräuche können somit noch wirkungsvoller bekämpft werden.

 

Der Kundenschutz erfolgt insbesondere durch die Überwachung der Bewilligungspflicht und der Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen sowie durch die Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen wie den Gerichten, der Staatsanwaltschaft, der Financial Intelligence Unit (FIU) und der Treuhandkammer. Die FMA kann zudem Disziplinaranzeigen an die Standeskommission der Treuhandkammer erstatten.

 

Die rechtlichen Grundlagen sind das Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG) und das Treuhändergesetz (TrHG).

 

Überwachung der Bewilligungspflicht / Verwendung der Berufs- und Geschäftsbezeichnung

Wer geschäftsmässig Tätigkeiten nach dem Treuhändergesetz im Fürstentum Liechtenstein erbringen will, bedarf einer Bewilligung der FMA als Treuhänder oder Treuhandgesellschaft. Die FMA überwacht die Einhaltung der Bewilligungspflicht sowie die berechtigte Führung der Berufsbezeichnung „Treuhänder“ oder einer gleichbedeutenden Berufs- oder Geschäftsbezeichnung. Sie geht allen Hinweisen nach, die auf das unbewilligte Ausüben von Treuhändertätigkeiten oder die Führung von geschützten Bezeichnungen durch nicht bewilligte Personen schliessen lassen.

 

Besteht der begründete Verdacht, dass eine Person unbefugt eine Treuhändertätigkeit geschäftsmässig ausübt oder die Berufsbezeichnung „Treuhänder“ oder eine gleichbedeutende Berufs- oder Geschäftsbezeichnung unberechtigt führt, leitet die FMA ein Aufsichtsverfahren zur Feststellung des Sachverhalts ein. Sie kann dabei von den betreffenden Personen sowie von Dritten Auskünfte und Unterlagen verlangen, wie wenn es sich um unterstellte Personen handelte. Erhärtet sich im Zuge der Vorabklärungen die Verdachtslage, so erstattet die FMA Strafanzeige an die liechtensteinische Staatsanwaltschaft. Zuständig für die Bestrafung ist das Landgericht (Art. 80 TrHG). Wenn es der Zweck des Treuhändergesetzes erfordert, erfolgt auf Antrag der FMA eine Zwangsauflösung der betroffenen Gesellschaft durch das Amt für Justiz. Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit arbeitet die FMA eng mit inländischen Behörden und der Treuhandkammer zusammen. Die FMA kann in geeigneter Weise die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte Person oder eine Gesellschaft nicht berechtigt ist, eine Tätigkeit nach diesem Gesetz auszuüben.

 

Überwachung der Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen

Nach Erteilung der Bewilligung prüft die FMA die dauernde Einhaltung der Bewilligungs- voraussetzungen. Liegen Verdachtsgründe vor, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, leitet die FMA ein Aufsichtsverfahren ein und ergreift die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen. Sie ist befugt, bei Verdacht eines Verstosses, bei Vorliegen von Anhaltspunkten oder zum Schutz von Kunden Prüfungen in den Geschäftsräumen von Treuhändern oder Treuhandgesellschaften durchzuführen oder durchführen zu lassen (Vor-Ort-Kontrolle). Erhält sie beispielsweise Kenntnis davon, dass ein Treuhänder oder eine Treuhandgesellschaft die gesetzlich geforderte Haftpflichtversicherung nicht aufrecht erhält, so fordert sie die bewilligte Person auf, diese nachzuweisen. Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, so untersagt die FMA die Ausübung der Tätigkeit bis zum Nachweis derselben. Darüber hinaus ist sie berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen Bewilligungen zu widerrufen oder zu entziehen.

 

Disziplinarvergehen

Treuhänder und Treuhandgesellschaften haben ihre Tätigkeit nach Massgabe der Standesregeln sorgfältig, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden auszuüben sowie durch ihr Verhalten das Ansehen des Berufsstandes zu wahren. Die Standesregeln enthalten Bestimmungen über:

  • das Ansehen des Standes;
  • die Lauterkeit;
  • die Werbung;
  • die Honorare;
  • die Aus- und Weiterbildung;
  • die Datensicherheit;
  • das Risikomanagement;
  • die Vorkehrungen bei Interessenkonflikten.

Ist die FMA der Ansicht, dass ein Treuhänder oder eine tatsächlich leitende Person (Geschäftsführer) schuldhaft die Standesregeln verletzt, erstattet sie eine Disziplinaranzeige an die Standeskommission der Treuhandkammer.

 

Zuständig für die Entgegennahme von Anzeigen ist eine von der Plenarversammlung der Treuhandkammer bestellte Untersuchungsperson. Sie führt Untersuchungen durch und übt die Funktion eines Anklägers bei der Standeskommission aus. Zu den durch die Standeskommission zu verhängenden Disziplinarstrafen zählen die Erteilung eines schriftlichen Verweises, die Verhängung einer Geldbusse, die Untersagung der Ausübung der Geschäftstätigkeit bis zur Dauer eines Jahres sowie die Untersagung der Berufsausübung auf Dauer. Die Standeskommission kann auch einstweilige Massnahmen anordnen: die Überwachung der Geschäftstätigkeit durch die Standeskommission; das vorläufige Verbot der Beschäftigung von Angestellten; die vorläufige Untersagung der Ausübung der Geschäftstätigkeit.

 

Ahndung von Übertretungen

Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100‘000 Franken bestraft, wer

  • gegenüber der FMA oder einem beauftragten Dritten im Rahmen der Aufsicht die gesetzlichen Auskunfts- und Meldepflichten verletzt, falsche Angaben macht, wesentliche Tatsachen verschweigt oder Informationen und Unterlagen nicht herausgibt;
  • rechtskräftigen Verfügungen, Anordnungen oder Massnahmen der FMA nicht nachkommt;
  • einer Aufforderung zur Zusammenarbeit in einem Ermittlungs- oder Amtshilfeverfahren der FMA nicht nachkommt;
  • die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen oder Bedingungen verletzt.

 

Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen

Die FMA arbeitet insbesondere im Rahmen der Missbrauchsbekämpfung mit den zuständigen Stellen (Staatsanwaltschaft, Gerichte, Behörden und Treuhandkammer) eng zusammen. Über die einzelnen Verfahren erteilt die FMA, mit Ausnahme der nationalen und internationalen Zusammenarbeitsverpflichtungen, grundsätzlich keine Auskunft.

 

Sie stellt für Treuhandgesellschaften zuhanden des Amtes für Justiz eine Bescheinigung aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Treuhandgesellschaft nach der Eintragung in das Handelsregister die Bewilligung erteilt wird. Ohne diese Bescheinigung darf die Gesellschaft im Handelsregister nicht eingetragen werden. Die FMA informiert das Amt für Justiz auch über den Widerruf, das Erlöschen und den Entzug der Bewilligung sowie über das befristete Verbot der Ausübung der Tätigkeit als Treuhänder oder Treuhandgesellschaft. Zudem erfolgt eine Zusammenarbeit bei der Vornahme einer Zwangsauflösung (Art. 26 TrHG).

 

Die FMA informiert die Standeskommission über die Beendigung einer Bewilligung und die  Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens. Die Standeskommission informiert die FMA über Disziplinarentscheidungen.

 

Kundenschutzeinrichtungen

FMA: Die Zuständigkeit der FMA erstreckt sich auf die oben aufgeführten Punkte. Sie ist insbesondere nicht zuständig für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Treuhändern oder Treuhandgesellschaften und ihren Kunden.

 

Standeskommission: Ausübung der Disziplinargewalt über Treuhänder und Treuhandgesellschaften (Art. 68 ff. TrHG). Der Standeskommission obliegen die Verhängung von Disziplinarstrafen und die Anordnung von einstweiligen Massnahmen. Zur Entgegennahme von Anzeigen ist die Untersuchungsperson zuständig, welche die Funktion eines Anklägers bei der Standeskommission ausübt (Art. 72 TrHG).

 

Landgericht: Ahndung von Vergehen (Art. 80 TrHG)

 

Liechtensteinische Treuhandkammer: Wahrung des Ansehens und der Rechte sowie die Überwachung der Pflichten des Treuhänderstandes (Art. 63 TrHG).

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