Wertpapierprospekte

Aufgaben der Aufsichtsbehörde

 

Die Erstellung, Billigung und Verbreitung des bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichenden Prospekts ist gesetzlich geregelt und im EWR harmonisiert. 

 

Ein Wertpapierprospekt bedarf zu seiner Gültigkeit der Billigung durch die FMA und muss rechtsgültig veröffentlicht werden. Die FMA prüft diese Wertpapierprospekte gemäss der gesetzlichen Grundlage auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit.

 

Gleichfalls bedürfen Nachträge zu bereits gebilligten Wertpapierprospekten einer Billigung durch die FMA. Derartige Nachträge sind vom Emittenten dann zu erstellen, wenn zwischen der Billigung des Prospekts und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder, falls später, der Eröffnung des Handels an einem geregelten Markt wichtige neue Umstände auftreten oder ursprüngliche Unrichtigkeiten entdeckt werden.

Die Richtigkeit der Angaben eines Wertpapierprospektes ist nicht Gegenstand des gesetzlichen Prüfmassstabes der FMA. Für die Richtigkeit der in einem Wertpapierprospekt getätigten Angaben haftet grundsätzlich der jeweilige Emittent.

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