Prüfungszulassungen

Bei der FMA sind Anmeldungen zur Treuhänderprüfung, zur Zusatzprüfung sowie zur Eignungsprüfung von Treuhändern aus dem Ausland einzureichen.

Zur Treuhänderprüfung (Art. 9 TrHG) wird zugelassen, wer:

  • handlungsfähig und vertrauenswürdig (Art. 6 TrHG) ist;
  • EWR- oder schweizerischer Staatsbürger oder Staatsbürger eines aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staates ist;
  • den Ausbildungsnachweis nach Treuhändergesetz (TrHG) erbringt;
  • eine praktische Betätigung nach Art. 8 TrHG nachweist.

Zur Zusatzprüfung (Art. 10 TrHG) wird zugelassen, wer:

  • handlungsfähig und vertrauenswürdig (Art. 6 TrHG) ist;
  • EWR- oder schweizerischer Staatsbürger oder Staatsbürger eines aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staates ist;
  • den Ausbildungsnachweis nach Art. 7 TrHG erbringt;
  • eine praktische Betätigung nach Art. 8 TrHG nachweist;
  • die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der liechtensteinischen Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsliste) nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a bis e des Rechtsanwaltsgesetzes (RAG) erfüllt.

Zur Eignungsprüfung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen nach Art. 30 TrHG  erfüllt.

Die Prüfungen sind vor der Prüfungskommission für Treuhänder abzulegen.

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