Prüfungszulassungen
Bei der FMA sind Anmeldungen zur Treuhänderprüfung, zur Zusatzprüfung sowie zur Eignungsprüfung von Treuhändern aus dem Ausland einzureichen.
Zur Treuhänderprüfung (Art. 9 TrHG) wird zugelassen, wer:
- handlungsfähig und vertrauenswürdig (Art. 6 TrHG) ist;
- EWR- oder schweizerischer Staatsbürger oder Staatsbürger eines aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staates ist;
- den Ausbildungsnachweis nach Treuhändergesetz (TrHG) erbringt;
- eine praktische Betätigung nach Art. 8 TrHG nachweist.
Zur Zusatzprüfung (Art. 10 TrHG) wird zugelassen, wer:
- handlungsfähig und vertrauenswürdig (Art. 6 TrHG) ist;
- EWR- oder schweizerischer Staatsbürger oder Staatsbürger eines aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staates ist;
- den Ausbildungsnachweis nach Art. 7 TrHG erbringt;
- eine praktische Betätigung nach Art. 8 TrHG nachweist;
- die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der liechtensteinischen Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsliste) nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a bis e des Rechtsanwaltsgesetzes (RAG) erfüllt.
Zur Eignungsprüfung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen nach Art. 30 TrHG erfüllt.
Die Prüfungen sind vor der Prüfungskommission für Treuhänder abzulegen.
Wegleitungen
Prüfungszulassungen
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Wegleitung •Treuhänder/Treuhandgesellschaften •TrHG
FMA-Wegleitung 2018/35
Antrag auf Zulassung zur Treuhänderprüfung (0.17 MB)
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Wegleitung •Treuhänder/Treuhandgesellschaften •TrHG
FMA-Wegleitung 2018/36
Antrag auf Zulassung zur erleichterten Treuhänderprüfung (0.17 MB)
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Wegleitung •Treuhänder/Treuhandgesellschaften •TrHG
FMA-Wegleitung 2018/37
Antrag auf Zulassung zur Zusatzprüfung (0.17 MB)
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Wegleitung •Treuhänder/Treuhandgesellschaften •TrHG
FMA-Wegleitung 2018/38
Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung von Treuhändern aus dem Ausland (0.16 MB)