Billigung

Es kommt vor, dass Emittenten von Wertpapierprospekten in ihren Marketingaktivitäten den Anschein erwecken, Wertpapierprospekte resp. ihre Produkte würden von der Finanzmarktaufsicht bewilligt und beaufsichtigt. Die FMA stellt nachfolgend den Umfang ihrer Tätigkeit in Bezug auf Wertpapierprospekte dar.

  • Was ist ein Wertpapierprospekt, was enthält er für Angaben und was bezweckt er?

    Ein öffentliches Angebot von Wertpapieren in Liechtenstein darf grundsätzlich nur erfolgen, wenn der Anbieter (Emittent) vorher einen gebilligten Wertpapierprospekt veröffentlicht hat, der den Anforderungen des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist (EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetz; EWR-WPPDG) und der Verordnung (EU) 2017/1129 genügen muss. Der Wertpapierprospekt enthält Angaben über den Emittenten und über die Wertpapiere mit dem Ziel, dem Publikum ein zutreffendes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes Garantiegebers sowie über die mit diesen Wertpapieren verbundenen Rechte zu ermöglichen. Mithin dient er als Informationspapier insbesondere als Grundlage für eine Anlageentscheidung und damit dem Anlegerschutz. Er bildet die Grundlage für die Prospekthaftung. Der Wertpapierprospekt ist vor seiner Veröffentlichung der FMA zur Billigung vorzulegen.

  • Was ist die rechtliche Anforderung, damit ein Wertpapierprospekt gültig ist?

    Ein Wertpapierprospekt bedarf zu seiner Gültigkeit der Billigung durch die FMA und muss rechtsgültig veröffentlicht werden.

  • Was ist unter „Billigung“ zu verstehen? Was prüft die FMA? Gemäss welcher gesetzlichen Grundlage?

    Wertpapierprospekte werden entsprechend den Vorgaben des WPPDG und der EU-Prospektverordnung von der FMA ausschliesslich auf ihre Vollständigkeit, Kohärenz (Widerspruchsfreiheit) und Verständlichkeit im Sinne eines Abgleichs mit den europarechtlich vereinheitlichten inhaltlichen Vorgaben geprüft. Die Billigung ist die positive Behandlung bei Abschluss der Prüfung des Wertpapierprospekts auf Vollständigkeit, Kohärenz (Widerspruchsfreiheit) und Verständlichkeit durch die FMA. Im Anschluss daran darf der Wertpapierprospekt veröffentlicht werden.

  • Was tut die FMA nicht?

    Die Prospektbilligung durch die FMA ist keine Produktgenehmigung. Die Richtigkeit der Angaben eines Wertpapierprospekts, insbesondere die zugesicherten Eigenschaften oder das Geschäftsmodell werden durch die FMA nicht überprüft. Für die Richtigkeit der in einem Wertpapierprospekt getätigten Angaben haftet der jeweilige Emittent; eine entsprechende Verantwortungsübernahmeerklärung ist in den Wertpapierprospekt aufzunehmen. Der Emittent bedarf vorbehaltlich anderer einschlägiger Gesetze für die Ausübung seiner Tätigkeit keiner Bewilligung durch die FMA. Eine Prüfung des Emittenten findet daher nicht statt. Er unterliegt folglich auch keiner prudentiellen Aufsicht.

  • Wieso ist die Billigung zeitlich begrenzt?

    Ein Wertpapierprospekt ist nach seiner Billigung nur zwölf Monate gültig. Dies dient dem Anlegerschutz, da dadurch veraltete Informationen vermieden werden.

  • Wo liegen die Risiken und wo kann man sich über diese informieren?

    Jede Anlage in Wertpapieren ist mit bestimmten Risiken verbunden. Die Risikofaktoren, die für den Emittenten oder seine Branche spezifisch sind, müssen im Wertpapierprospekt klar offengelegt werden. In der Regel werden die Risikofaktoren wie folgt unterteilt: Marktbezogene Risiken, unternehmensbezogene Risiken, rechtliche und steuerliche Risiken, Risiken im Hinblick auf das regulatorische Umfeld, Risiken im Zusammenhang mit dem Angebot. Bei Anlagen, die dem Risiko eines Totalverlustes unterliegen, muss zudem deutlich auf diesen Umstand hingewiesen werden.

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