Bewilligung / Zulassung
Vermögensverwaltungsgesellschaften benötigen zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit eine Bewilligung der FMA. Vermögensverwaltungsgesellschaften dürfen sämtliche Geschäfte gemäss Art. 3 Abs. 1 VVG tätigen. Zum Tätigkeitsbereich gehören somit die Ausübung und Vermittlung folgender Tätigkeiten:
- Portfolioverwaltung;
- Anlageberatung;
- Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrument(e) zum Gegenstand haben;
- Wertpapier- und Finanzanalyse oder sonstige Formen allgemeiner Empfehlungen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten betreffen, die der direkten Kundenbetreuung dienen; und
- Ausführung von Aufträgen im Namen des Kunden.
Unter das VVG und damit die Bewilligungspflicht fallen alle Personen, die eine Tätigkeit gemäss Art. 3 VVG ausüben bzw. in den Zweckbestimmungen der Statuten aufführen.
Bewilligungsgesuche müssen bei der FMA eingereicht werden. Die Bewilligungsvoraussetzungen können Art. 6 VVG entnommen werden. Die FMA bietet für die gesamthaft einzureichenden Unterlagen bei Bewilligungsgesuchen Wegleitungen an.
Für die Tätigkeit von Vermögensverwaltungsgesellschaften im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit gelten Art. 33 ff. VVG.
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Wegleitung •Vermögensverwaltungsgesellschaften nach VVG •VVG
FMA-Wegleitung 2017/1
Gründung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft (0.21 MB)