Marktmissbrauch nach der MiCAR
Die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) ist seit dem 30. Dezember 2024 innerhalb der EU vollständig anwendbar.
In Liechtenstein wird die MiCAR unmittelbar anwendbar, sobald der entsprechende Beschluss des gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Übernahme der Verordnung in das EWR-Abkommen in Kraft tritt. Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (EWR-MiCA-Durchführungsgesetz, EWR-MiCA-DG), ist am 1. Februar 2025 in Kraft getreten.
Die MiCAR sieht in ihrem Titel VI Bestimmungen zur Verhinderung von Marktmissbrauch im Zusammenhang mit Kryptowerten vor, die durch verschiedene Level II-Rechtsakte zur MiCAR konkretisiert werden. Diese sind den Vorgaben, die in der MAR enthalten sind, nachgebildet. Die MAR selbst ist jedoch auf Sachverhalte, die Kryptowerte umfassen, nicht anwendbar.
Die FMA überwacht im Rahmen ihrer Befugnisse insbesondere die Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen:
- Offenlegung von Insiderinformationen (Art. 88 MiCAR)
-
Verbot von Insidergeschäften (Art. 89 MiCAR), der unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen (Art. 90 MiCA) und der Marktmanipulation (Art. 91 MiCA)
- Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch (Art. 92 MiCAR)
Meldung bei Verdacht auf Marktmissbrauch nach MiCAR
Gemäss Art. 92 Abs. 1 der MiCAR ist eine Person, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermittelt oder ausführt, verpflichtet, über wirksame Vorkehrungen, Systeme und Verfahren für die Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch zu verfügen. Diese Person meldet der FMA unverzüglich jeden begründeten Verdacht in Bezug auf einen Auftrag oder ein Geschäft, einschliesslich einer Stornierung oder Änderung desselben, und anderer Aspekte der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie wie des Konsensmechanismus, wenn Umstände vorliegen könnten, die darauf hindeuten, dass ein Insidergeschäft und unrechtmässige Offenlegung von Insiderinformationen nach Art. 27 EWR-MiCA-DG oder Marktmanipulation nach Art. 28 EWR-MiCA-DG begangen wurde, begangen wird oder wahrscheinlich begangen wird. Im Falle einer Zweigniederlassung innerhalb des EWR unterliegt diese Person den Meldepflichten der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Zweigniederlassung befindet, und erfolgt die Meldung an die zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung.
Für eine Verdachtsmeldung müssen der FMA alle für den Sachverhalt relevanten Daten und Unterlagen übermittelt werden, darunter Angaben zur meldepflichtigen Person, die Beschreibung der Geschäfte, die Gründe für den Verdacht auf Marktmissbrauch, Angaben zur Identifikation der verdächtigen Person sowie Unterlagen zur Geschäftsbeziehung und zu den verdächtigen Transaktionen und Aufträgen samt allfälliger Dokumentation zu Aufträgen (wie beispielsweise E-Mails, Gesprächsaufzeichnungen, Aufzeichnungen von Aufträgen/Transaktionen, Aufzeichnungen der Distributed-Ledger-Technologie, Bestätigungen, Maklerberichte, Vollmachtsdokumente und gegebenenfalls Kommentare der Medien inkl. soziale Medien).
Die FMA stellt zeitnah Formulare für die Mitteilung nach Art. 92 Verordnung (EU) 2023/1114 zur Verfügung.
Für Personen mit e-Service-Zugang:
Das Formular zur anlassbezogenen Meldung verdächtiger Transaktionen und Aufträge sowie weitere beigefügte Unterlagen sind der FMA vollständig ausgefüllt über das e-Service Portal zu übermitteln.
Dazu finden Sie im e-Service Portal unter dem Menüpunkt Meldungen à Meldungsformulare das Formular «Meldung verdächtiger Transaktionen gem. MiCA», welches Sie für den Dateiupload der ausgefüllten Formulare verwenden können. Für den Upload mehrerer Formulare müssen diese zu einer Zipdatei komprimiert (max. 10 MB) werden. Weitere Informationen zum Upload von Meldungen finden Sie in der Benutzeranleitung «Anleitung e-Service Meldewesen» auf unserer Website.
Für Personen ohne e-Service-Zugang:
Das Formular zur anlassbezogenen Meldung verdächtiger Transaktionen und Aufträge sowie weitere beigefügte Unterlagen sind der FMA vollständig ausgefüllt per E-Mail an info[at]fma-li.li oder postalisch zu übermitteln.